BGer 6B_606/2022 vom 17.06.2022 | |
Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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Tribunal federal
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6B_606/2022 | |
Urteil vom 17. Juni 2022 | |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Ehrverletzung, Drohung); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 5. April 2022 (P3 21 244).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Der Beschwerdeführer stellte am 14. April 2021 Strafantrag wegen Ehrverletzung und Drohung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis erliess am 23. September 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 5. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
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2.
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Soweit sich B.A.________, der Sohn des Beschwerdeführers, im eigenen Namen mit Beschwerde an das Bundesgericht wendet, kann darauf mangels Beschwerdelegitimation von vornherein nicht eingetreten werden. Da er nicht Anwalt ist und deshalb auch keine Parteien in Strafsachen vor Bundesgericht vertreten kann (Art. 40 Abs. 1 BGG), wurde B.A.________ und dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2022 mit separaten Einschreiben mitgeteilt, dass in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist bis zum 23. Mai 2022 angesetzt werde, um die Beschwerde durch den Beschwerdeführer selbst unterschreiben zu lassen und den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die eingeschrieben versandte Mitteilung an den Beschwerdeführer wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht retourniert; da er mit Zustellungen rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt. Die Mitteilung wurde zudem auch mit A-Post versandt. Die eingeschrieben versandte Mitteilung an B.A.________ konnte zugestellt werden. Der Mangel der fehlenden Unterschrift wurde dennoch bis heute nicht behoben. Auch wurde dem Bundesgericht, trotz entsprechender Aufforderung, weder eine Kopie des angeblichen Anwaltspatents von B.A.________ eingereicht noch mitgeteilt, in welchem Kanton er im Anwaltsregister eingetragen sein soll. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach B.A.________ in der Schweiz in keinem Anwaltsregister eingetragen ist, willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3.
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Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, und B.A.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juni 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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