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Zitiert durch:
BGE 105 V 1 - Achermann
BGE 130 I 290 - Zürcher Anwaltsverband
BGE 117 Ib 367 - Erben X
BGE 104 Ia 88 - Bündner Informationsrichtlinien


Zitiert selbst:


Regeste
Sachverhalt
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 1
1.- Staatsrechtliche Beschwerden wegen Verletzung von Art. 4 BV e ...
Erwägung 2
2.- a) Für die Rüge der Verletzung von Staatsverträ ...
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: Sabiha Akagündüz, A. Tschentscher
 
13. Urteil
 
vom 19. März 1975
 
i.S. Diskont- und Handelsbank AG und Mitbeteiligte gegen Fides Treuhand-Vereinigung, Tino AG und Handelsgericht des Kantons Zürich.
 
 
Regeste
 
Europäische Menschenrechtskonvention; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges.
 
Das Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges gilt auch für alle Fälle, wo die Verletzung von solchen Rechten der Konvention gerügt wird, die den verfassungsmässigen Rechten der Bürger im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG entsprechen (E. 2).
 
 
BGE 101 Ia 67 (67)Sachverhalt
 
A.- Am 4. Dezember 1974 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage der Diskont- und Handelsbank AG undBGE 101 Ia 67 (67) BGE 101 Ia 67 (68)Mitbeteiligten gegen die Fides Treuhand-Vereinigung und die Tino AG abgewiesen. Die Kläger haben gegen diesen Entscheid eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich und zugleich die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, mit der sie eine Verletzung von Art. 4 BV und zugleich der Art. 6 Ziff. 1, 13 und 17 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden kurz: Konvention) geltend machen. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, aus folgenden
 
Erwägungen:
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
b) Die Menschenrechtskonvention ist mit ihrer Ratifikation am 28. November 1974 für die Schweiz in Kraft getreten. Da es sich um einen Staatsvertrag handelt, könnte aus Art. 86BGE 101 Ia 67 (68) BGE 101 Ia 67 (69)Abs. 3 OG (in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 lit. c OG) der Schluss gezogen werden, die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Konvention setze nicht die Erschöpfung des Instanzenzuges voraus. Eine solche Auslegung der geltenden Verfahrensvorschriften trüge indessen der besonderen Natur der Konvention nicht Rechnung und hätte gewichtige Nachteile zur Folge.
c) Während die meisten Staatsverträge in der Regel den Vertragsstaat zu einem bestimmten Verhalten gegenüber dem andern Staat oder dessen Bürgern verpflichten, verhält die Konvention die Schweiz dazu, ihre eigenen Bürger sowie Dritte in den Genuss der von ihr geschützten Rechte kommen zu lassen (SCHORN, Die europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, S. 55). Diese Rechte haben ihrer Natur nach einen verfassungsrechtlichen Inhalt. Durch ihre Aufzählung übernimmt und entwickelt die Konvention Bestimmungen weiter, welche zahlreiche Staatsverfassungen im Abschnitt über die Freiheitsrechte enthalten oder welche die Vertragsstaaten als ungeschriebene Verfassungsrechte anerkennen. Im übrigen hat der von der Konvention gebotene Schutz nur soweit eine selbständige Bedeutung, als er den von den Verfassungen des Bundes und der Kantone gewährten Schutz übersteigt. Das bedeutet, dass die von der Konvention geschützten Rechte in Verbindung mit den entsprechenden Individualrechten unseres geschriebenen und ungeschriebenen Verfassungsrechts zu bestimmen sind. Diese enge inhaltliche Beziehung zwischen den verfassungsmässigen und den von der Konvention geschützten Rechten erlaubt daher, die Verletzung der Konvention der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a OG verfahrensmässig gleichzustellen und solche staatsrechtliche Beschwerden ebenfalls dem Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zu unterwerfen - vorbehältlich der in Art. 86 Abs. 2 OG genannten Ausnahmen.
d) Wenn sich diese Auslegung auch vom Wortlaut des Art. 86 Abs. 3 OG entfernt, so widerspricht sie doch nicht der grundsätzlichen Systematik des Gesetzes. Der Verzicht auf das Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges im Falle der Verletzung von Staatsverträgen gilt ja nicht in jenen Fällen, wo für die Anfechtung des Mangels die Berufung oder die Kassationsbeschwerde in Betracht kommt - nämlichBGE 101 Ia 67 (69) BGE 101 Ia 67 (70)bei einer Verletzung zivil- oder strafrechtlicher Bestimmungen von Staatsverträgen (Art. 84 Abs. 1 lit. 1 OG) - oder wo die behauptete Verletzung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden kann (Art. 104 lit. a OG in Verbindung mit Art. 98 lit. g OG; vgl. BGE 99 Ia 83 E. 1a, mit Hinweisen). Diese Ordnung bringt offenkundig zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber und - vor der Revision des OG von 1943 - auch die Praxis des Bundesgerichts (vgl. BIRCHMEIER, Handbuch des OG, S. 345 f.) in solchen Fällen mehr dem inneren Wesen der Bestimmungen selbst Rechnung getragen haben, als dem Umstand, dass diese in einem Staatsvertrag enthalten sind.