Regeste Sachverhalt Aus den Erwägungen: 7. Auszulegen ist der Grunddienstbarkeitsvertrag vom 28. Oktober ...
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58. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. und B. gegen C. und D. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_66/2013 vom 29. August 2013
Regeste
Art. 738 ZGB; Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Fuss- und Fahrwegrechts nach Massgabe des Erwerbsgrundes.
Sachverhalt
Die S.-bergstrasse umschliesst beinahe kreisförmig mehrere mit Wohnhäusern überbaute Grundstücke. Die Liegenschaft Nr. 289 liegt an der nördlichen S.-bergstrasse, während die Liegenschaft Nr. 45 auf der gegenüberliegenden Seite an die südliche S.-bergstrasse grenzt. Zugunsten der Parzelle Nr. 45 ist im Grundbuch ein "Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Nr. 289" eingetragen. Laut Grunddienstbarkeitsvertrag vom 28. Oktober 1974 gestattet der Eigentümer der Parzelle Nr. 289 dem Eigentümer der Parzelle Nr. 45 "das unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht auf dem im Grundbuchplan eingezeichneten Fahrweg von der T.-str. Parz. 41 her bis zur Parz. 45 und umgekehrt". Bei der T.-strasse handelt es sich um die heutige nördliche S.-bergstrasse. Im beigehefteten Grundbuchplan ist das Wegrecht mit einer gestrichelten Linie eingezeichnet. Es führt ab dem Grundstück Nr. 45 in nordöstlicher Richtung entlang der Grenze zur Parzelle Nr. 296 über das Grundstück Nr. 289 und mündet in die S.-bergstrasse ein. Eigentümer der berechtigten Parzelle Nr. 45 sind seit 2012 A. und B. (Beschwerdeführer). Die belastete Parzelle Nr. 289 steht seit 1980 im Eigentum von C. und D. (Beschwerdegegner).
Die Ausübung des Wegrechts führte zu Streitigkeiten zwischen den Eigentümern. Auf Klage der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer wies das Bezirksgericht die Beschwerdegegner an, aufgeschüttetes Material und einen Findling bei der Nord-Ost-Ecke der Liegenschaft Nr. 289 zu entfernen. Ein Verfahren betreffend Besitzesstörung durch den Zaun, den die Beschwerdegegner entlang des Wegrechts errichtet hatten, blieb erfolglos (Urteil 5A_59/2010 vom 22. März 2010).
Am 24. August 2010 klagten die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer unter anderem auf Feststellung, dass das Fuss- und Fahrwegrecht eine Fahrbahnbreite von 2,3 m aufweisen darf. Neben der Fahrbahn begehrten sie einen freizuhaltenden Randstreifen (sog. Bankett), so dass innerhalb des Abstandes von 2,7 m von der Grenze zur Parzelle Nr. 296 insbesondere Anpflanzungen zu verbieten bzw. unter der Schere zu halten sowie der Holzzaun und der Lebhag im Westen/Nordwesten des Weges zu entfernen bzw. zurückzuversetzen seien. Das Bezirksgericht stellte fest, "dass das im Grundbuch eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht [...] derzeit eine Fahrbahnbreite von 2,3 m aufweist." Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit darauf einzutreten war. Gegen den Entscheid legten die Beschwerdeführer eine Berufung ein. Das Obergericht bestätigte den bezirksgerichtlichen Entscheid. Die Beschwerdeführer sind darauf an das Bundesgericht gelangt, das ihre erneuerten Verbotsbegehren teilweise gutheisst.