BGer 4A_494/2010 | |||
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BGer 4A_494/2010 vom 07.12.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_494/2010
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Urteil vom 7. Dezember 2010
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiberin Sommer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Ubald Bisegger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Werkvertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 10. Juni 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (Beschwerdeführer) bearbeitete am 15. September 2007 mit seinem Maishäcksler New Holland FX 58 als Lohnunternehmer für B.________ (Beschwerdegegner) ein Maisfeld in X.________. Der Beschwerdegegner hatte den auf dem Feld stehenden Mais dem Eigentümer der betreffenden Parzelle C.________ zuvor abgekauft. Während der Häckselarbeiten geriet ein Metallstück in das Häckselaggregat, wobei grosser Sachschaden entstand. Die Rechnung der die Reparatur ausführenden Y.________ GmbH betrug Fr. 82'413.15 (inkl. Mehrwertsteuer).
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B.
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Der Beschwerdeführer reichte am 15. Oktober 2008 beim Bezirksgericht Laufenburg Klage ein. Er beantragte, den Beschwerdegegner zu verpflichten, Fr. 82'413.15 zuzüglich Schadenszins von 5 % ab 15. September 2007 zu bezahlen, wobei er die Forderung ausdrücklich ins richterliche Ermessen gemäss § 113 Abs. 1 lit. b des Zivilrechtspflegegesetzes des Kantons Aargau vom 18. Dezember 1984 (ZPO/AG; SAR 221.100) stellte. Mit Urteil vom 10. September 2009 wies das Bezirksgericht die Klage ab.
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Dagegen appellierte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Aargau, das die Appellation mit Urteil vom 10. Juni 2010 abwies.
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C.
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Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts vom 10. Juni 2010 aufzuheben. In Gutheissung der Klage sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, Fr. 82'413.15 nebst Schadenszins zu 5 % seit 15. September 2007 zu bezahlen.
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Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Sodann übersteigt der Streitwert von Fr. 82'413.15 die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
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2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Er hat vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1. S. 399).
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2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5).
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Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).
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Mit Blick auf diese Grundsätze kann auf die eigene Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, in welcher dieser verschiedentlich vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht oder diesen erweitert, nicht abgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglich begründete Sachverhaltsrüge erhebt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hatte mit seiner schriftlichen Stellungnahme zum Beweisverfahren vom 14. August 2009 dem Bezirksgericht unter anderem Fotos von einem auf einer ebenfalls beigelegten Karte bezeichneten Feld in Z.________ mit jungem Mais eingereicht. Die Vorinstanz wies diese Fotos aus dem Recht, da die verspätete Einreichung dieser Noven nicht entschuldbar im Sinne von § 184 ZPO/AG gewesen sei.
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Der Beschwerdeführer macht vor dem Bundesgericht geltend, es handle sich bei diesen Fotos um echte Noven. Deren Nichtberücksichtigung stelle eine Rechtsverweigerung dar. Es sei im Oktober 2008 nicht voraussehbar gewesen, was der Landwirt auf diesem Feld im Frühjahr 2009 ansäen würde.
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Nach Abschluss des Behauptungsverfahrens können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur noch vorgebracht werden, wenn die Verspätung als entschuldbar erscheint (§ 184 Abs. 1 ZPO/AG). Inwiefern die Vorinstanz diese kantonale Prozessvorschrift willkürlich angewendet haben soll, indem sie die genannten Fotos nicht zuliess, weil ihre verspätete Einreichung nicht entschuldbar sei, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Vom Beschwerdeführer wurde nicht verlangt, bereits im Oktober 2008 vorauszusehen, was im Frühjahr 2009 auf dem Feld angesät werden würde. Die Vorinstanz verlangte lediglich, dass der Beschwerdeführer, wenn er Fotos mit noch jungem Mais hätte einreichen wollen, diese bereits im Behauptungsverfahren hätte anbieten müssen mit dem Hinweis, diese würden dann - sobald als möglich - erstellt und eingereicht. Inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfallen wäre, wird nicht dargelegt. Auch ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht begründet, inwiefern diese Fotos überhaupt für den Entscheid relevant gewesen wären. Ihre Nichtberücksichtigung in Übereinstimmung mit der kantonalen Novenregelung stellt keine Rechtsverweigerung dar.
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4.
