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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss § 17 des zürcherischen Verwaltungsrechts ...
3. Es ist zweifellos richtig, dass der entscheidenden Behörd ...
4. Dass der Entscheid offensichtlich unbegründet war, durfte ...
5. Unter diesen Umständen hätte der Regierungsrat pr&uu ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
41. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Oktober 1981 i.S. K. gegen Personalvorsorgestiftung der Sondyna AG und Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 4 BV; Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 107 Ia 202 (202)Nach dem Tod ihres Ehemannes im April 1976 erhielt K. von der Personalvorsorgestiftung der Sondyna AG eine Rente von Fr. 2'800.-- pro Quartal. Am 8. Juli 1976 beschloss der Stiftungsrat, die Leistungen der Stiftung um 50% zu kürzen. In einem Beschwerdeentscheid vom 8. März 1978 stellte der Bezirksrat Pfäffikon ausdrücklich fest, die Rente von K. betrage Fr. 1'400.-- pro Quartal.
Mit Beschluss vom 20. April 1979 stellte der Stiftungsrat die Rentenzahlung an K. mit Wirkung ab 1. Mai 1979 ein. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Aufsichtsbeschwerde wies der Bezirksrat Pfäffikon am 25. September 1979 ab. Hiegegen rekurrierte K. an den Regierungsrat des Kantons Zürich; ihr Rekurs wurde jedoch mit Beschluss vom 19. März 1980 abgewiesen.
Mit Urteil vom 23. Oktober 1980 hiess das Bundesgericht eine von K. eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und hob die Beschlüsse des Regierungsrats, des Bezirksrats und des Stiftungsrats auf. Es verpflichtete die Personalvorsorgestiftung der Sondyna AG, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Mai 1979 und bis auf weiteres eine Rente von Fr. 1'400.-- pro Quartal auszurichten. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden der Personalvorsorgestiftung auferlegt, welche ausserdem verurteilt wurde, die Beschwerdeführerin für Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Endlich wurde die Sache zu neuen Entscheid über die Kosten des kantonalen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Zürich zurückgewiesen.
Im Rückweisungsverfahren beantragte K., die Kosten derBGE 107 Ia 202 (202) BGE 107 Ia 202 (203)Verfahren vor Regierungsrat und Bezirksrat der Personalvorsorgestiftung aufzuerlegen und letztere zu einer Parteientschädigung von Fr. 12750.50 zu verpflichten.
Mit Beschluss vom 29. April 1981 auferlegte der Regierungsrat der Personalvorsorgestiftung sämtliche Kosten der Beschlüsse des Bezirksrats vom 25. September 1979 und des Regierungsrats vom 19. März 1980. Dagegen wies er das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 12'750.50 ab.
K. führt gegen den Beschluss des Regierungsrats staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV. Sie stellt folgende Anträge:
"1. Es sei Ziffer II des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und die Sache an den Regierungsrat des Kantons Zürich zurückzuweisen mit der Auflage, die Beschwerdegegnerin 1 zur Zahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 12'750.50 an die Beschwerdeführerin zu verpflichten;
2. eventualiter sei der Beschwerdegegner 2 zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 12'750.50 zu bezahlen."
Die Direktion des Innern des Kantons Zürich stellt namens des Regierungsrats den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Personalvorsorgestiftung der Sondyna AG beantragt ebenfalls Abweisung der Beschwerde; eventuell erklärt sie sich bereit, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Beschluss auf.
 
2. Gemäss § 17 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) werden im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kann indessen die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe des Gegners verpflichtet werden, wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren. Der Regierungsrat legt diese Bestimmung in dem Sinne aus, dass in der Regel eine Entschädigung nicht zugesprochen werde, sondern nur in besonders gelagerten Fällen, wobei der entscheidenden Instanz ein weites Ermessen zukomme. Der Ausdruck "offensichtlich unbegründet" sei so zu verstehen, dass eine Partei für leichtfertig veranlasste Verfahren und eine Amtsstelle für leichtfertig getroffene Entscheide dieBGE 107 Ia 202 (203) BGE 107 Ia 202 (204)daraus der Gegenpartei entstandenen Umtriebskosten tragen solle. Es könne somit keine Rede davon sein, dass jeder Entscheid einer Amtsstelle, der einer Überprüfung nicht standhalte, der siegreichen Partei geradewegs einen Anspruch auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung verschaffen würde. Nach ständiger Praxis des Regierungsrats müsse vielmehr eine besondere Willkür, Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit vorausgesetzt werden. Offensichtlich unhaltbar sei ein Entscheid nur dann, wenn er sich als falsch erweise, ohne dass es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer eingehenden Prüfung bedürfe. Das Bundesgericht habe jedoch eine eingehende Prüfung vorgenommen und nicht etwa festgestellt, eine solche erübrige sich, weil sich der angefochtene Entscheid von vornherein als offensichtlich falsch erweise. Schliesslich hätten der Bezirksrat und der Regierungsrat ihre Entscheide nach sorgfältiger Prüfung und nicht leichthin oder gar leichtfertig gefällt. Unter diesen Umständen könne der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zugesprochen werden.
4. Dass der Entscheid offensichtlich unbegründet war, durfte der Regierungsrat sodann nicht mit der Begründung verneinen, das Bundesgericht habe eine eingehende Prüfung vorgenommen und nicht etwa festgestellt, eine solche erübrige sich zum vornherein. Die entscheidende Erwägung 3 des bundesgerichtlichen Urteils, in welcher dargelegt wurde, dass die Einstellung der Rentenzahlung sowohl gegen die Stiftungsurkunde wie gegen das Stiftungsreglement verstiess und deshalb von den Aufsichtsbehörden nicht hätte hingenommen werden dürfen, gelangte zu einem völligBGE 107 Ia 202 (204) BGE 107 Ia 202 (205)eindeutigen Ergebnis. Nur der Vollständigkeit halber befasste sich das Bundesgericht in Erwägung 4 mit den vom Stiftungs-, Bezirks- und Regierungsrat zur Rechtfertigung der Rentenaufhebung angeführten Begründungen, die es als "offensichtlich unhaltbar und insofern als willkürlich" bezeichnete, so dass der angefochtene Entscheid auch aus diesem Grund aufzuheben wäre. Wenn das Bundesgericht derart mit zwei voneinander unabhängigen Begründungen zur Gutheissung der Beschwerde gelangte, so kann daraus selbstverständlich nicht abgeleitet werden, der angefochtene Entscheid sei nicht offensichtlich unbegründet gewesen. Das Gegenteil ist der Fall.