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Regeste
Aus den Erwägungen:
1. Indem der Beschwerdeführer am 27. Dezember 1982 gegen den ...
3. An verschiedenen Stellen macht der Beschwerdeführer Willk ...
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25. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 4. Mai 1983 i.S. S. gegen Bezirksanwaltschaft Zürich und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (staatsrechtliche bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
 
2. Tragweite der Rechtskraft von Entscheiden im Gebiet der Rechtshilfe (Erw. 3b).
 
 
BGE 109 Ib 156 (156)Aus den Erwägungen:
 
...
b) Die Vorbringen des Beschwerdeführers können ... aufgefasst werden als Rüge, über das Rechtshilfegesuch sei am 11. Mai 1982 rechtskräftig entschieden worden.
Auf dem Gebiet der Rechtshilfe kommt dem Begriff der Rechtskraft nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung zu. Das Rechtshilfeverfahren ist nicht ein Strafverfahren, sondern ein Verwaltungsverfahren im Rahmen der völkerrechtlichen Beziehungen der Schweiz (DE CAPITANI, S. 378 mit Hinweisen; BGE 105 Ib 213). Im Verwaltungsrecht ist aber die Unabänderlichkeit einer Verfügung eher die Ausnahme (IMBODEN/RHINOW, Nrn. 41-45). Im Rechtshilferecht kann genau dasselbe Begehren auf genau denselben Grundlagen nicht nochmals eingebracht werden; aber schon jeder kleine Unterschied, jeder einzelne neu entdeckte Umstand reicht für ein neues Begehren aus, weil - im Gegensatz zum Freispruch im Strafverfahren - kein rechtlich schützenswertes Interesse an der definitiven Verweigerung der Rechtshilfe besteht. Gerade die Verweigerung wegen Ungenügens der Unterlagen hat das Bundesgericht schon mehrmals als nicht definitiv bezeichnet. So wird in BGE 106 Ib 265 von "vorläufiger Verweigerung" der Rechtshilfe mit nachträglicher Aufforderung an den ersuchenden Staat zur Ergänzung des Gesuches gesprochen, und in BGE 103 Ia 212 ist ausgeführt worden: "Ist das Rechtshilfegesuch ungenügend, so folgt daraus nur das Recht der Schweiz, ohne Verletzung des Staatsvertrages die Rechtshilfe zu verweigern, bis ein rechtsgenügendes Gesuch eingereicht wird."BGE 109 Ib 156 (157)
BGE 109 Ib 156 (158)Der Beschwerdeführer legt der Formulierung der Staatsanwaltschaft, das Rechtshilfegesuch sei "endgültig abzuweisen", zuviel Gewicht bei. Sie ist sicher etwas unglücklich gewählt. Der I. Staatsanwalt des Kantons Zürich wollte damit nach den Umständen nur sagen, das mit dem ersten Gesuch eingeleitete Rechtshilfeverfahren sei nicht pendent zu halten, sondern abzuschliessen. Angesichts der Tatsache, dass eine Strafuntersuchung notwendigerweise fortschreitet und in der Regel immer neue Erkenntnisse liefert, wäre eine andere Betrachtungsweise lebensfremd.
Da zwischen dem ersten und dem zweiten Gesuch wesentliche Unterschiede bestehen, liegt nicht eine Erneuerung desselben Gesuches unter denselben Voraussetzungen vor. Eine materielle Rechtskraft ist nicht eingetreten.BGE 109 Ib 156 (158)