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BGE 122 I 322 - Namensänderung Luzern


Zitiert selbst:


Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Nach Auffassung des Obergerichts ist der Armenanwalt nicht bef ...
3. Die Rechnungsstellung an die verbeiständete Partei stellt ...
4. Der Beschwerdeführer hat im Aufsichtbeschwerdeverfahren e ...
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4. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. April 1982 i.S. X. gegen S. und Obergericht Uri (staatsrechtliche Beschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege, Anwaltsrecht.
 
2. Die Rechnungsstellung an die verbeiständete Partei stellt eine Standeswidrigkeit dar, die mit einem Verweis geahndet werden darf (E. 3).
 
3. Art. 4 BV verlangt nicht, dass der Anwalt, der sich zum Vorwurf der Verletzung der Standesregeln äussern konnte, vor dem Erlass einer solchen Disziplinarmassnahme noch besonders angehört wird (E. 4).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 108 Ia 11 (11)Im Scheidungsprozess der Eheleute S. bewilligte das Landgericht Uri dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege. Rechtsanwalt X. übernahm am 10. März 1981 von einem andern Anwalt die Vertretung des Ehemannes und führte sie bis zu der am 29. Juni 1981 erfolgten Einreichung eines Berichtigungsbegehrens bezüglich des Kostenpunktes des Scheidungsurteils. In Abänderung dieses Urteils sprach das Landgericht Uri mit Verfügung vom 7. Juli 1981 Rechtsanwalt X. als Armenanwalt eine Entschädigung von Fr. 3'173.60 (Fr. 2'925.-- Honorar plus Fr. 248.60 Barauslagen) zulasten der Staatskasse zu.
BGE 108 Ia 11 (11)
BGE 108 Ia 11 (12)Am 4. August 1981 stellte Rechtsanwalt X. für seine Bemühungen im Scheidungsprozess Rechnung im Betrag von Fr. 4'500.-- Honorar und Fr. 287.10 Barauslagen. Im Vergleich zur armenrechtlichen Entschädigung machte er somit einen zusätzlichen Honoraranspruch von Fr. 1'575.-- und weitere Barauslagen im Betrag von Fr. 38.50 geltend.
In Gutheissung einer Beschwerde des S. verpflichtete das Obergericht Uri als Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte mit Entscheid vom 18. September 1981 Rechtsanwalt X., "die beanstandete Honorarrechnung vom 4. August 1981 zurückzuziehen". Ferner wurde Rechtsanwalt X. mit einem Verweis disziplinarisch bestraft.
Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt X. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
 
Diese Auffassung entspricht der einhelligen Lehre (GUGGENHEIM, Die unentgeltliche Verbeiständung in den kantonalen Zivilprozessrechten, Diss. Zürich 1943 S. 96; ZEMP, Das Luzerner Anwaltsrecht, Diss. Freiburg 1967 S. 109; WEGMANN, Die Berufspflichten des Rechtsanwaltes unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1969 S. 118; MARTIN-ACHARD, La discipline des professions libérales, ZSR 70/1951 S. 275a mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 1948 i.S. X. gegen Kantonsgericht St. Gallen, E. 3) und wird allein dem Wesen der unentgeltlichen Verbeiständung gerecht. Ob es richtig sei, den Armenanwalt mit einem geringeren Honorar als dem üblichen zu entschädigen (das allein wird in dem vom Beschwerdeführer angeführten Werk von SALZMANN, Das besondere Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Rechtsstaat, Diss. Freiburg 1976 S. 305-307, beanstandet), berührtBGE 108 Ia 11 (12) BGE 108 Ia 11 (13)nur das Verhältnis zwischen Armenanwalt und Staat. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, hätte der Anwalt kein Recht, von der verbeiständeten Partei eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen.
Die Ansicht des Obergerichts ist somit nicht nur nicht willkürlich, sondern richtig.