BGer 8C_376/2022 vom 30.06.2022 | |
Tribunal fédéral
| |
Tribunale federale
| |
Tribunal federal
| |
[img]
| |
8C_376/2022 | |
Urteil vom 30. Juni 2022 | |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Grünvogel.
| |
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Mai 2022 (VBE.2021.555).
| |
Nach Einsicht
| |
in die Beschwerde vom 7. Juni 2022 gegen das A.________ am 20. Mai 2022 ausgehändigte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Mai 2022,
| |
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 9. Juni 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
| |
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 bis 48 BGG am 20. Juni 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
| |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
| |
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),
| |
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
| |
dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der Parteivorbringen und Nennung der anwendbaren Rechtsbestimmungen darlegte, weshalb das Amt den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf zwölf Taggeldereinstellen durfte,
| |
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zum Umfang der Arbeitsbemühungen im August 2021 offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), und die darauf beruhenden, zur Einstellung der Anspruchsberechtigung wegen unzureichenden Arbeitsbemühungen führenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
| |
dass sich seine Vorbringen vielmehr in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik erschöpfen,
| |
dass dieser Mangel offensichtlich ist, womit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
| |
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
| |
erkennt der Präsident:
| |
1.
| |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2.
| |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 30. Juni 2022
| |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Wirthlin
| |
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
|