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Regeste
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 22bis Abs. 2 AHVG gebührt den Frauen, de ...
2. Im vorliegenden Fall haben die vom Vater des Mädchens gel ...
3. Wie der kantonale Richter glaubwürdig ausführt, kost ...
4. Da die Pflegemutter Babigna Robbi im März 1972 das 62. Le ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
63. Auszug aus dem Urteil vom 19. Dezember 1972 i.S. Robbi gegen Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
 
 
Regeste
 
Zusatz- und Waisenrenten für Pflegekinder: Art. 22bis und 28 AHVG.
 
Höhere Unterhaltsbeiträge schliessen diese Unentgeltlichkeit selbst dann aus, wenn der Vormund sie für das Pflegekind als Sparguthaben anlegt.
 
 
BGE 98 V 253 (253)Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
Als unentgeltlich gilt ein Pflegeverhältnis laut ständiger Gerichtspraxis dann, wenn die von dritter Seite für das Kind entrichteten Unterhaltsbeiträge höchstens einen Viertel derBGE 98 V 253 (253) BGE 98 V 253 (254)gesamten Unterhaltskosten decken (EVGE 1958 S. 204 Erw. 2, 1966 S. 235 Erw. 3 und 1967 S. 156 f.). Es besteht kein Anlass, von dieser Regelung abzugehen, die übrigens weitherzig ist.