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BGE 129 II 193 - UCK-Aktivist


Zitiert selbst:


Regeste
Aus den Erwägungen:
2. a) Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann grundsätzlich erhob ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
64. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. November 1984 i.S. X. und Y. gegen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Verfügung einer Einreisesperre; Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 100 lit. b Ziff. 1 OG).
 
 
BGE 110 Ib 397 (397)Aus den Erwägungen:
 
b) Zu Unrecht berufen sich die Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Praxis in Sachen Reneja (BGE 109 Ib 183 f.). Dort ging es nicht um die Verfügung einer Einreisesperre, sondern umBGE 110 Ib 397 (397) BGE 110 Ib 397 (398)die Nichterneuerung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei derartigen Bewilligungen wird die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG wie folgt abgegrenzt: Sie ist unzulässig gegen Verfügungen über Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt; besteht ein Anspruch, ist auch die Beschwerdemöglichkeit gegeben. In der Regel besteht kein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, so dass deren Verweigerung oder Nichterneuerung nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. Wenn aber der Ehegatte oder die minderjährigen Kinder des Ausländers ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, ist durch die fremdenpolizeiliche Massnahme unter Umständen der Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK betroffen. Weil nach Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur ausgeschlossen ist bei Bewilligungen, auf die kein Anspruch besteht, fällt der Ausschlussgrund bei einem Anspruch aus EMRK (wie bei einem Anspruch aus ANAG oder Staatsverträgen) dahin.
Anders als gegen die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung ist gegen die Verfügung einer Einreisesperre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde generell unzulässig. Der Wortlaut von Art. 100 lit. b Ziff. 1 OG ist insoweit eindeutig und gibt den Gesetzessinn zutreffend wieder.BGE 110 Ib 397 (398)