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4.1 Zu den gesetzlich geregelten Hauptpflichten eines bestimmten Vertragstypus treten häufig positivrechtlich normierte oder vertraglich vereinbarte Nebenpflichten hinzu. Sodann können sich aus der Generalklausel von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) ungeschriebene Nebenpflichten ergeben, wie namentlich die nicht auf den Hauptleistungsinhalt bezogene allgemeine Pflicht, die Rechtsgüter des Vertragspartners zu wahren (Hans Merz, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, SPR Bd. VI/I, 1984, S. 62).
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Die Vorinstanz ging in rechtlicher Hinsicht unbestritten und zutreffend davon aus, dass das Vertragsverhältnis der Parteien als Werkvertrag im Sinne von Art. 363 OR zu qualifizieren ist. Die einzige im Gesetz ausdrücklich erwähnte Pflicht des Bestellers, nämlich die Leistung einer Vergütung, wird durch Nebenpflichten, die aus Art. 2 Abs. 1 ZGB fliessen, ergänzt. In der Lehre wird postuliert, der Besteller habe aufgrund des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) im Rahmen des Zumutbaren alles Mögliche zu tun, um den Unternehmer, soweit es in seiner Hand liegt, bei der Ausführung des Werkes vor Schaden an Leib, Gesundheit oder Sachen zu bewahren. So habe er ihn unter anderem auf Gefahren hinzuweisen, die ihm bekannt, für den Unternehmer jedoch nur schwer erkennbar sind. Wenn der Unternehmer bei der Vertragserfüllung in den Einflussbereich des Bestellers gelange, weil er das Werk zum Beispiel in den Räumen oder auf dem Baugrund des Bestellers, mit dessen Arbeitsmitteln oder Werkstoff, an dessen Werkgegenstand oder unter dessen persönlicher Leitung ausführe, so dürfe er diesbezüglich die gleiche Fürsorge wie ein Arbeitnehmer erwarten, weshalb Art. 328 OR sinngemäss zur Anwendung komme (Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl. 1996, S. 368 Rz. 1320 f.; Merz, a.a.O., S. 65).
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4.2 Bezogen auf den vorliegenden Maishäckslervertrag konkretisierte das Bezirksgericht, dessen Auffassung die Vorinstanz teilt, die vom Besteller als Nebenpflicht zu beachtende Informationspflicht dahingehend, dass der Besteller den Unternehmer über grössere Hindernisse wie Grenzsteine, Pfähle, Dolen und Schächte, die eine Bearbeitungsmaschine beschädigen könnten, aufklären müsse. Demgegenüber bestehe keine solche Melde- bzw. Aufspür- und Eliminationspflicht für kleinere Metallteile, zu denen der den vorliegenden Schaden verursachende, alte und verrostete, rund 17 cm lange Rollgabelschlüssel zähle. Es sei schlechterdings unverhältnismässig, wenn vom Besteller verlangt würde, vor dem Maishäckslereinsatz jede Reihe des mehr als mannshohen Maises mit Argusaugen abzusuchen. Solches wäre auch völlig unpraktikabel. Weiter erwog die Vorinstanz, das fragliche Metallstück hätte bei den Verhältnissen angemessener bzw. gehöriger Sorgfalt auch nicht bei der Aussaat (oder beim Aufhängen von Trichogrammen) erkannt werden können und entfernt werden müssen. Insofern liege von vornherein keine dem Besteller vorwerfbare Verletzung einer Nebenpflicht vor.
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4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 ZGB und Art. 97 OR. Seiner Ansicht nach bezieht sich die Nebenpflicht des Bestellers auf alle ihm bekannten Gefahren, die den Sachen des Lohnunternehmers durch Hindernisse im Feld drohten, namentlich auch Steine, Metallteile, Betten, Tiere und Menschen, soweit sie dem Besteller bekannt sind oder bekannt sein könnten, indem er das Feld abgeschritten oder besichtigt habe bzw. er sich auf die Aussagen des Eigentümers verlassen dürfe und könne. Vorliegend sei dem Beschwerdegegner aber bekannt gewesen, dass man sich auf die Aussagen von C.________ (Eigentümer) nicht verlassen könne, da man auf diesem Grundstück in der Vergangenheit auch schon Metallteile gefunden habe. Weder C.________ noch der Beschwerdegegner hätten das Feld angeschaut, aber man habe dennoch erklärt, es habe nichts im Feld. Eine solche Falschinformation widerspreche Treu und Glauben. Indem der Beschwerdegegner weder das Feld abgeschritten noch auf die Unzuverlässigkeit der Angaben des Eigentümers hingewiesen noch selbst Kenntnisse über das fremde Feld erworben habe, habe er eine vertragliche Nebenpflicht verletzt. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer die Unverhältnismässigkeit und Unzumutbarkeit, wenn vom Besteller verlangt würde, vor dem Maishäckslereinsatz jede Reihe des Maises abzusuchen. Im Mais könnten nicht nur Eisenstücke und grössere Steine liegen, sondern auch Tiere und ausnahmsweise auch Behausungen. Angesichts der hohen potentiellen Schäden an den Landwirtschaftsmaschinen und des Umstands, dass sogar Menschenleben in Frage stehen könnten, sei es dem Besteller durchaus zuzumuten, dass er eine bis zwei Stunden für die Besichtigung des Maisfeldes investiere.
