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Regeste
Auszug aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen eine erstmals erteilte ...
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21. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 25. Juli 1986 i.S. World Wildlife Fund Schweiz gegen AG Davos-Parsenn-Bahnen und Eidgenössisches Departement des Innern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Verlängerung einer befristeten Rodungsbewilligung.
 
 
BGE 112 Ib 133 (133)Auszug aus den Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen eine erstmals erteilte Rodungsbewilligung, sondern gegen die dritte Verlängerung der in der Rodungsbewilligung vom 21. Dezember 1976 ausgesprochenen Befristung. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, dass Fristverlängerungsgesuche stets zu einer neuerlichen Durchführung des ganzen Bewilligungsverfahrens zu führen hätten. Auch eine Höchstzahl der zulässigen Verlängerungen oder der Gesamtdauer der Bewilligung ist nicht vorgeschrieben. Der Sinn der Befristung liegt freilich darin, dass am Ende der Frist der Fall neu überprüft wird. Auch eine mehrfache Erneuerung gibt dem Bewilligungsinhaber grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderte Fortsetzung des Bewilligungsverhältnisses bei Ablauf der Bewilligungsdauer (BGE 102 Ia 448 E. 7a). Je nach den Umständen hat er damit zu rechnen, dass die Bewilligung möglicherweise wegen neuer rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse angepasst oder sogar nicht mehr verlängert wird (vgl. dazu z.B. ZBl 62/1961, S. 341 ff.; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 191 ff.). Andererseits kann auch der Bewilligungsbehörde nach Ablauf der Frist nicht ein von jeder Interessenabwägung freies Ermessen eingeräumtBGE 112 Ib 133 (133) BGE 112 Ib 133 (134)werden. Sie hat vielmehr zu prüfen, ob auf seiten des Bewilligungsinhabers ein Interesse oder Vertrauen besteht, welches das öffentliche Interesse an einer Abänderung oder Nichtverlängerung der Bewilligung überwiegt (vgl. dazu BGE 102 Ia 438 ff.; ZBl 79/1978, S. 275 ff.; VPB 40/1976, Nr. 38, S. 48 ff.). Eine solche Abklärung braucht aber nicht notwendigerweise in einer vollen Wiederholung des ursprünglichen Verfahrens und einer gesamthaften Neubeurteilung zu bestehen. Es genügt, wenn geprüft wird, ob sich seit der Erstbewilligung bzw. seit der letzten Verlängerung, bei der die betreffende Frage neu abgeklärt wurde, die Verhältnisse in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht derart verändert haben, dass eine Verweigerung der Bewilligung oder Anpassung der Bedingungen bzw. Auflagen angezeigt wäre. Dabei hat die Bewilligungsbehörde sorgfältig zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; eine routinemässige Verlängerung ohne jeglichen Hinweis darauf, dass Überlegungen in dieser Richtung erfolgten, genügt nicht und entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck einer Befristung von Verwaltungsakten.BGE 112 Ib 133 (134)