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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerde ...
3. Fallbezogen zeigt sich die rechtliche Ausgangslage wie folgt: ...
4. Die Rechtsanwendung ergibt im vorliegenden Fall Folgendes: ...
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9. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Y. (Beschwerde in Zivilsachen)
 
 
5A_270/2010 vom 25. November 2010
 
 
Regeste
 
Art. 122 ff. ZGB; Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum zum eigenen Bedarf.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 137 III 49 (50)X. (Ehefrau), Jahrgang 1972, und Y. (Ehemann), Jahrgang 1968, heirateten 1996. Sie wurden Eltern zweier Töchter, geboren in den Jahren 1998 und 2001. Die Ehefrau besorgte während der Ehe zur Hauptsache den Haushalt der Familie und betreute die Kinder. Der Ehemann arbeitete als Verkaufsleiter im Aussendienst. Die Ehegatten trennten sich Ende November 2005. Mit Eingabe vom 1. Februar 2008 leitete der Ehemann das Scheidungsverfahren ein. Die Ehegatten beantragten gemeinsam die Scheidung. Das Kreisgericht K. schied die Ehe und regelte die Scheidungsfolgen. Streitig blieb der Anspruch der Ehefrau aus beruflicher Vorsorge gegen den Ehemann. Dessen Vorsorgeguthaben ist bei der Kantonalbank zur Absicherung von Hypotheken verpfändet, die eine Eigengutsliegenschaft (Wohnhaus) des Ehemannes belasten. Das Kreisgericht sprach X. (Beschwerdeführerin) eine Entschädigung im Betrag der hälftigen Austrittsleistung von Fr. 72'755.60 nebst Zins zu und verpflichtete Y. (Beschwerdegegner), die Entschädigung in monatlichen Raten abzuzahlen. Beide Parteien erhoben je Berufung. Was die berufliche Vorsorge angeht, entschied das Kantonsgericht St. Gallen neu wie folgt:
    Es wird festgestellt, dass der Vorsorgeausgleich nicht geregelt werden kann.
    Y. hat die St. Galler Kantonalbank jährlich, erstmals auf Ende 2010, um Zustimmung zur Übertragung von Austrittsleistungen im Umfang von Fr. 72'755.60 auf die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau zu ersuchen. Er hat X. über das Ergebnis seiner Anfrage, eine Aufhebung der Verpfändung des Vorsorgeguthabens oder einen Verkauf der Liegenschaft zu informieren.
Die Beschwerdeführerin hat dagegen Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und verpflichtet den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin [recte: den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin] eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB von Fr. 72'755.60 nebst Zins in monatlichen Raten zu bezahlen.
(Zusammenfassung)
 
2. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner eine Forderung aus beruflicher Vorsorge von Fr. 72'755.60 hat und dass das Vorsorgeguthaben des Beschwerdegegners für das von den Parteien während der Ehe selbst genutzte Wohnhaus verpfändet ist. Das Kreisgericht hat dieBGE 137 III 49 (50) BGE 137 III 49 (51)Teilvereinbarung der Parteien genehmigt, wonach die während der Ehe erworbenen BVG-Guthaben nach Gesetz aufzuteilen sind. Es ist davon ausgegangen, ohne die Zustimmung der Pfandgläubigerin, die verweigert werde, könne das Vorsorgeguthaben des Beschwerdegegners nicht geteilt und der Betrag von Fr. 72'755.60 nicht auf das Vorsorgekonto der Beschwerdeführerin übertragen werden. Der Beschwerdegegner schulde der Beschwerdeführerin deshalb eine angemessene Entschädigung, die auf Fr. 72'755.60 festzusetzen und in Raten abzuzahlen sei. Im kantonalen Berufungsverfahren haben die Parteien beantragt, auf die Abgeltung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge zu verzichten (Beschwerdegegner) bzw. die Ratenzahlungen abweichend festzusetzen (Beschwerdeführerin). Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, die Teilung des verpfändeten Vorsorgeguthabens sei möglich, doch könne wegen der Verpfändung und der fehlenden Zustimmung der Pfandgläubigerin der Vorsorgeausgleich nicht geregelt werden. Die Parteien müssten deshalb das Scheidungsurteil ergänzen lassen, sobald die Liegenschaft verkauft werde, die Verpfändung der Vorsorgeguthaben dahinfalle oder die Pfandgläubigerin einer Übertragung der Vorsorgeguthaben an die Beschwerdeführerin zustimme. In diesem Sinn hat das Kantonsgericht den Beschwerdegegner verpflichtet, sich um die Zustimmung der Pfandgläubigerin zu bemühen und die Beschwerdeführerin zu informieren. Der Entscheid über das Prinzip der Teilung und über den Anspruch auf angemessene Entschädigung fällt in die sachliche Zuständigkeit des Scheidungsgerichts und nicht des Berufsvorsorgegerichts (vgl. BGE 136 V 225 E. 5.3 und E. 5.4 S. 227 ff.).