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4.4 Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung von Art. 2 ZGB oder Art. 97 OR zu begründen. Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz umfasst die Nebenpflicht des Bestellers beim vorliegenden Maishäckslervertrag die Informationspflicht über grössere Hindernisse wie Grenzsteine, Pfähle, Dolen und Schächte, nicht aber die Pflicht, das Feld nach kleinen Metallstücken abzusuchen. In der Tat wäre es unverhältnismässig und unzumutbar, vom Besteller zu verlangen, vor dem Maishäckslereinsatz das gesamte mit mehr als mannshohem Mais bewachsene Grundstück nach kleinen Metallteilen abzusuchen. Allein aufgrund der Grösse des entstandenen Schadens kann nicht auf eine Pflichtverletzung des Beschwerdegegners geschlossen werden. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, dass sogar Menschenleben gefährdet sein könnten, steht vorliegend ausser Diskussion und kann nicht dazu dienen, eine Pflicht, das Feld nach kleinen Metallteilen abzusuchen, zu begründen.
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Ohnehin könnte die Informationspflicht des Bestellers nur solche Hindernisse erfassen, die der Besteller im Rahmen des Zumutbaren überhaupt erkennen könnte. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz trifft Letzteres auf das fragliche Metallstück selbst im Zeitpunkt der Aussaat, als das Grundstück also noch nicht mit mannshohem Mais bewachsen war, gerade nicht zu. Der Beschwerdeführer beanstandet zwar die obergerichtliche Feststellung als willkürlich, wonach nicht feststehe, dass das Metallstück im Zeitpunkt der Aussaat überhaupt unbedeckt von Erde an der Oberfläche gelegen sei, sondern es ohne Weiteres möglich sei, dass es von einer Schicht Erde überzogen an der Oberfläche oder gar unter einer dünnen Schicht Erde, also nicht ganz an der Oberfläche, gelegen sei. Was der Beschwerdeführer zur Begründung vorträgt, zeigt jedoch keine Willkür auf und verfehlt auch deshalb die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Sachverhaltsrüge (Erwägung 2.2). So tut er nicht dar, dass die beanstandete Feststellung entscheiderheblich wäre, sondern führt im Gegenteil selbst aus, die beanstandete Feststellung sei gar nicht wesentlich. Die Feststellung der Vorinstanz, dass das fragliche Metallstück im Rahmen des Zumutbaren nicht erkennbar gewesen wäre, bleibt jedenfalls bestehen. Denn die Vorinstanz führte - unangefochten - weiter aus, dass selbst wenn das verrostete Metallstück unbedeckt an der Oberfläche gelegen wäre, angesichts dessen geringen Grösse und Verfärbung keineswegs feststehe, dass es bei gebühren-der Sorgfalt vom Boden hätte unterschieden und somit erkannt werden können.
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Wenn der Beschwerdeführer schliesslich argumentiert, auf dem fraglichen Grundstück seien schon früher Metallstücke gefunden worden, weshalb dem Beschwerdegegner hätte bekannt sein müssen, dass die Angaben des Eigentümers C.________ unzuverlässig seien, und er dies dem Beschwerdeführer hätte mitteilen müssen, so stützt er seine Argumentation auf Tatsachen, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden und daher vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden können. Seiner Argumentation kann daher von vornherein kein Erfolg beschieden sein. Da hingegen festgestellt wurde, dass das fragliche Metallstück bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war, hat die Vorinstanz - ohne damit eine Bundesrechtsverletzung zu begehen - folgern dürfen, dass es dem Beschwerdegegner nicht angelastet werden kann, dass die dem Beschwerdeführer übermittelte Information, wonach "nichts drin" sei, sich schliesslich doch als unzutreffend herausgestellt hatte.
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5.
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Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Dezember 2010
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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Klett Sommer
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