Regeste Sachverhalt Aus den Erwägungen: Erwägung 3 Erwägung 4 Erwägung 5
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105. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. X. Handelsgesellschaft mbH in Konkurs gegen Y. sowie Obergericht des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde)
5P.456/2002 vom 6. Juni 2003
Regeste
Anerkennung und Vollstreckung eines österreichischen Urteils (Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ, Art. 9 des Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages zwischen der Schweiz und Österreich; Art. 25 ff., Art. 166 ff. IPRG).
Sachverhalt
A.- Die X. Handelsgesellschaft mbH in Konkurs leitete gestützt auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 31. Oktober 2000 gegen Y. beim Betreibungsamt Neuenhof die Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2002) für den Betrag von Fr. 136'191.03 nebst Zinsen und Kosten ein. Auf Rechtsvorschlag der Betreibungsschuldnerin stellte die X. Handelsgesellschaft mbH in Konkurs beim Bezirksgericht Baden das Begehren, es sei das fragliche Urteil zwischen den Parteien anzuerkennen und vollstreckbar zu erklären und in der Betreibung definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
B.- Mit Urteil vom 17. April 2002 entsprach der Gerichtspräsident 3 von Baden dem Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. In teilweiser Gutheissung einer von Y. erhobenen Beschwerde hob das Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, mit Urteil vom 21. Oktober 2002 den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich auf und wies das Begehren um definitive Rechtsöffnung ab (Dispositiv-Ziff. 1); im Weiteren wurde die Beschwerde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 3 und 4).
C.- Mit Eingabe vom 26. November 2002 führt die X. Handelsgesellschaft mbH in Konkurs staatsrechtliche Beschwerde und beantragt dem Bundesgericht, es seien die Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Obergerichts aufzuheben und die Rechtsöffnung in der eingeleiteten Betreibung zu erteilen; eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2003 beantragt Y. Nichteintreten auf die Beschwerde bzw. Abweisung derselben; eventualiter (bei Gutheissung der Beschwerde) Rückweisung der Sache an das Obergericht und keine Erteilung der Rechtsöffnung durch das Bundesgericht. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.