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BGE 119 Ia 433 - Verbot der Selbstdispension


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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
4. Der Beschwerdeführer sieht sodann darin eine Verletzung d ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
33. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20. September 1985 i.S. Rolf Gallati gegen Gawohnag, Gemeinderat Näfels und Regierungsrat des Kantons Glarus (staatsrechtliche Beschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 22ter BV. Öffentlichrechtlicher Revers; Gültigkeit, Grundbucheintrag.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 111 Ia 182 (182)Rolf Gallati kaufte im Jahre 1983 ein Grundstück in Näfels, auf dem die Gawohnag rund zehn Jahre früher im Einverständnis des damaligen Eigentümers Autoabstellplätze für ihre Kundschaft angelegt hatte. Die Gawohnag war hiezu auf Grund eines Reverses verpflichtet, der ihr bei der Erteilung eines Näherbaurechts gegenüber der Kantonsstrasse vom Regierungsrat des Kantons Glarus auferlegt worden war. Rolf Gallati sperrte in der Folge den Parkplatz, worauf der Gemeinderat Näfels am 6. Januar 1984 auf Begehren der Gawohnag anordnete, dieser die Plätze wieder zur Verfügung zu stellen. Der Regierungsrat des Kantons Glarus wies einen dagegen gerichteten Rekurs am 10. Dezember 1984 ab. Rolf Gallati führt hiegegen unter anderem wegen Verletzung der Eigentumsgarantie staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses weist die Beschwerde ab.
BGE 111 Ia 182 (182)
 
BGE 111 Ia 182 (183)Aus den Erwägungen:
 
Der umstrittene Revers stellt eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung dar. Als solche besteht er nach Art. 680 ZGB ohne Eintragung und namentlich ohne Anmerkung im Grundbuch (ARTHUR HOMBERGER, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. A., Zürich 1938, Art. 962 N. 1, S. 306/307; ARTHUR MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. A., Bern 1975, Art. 680 N. 73, S. 25; vgl. PETER DILGER, Raumplanungsrecht der Schweiz, Zürich 1982, S. 21, N. 74). Gemäss Art. 962 Abs. 1 ZGB können die Kantone vorschreiben, dass derartige Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken sind. Einer solchen Anmerkung kommt jedoch nur deklaratorische Bedeutung zu (ARTHUR MEIER-HAYOZ, a.a.O., Art. 680 N. 81 und 82, S. 26/27; FRIEDRICH/SPÜHLER/KREBS, Bauordnung der Stadt Winterthur, Winterthur 1970, § 71 N. 3 S. 164/165). Abgesehen davon sieht das Strassengesetz des Kantons Glarus vom 2. Mai 1971 keine Anmerkungspflicht vor. Der Parkflächenrevers, der das Grundstück GB Nr. 890 belastet, besteht somit trotz fehlendem Grundbucheintrag.
Das gilt auch gegenüber Dritten. Fehlt ein Eintrag im Grundbuch, so ist selbst ein gutgläubiger Erwerber des Grundstücks grundsätzlich nicht geschützt (ARTHUR MEIER-HAYOZ, a.a.O., Art. 680 N. 82, S. 27). Von einer Verletzung der Eigentumsgarantie kann deshalb unabhängig davon keine Rede sein, ob der Beschwerdeführer gut- oder bösgläubig ist. Schon deshalb geht auch die Rüge fehl, der Regierungsrat habe willkürlich verkannt, dass der Beschwerdeführer das Grundstück in gutem Glauben lastenfrei erworben habe.BGE 111 Ia 182 (183)