3.4.3 In BGE 135 V 324 hat das Bundesgericht anhand der Lehre verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Forderung desBGE 137 III 49 (54) BGE 137 III 49 (55)ausgleichsberechtigten Ehegatten durch den Ehegatten, der seine Mittel der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen hat, getilgt werden kann. Ausgangspunkt bildet dabei die Annahme, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte Eigentümer der Liegenschaft bleibt, für die der Vorbezug verwendet wurde. Es bestehen unter anderem folgende Möglichkeiten: (1.) Wurden nicht sämtliche Mittel der beruflichen Vorsorge vorbezogen, ist die Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten durch die noch vorhandene Freizügigkeitsleistung zu tilgen. (2.) Verfügt der ausgleichspflichtige Ehegatte über genügend Vermögen, kann er den geschuldeten Betrag an seine Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlen, die den Anspruch des anderen Ehegatten durch Übertragung einer Freizügigkeitsleistung erfüllt. (3.) Erwähnt wird die Möglichkeit, durch Gestaltungsurteil dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die bedingte Forderung auf vorzeitige Rückzahlung des Vorbezugs ganz oder teilweise zu übertragen. (4.) Ist zwischen den Ehegatten eine vertragliche Einigung erzielbar, kann die Fälligkeit der Forderung, die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zusteht, für eine bestimmte Zeitspanne aufgeschoben werden, wobei die Forderung durch ein Grundpfand auf dem Wohneigentum zu sichern ist und die Vorsorgeeinrichtungen beider Ehegatten in die Vereinbarung einbezogen werden müssen. (5.) Ist eine vertragliche Einigung ausgeschlossen und verfügt der ausgleichspflichtige Ehegatte über keine finanziellen Mittel, um den Anspruch des anderen Ehegatten aus beruflicher Vorsorge unverzüglich zu erfüllen, verbleibt nur mehr als Lösung, dass das Gericht die Teilung des Vorbezugs verweigert (Art. 123 Abs. 2 ZGB) und dem ausgleichsberechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung (Art. 124 Abs. 1 ZGB) in der Höhe der geschuldeten Austrittsleistung zuspricht, die der ausgleichspflichtige Ehegatte in Raten abzuzahlen hat (vgl. BGE 135 V 324 E. 5.2.1 S. 329 ff. mit Hinweisen). Die für den Vorbezug aufgezeigten Lösungen können auf die Verpfändung übertragen werden, wobei die besondere Rechtsnatur des Pfandes zu berücksichtigen ist, namentlich das Zustimmungserfordernis des Gläubigers, weil das Pfand das Recht als Ganzes belastet, selbst wenn es betragsmässig begrenzt sein kann.
