Regeste Sachverhalt Aus den Erwägungen: Erwägung 2 Erwägung 3
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25. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, Hannover gegen ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, betreffend V. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_934/2008 vom 17. März 2009
Regeste
Art. 99 Abs. 1, Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG; Unzulässigkeit von Noven bei Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung.
Sachverhalt
A. Die 1964 geborene V. war als Zeitungsverträgerin der Firma X. AG, bei der Gerling Allgemeine Versicherungs-AG (nachstehend: Gerling) gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert, als sie am 6. März 2007 beim Austragen von Zeitungen mit dem rechten Fuss über eine Bordsteinkante knickte und sich am Fussgelenk verletzte. Die Gerling verneinte mit Verfügung vom 28. Juni 2007 und Einspracheentscheid vom 21. August 2007 eine Leistungspflicht, da die Versicherte weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperverletzung erlitten habe.
B. Die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachstehend: die ÖKK) erhob als Krankenversicherer der V. am 11. September 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2007 anerkannte die Gerling ausdrücklich, dass die Versicherte eine Bandläsion erlitten habe, diese sei aber, da kein äusserer Faktor vorliege, nicht als unfallähnliche Körperverletzung zu qualifizieren. Das kantonale Gericht bejahte mit Entscheid vom 8. Oktober 2008 einen äusseren Faktor und damit eine unfallähnliche Körperverletzung, hiess die Beschwerde des Krankenversicherers gut und verpflichtete die Gerling, für die Folgen des Ereignisses vom 6. März 2007 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
C. Mit Beschwerde beantragt die HDI-Gerling Industrie Versicherungs AG als Rechtsnachfolgerin der Gerling, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides die Leistungsablehnung zu bestätigen. Sie begründet dies in erster Linie damit, dass die Versicherte gemäss den Akten keine Bandläsion erlitten habe.
Während die ÖKK auf Abweisung der Beschwerde schliesst, beantragt das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist. V. und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
3.2.2 Den Materialien kann zur Beantwortung der hier zu prüfenden Fragen nichts Abschliessendes entnommen werden. Zwar begründete der Bundesrat das Novenverbot gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG damit, dass - soweit dem Bundesgericht nur die Rechtskontrolle obliegt, es also die Feststellung des Sachverhaltes nicht überprüfen kann - die Parteien gehalten sind, alle rechtsrelevanten Tatsachen und tauglichen Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen zu nennen (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff., 4339 Ziff. 4.1.4.3). Zu beachten ist allerdings in diesem Zusammenhang, dass im bundesrätlichen Entwurf die spezielle Kognition gemäss Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 3 BGG nicht vorgesehen war und diese erst während den Beratungen des Parlamentes Eingang ins Gesetz gefunden hat.