Regeste Sachverhalt Erwägungen: 2. a) Nach Art. 120 Abs. 1 ZG besteht ein gesetzliches Pfandrecht ... 3. a) Nach Art. 121 Abs. 3 ZG kann der beschlagnahmte Gegenstand ... 4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Vo ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
21. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5. Juni 1981 i.S. Product Leasing AG (PLA) gegen Eidg. Zollverwaltung, Oberzolldirektion (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Art. 121 Abs. 3 ZG.
2. Die Zollverwaltung ist aufgrund eines Herausgabebegehrens nicht verpflichtet, von Amtes wegen die Eigentumsverhältnisse am beschlagnahmten Zollpfand abzuklären (E. 4).
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 24. Dezember 1980 beschlagnahmte die Zollkreisdirektion Lausanne einen LKW MAN Büssing als Zollpfand und Beweismittel. Am 5. Januar 1981 verlangte die Product Leasing AG (PLA) unter Berufung auf ihr Eigentumsrecht die Herausgabe dieses Fahrzeugs. Ihr Eigentum suchte sie mit einem Leasingvertrag (in welchem sie als Leasinggeberin aufgeführt ist)sowie mit einer Vereinbarung zu beweisen, in welcher sich ein gewisser Peter Sack persönlich und als Geschäftsführer einer Petrag AG (welche mit der Leasingnehmerin identisch ist) zur entschädigungslosen Abtretung des Eigentums- und Besitzesrechtes am beschlagnahmten Lastwagen an eine Drittfirma verpflichtet. Die Zollbehörden verweigerten die Freigabe des LKW im wesentlichen mit der Begründung, die PLA habe den Nachweis ihres Eigentums nicht erbracht. Das Bundesgericht weist eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der PLA gegen die Verweigerung der Freigabe des Zollpfandes ab, unter anderem aus folgenden
b) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihr Eigentum, um die Herausgabe des LKW zu verlangen. Sie behauptet indessen - wie schon vor der Vorinstanz - nicht und stellt auch nicht zum Beweis, dass der beschlagnahmte Lastwagen ohne ihre Schuld zur Widerhandlung benutzt worden sei. Sie macht somit nicht geltend, sie könnte sich im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZG der Verwertung widersetzen, wofür sie gemäss Art. 145 ZV den Beweis erbringen wolle. Sie hat sich in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz im Gegenteil bereit erklärt, Sicherheit zu leisten, sofern die Beschlagnahmung tatsächlich nur noch zur Deckung von Abgaben, Bussen und Kosten notwendig sein sollte.
b) ... Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, die Beschwerdeführerin habe ihr behauptetes Eigentum am beschlagnahmten LKW MAN Büssing nicht nachgewiesen.