3.5 Es stellt sich abschliessend die Frage, ob der Vorsorgeausgleich in Anbetracht der Schwierigkeiten, die die Durchführung der Teilung bereiten kann, in ein Ergänzungs- oder Nachverfahren verwiesen werden darf. Einer derartigen Verweisung steht der GrundsatzBGE 137 III 49 (55) BGE 137 III 49 (56)der Einheit des Scheidungsurteils entgegen, wonach das mit der Scheidung befasste Gericht auch für die Regelung aller sich aus der Scheidung ergebenden Nebenfolgen ausschliesslich zuständig ist und hierüber im gleichen Verfahren zu entscheiden hat. Die einzige Ausnahme vom Grundsatz betrifft die güterrechtliche Auseinandersetzung, die in ein separates Verfahren verwiesen werden kann, soweit die Regelung der anderen Scheidungsfolgen nicht von ihrem Ergebnis abhängt (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429; vgl. Art. 283 der künftigen Schweizerischen Zivilprozessordnung, AS 2010 1806, SR 272). Im Bereich des Vorsorgeausgleichs besteht zwar eine gesetzliche Durchbrechung des Grundsatzes, wenn sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen nicht einigen, doch entscheidet das Gericht in diesem Fall wenigstens über das Teilungsverhältnis, bevor es die Sache an das nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständige Gericht überweist (Art. 142 ZGB; vgl. BGE 135 V 232 E. 2.3 S. 235). Ergänzungs- und Nachverfahren könnten allenfalls in Betracht fallen, wenn der im Scheidungsurteil geregelte Ausgleich der beruflichen Vorsorge sich im Nachhinein als unvollständig erweist (vgl. BGE 129 III 481 E. 3.6.3 S. 492 f.). Eine Verweisung des Vorsorgeausgleichs insgesamt aber erscheint im Grundsatz als unzulässig und hier mit Rücksicht auf die gezeigten Lösungsmöglichkeiten auch nicht als unabdingbar. Eine Ausnahme wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn einerseits die erforderlichen Informationen über bestehende Vorsorgeguthaben kaum bzw. gar nicht erhältlich gemacht werden können und andererseits der Vorsorgeausgleich den nachehelichen Unterhalt (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB) nicht beeinflussen kann und durch weitere Abklärungen die Scheidung verzögert würde (vgl. den kantonalen Entscheid, in: FamPra.ch 2006 S. 426).
4.4 Entscheidend ist zunächst, ob und in welchem Umfang ein Verlust der verpfändeten Vorsorgeguthaben absehbar ist (E. 3.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Überschuldung der Liegenschaft des Beschwerdegegners. Es kann ergänzt werden, dass keine der Parteien im kantonalen Berufungsverfahren eine gutachterliche Schätzung des Liegenschaftswertes beantragt hat. Abzustellen ist auf die betreibungsamtliche Schätzung und die bankinterne Schätzung, auf die das Kantonsgericht verwiesen hat. Gemäss der bankinternen Schätzung vom 19. Dezember 2008 beträgt der Verkehrswert des Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und zwei Garagen, Eigentum des Beschwerdegegners, Fr. 700'000.-. Die betreibungsamtliche Schätzung vom 22. September 2008 lautet auf Fr. 617'655.- bei im Lastenverzeichnis verzeichneten grundpfandlich gesicherten Forderungen von Fr. 654'680.-. Auf Grund der beiden Verkehrswertschätzungen kann willkürfrei davon ausgegangen werden, dass das verpfändete Vorsorgeguthaben im Betrag der während der Ehe angesparten Austrittsleistung von rund Fr. 150'000.- im Falle einer Verwertung nicht oder nur bis zur Hälfte in Anspruch genommen werden würde. Unter Willkürgesichtspunkten ist somit ein Verlust des Vorsorgeguthabens, der die vom Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin geschuldeten Fr. 72'755.60 nebst Zins erfasste, nicht absehbar. Entgegen der Annahme des Beschwerdegegners kommt es in diesem Zusammenhang auf seine weiteren Schuldverpflichtungen nicht an, ist doch sein Vorsorgeguthaben ausschliesslich für das Wohneigentum verpfändet und haftet für andere Schulden nicht.