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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die bedingte Entlassung im Sinne von Art. 38 StGB setzt voraus ...
2. Bedingte Entlassung und probeweiser Aufschub der Landesverweis ...
3. Die Vorinstanz stützt ihre knapp begründete Verf&uum ...
4. Der Beschwerdeführer bestreitet seine von der Vorinstanz  ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
52. Urteil des Kassationshofes vom 15. Dezember 1978 i.S. P. gegen Regierung des Kantons Graubünden
 
 
Regeste
 
Art. 55 Abs. 2 StGB; Landesverweisung, probeweiser Aufschub.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 104 Ib 330 (331)P. war am 31. August 1977 vom Kantonsgericht von Graubünden wegen schwerer Körperverletzung und Beteiligung an einem Raufhandel zu 2 1/2 Jahren Gefängnis und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt worden.
Die Regierung des Kantons Graubünden entsprach am 20. November 1978 dem Gesuch des P. um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 1. Dezember 1978, lehnte hingegen den probeweisen Aufschub der Landesverweisung ab.
P. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Gewährung des probeweisen Aufschubs der Landesverweisung.
 
Beide Entscheide liegen im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Das Bundesgericht greift auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur ein, wenn dieses Ermessen überschritten oder missbraucht wurde oder wenn die Behörde von unzutreffenden rechtlichen Kriterien ausging (Art. 104 lit. a OG).
2. Bedingte Entlassung und probeweiser Aufschub der Landesverweisung bilden Teile des Strafvollzugs. Massgebend ist in erster Linie, auf welche Weise das angestrebte Ziel, nämlich die Wiedereingliederung in die Gesellschaft, am besten erreicht wird (BGE 103 Ib 25). Die Behörde entscheidet nach Prüfung der Persönlichkeit, des bisherigen Verhaltens und der wahrscheinlichen künftigen Lebensgestaltung des Verurteilten. Bei der Beurteilung der Resozialisierungsaussichten im Falle des Vollzugs oder des Aufschubs der Landesverweisung fallenBGE 104 Ib 330 (331) BGE 104 Ib 330 (332)dabei besonders die persönlichen Beziehungen des Täters zur Schweiz bzw. zum Ausland (in der Regel: Zu seinem Heimatstaat) ins Gewicht. Dagegen geht es nicht an, allgemeine Unterschiede zwischen den Verhältnissen in der Schweiz und im Ausland, wie sie sich insgesamt auf die Bevölkerung dieser Staaten auswirken, bei dem Entscheid über die Ausweisung eines Einzelnen heranzuziehen. Insbesondere kann der vom Beschwerdeführer angerufene Umstand, dass die Arbeitsmarktbedingungen in der Schweiz günstiger seien als in Jugoslawien, den Entscheid ebensowenig beeinflussen wie etwa ein besserer Ausbau der schweizerischen Sozialeinrichtungen (Entlassenenfürsorge, Arbeitslosenversicherung usw.).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.BGE 104 Ib 330 (333)