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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. a) Sowohl hinsichtlich der von Charles Zumwald beim Bundesgeri ...
3. Steht damit für die Verfolgung der vom Beschwerdefüh ...
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32. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10. November 1987 i.S. Charles Zumwald gegen Eidgenössische Versicherungskasse und Eidgenössisches Finanzdepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verwaltungsrechtliche Klage).
 
 
Regeste
 
Berufliche Vorsorge; Rechtsweg nach Art. 73 BVG.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 113 Ib 188 (189)Charles Zumwald verliess auf den 31. Dezember 1985 den Bundesdienst, um eine Stelle in der Privatwirtschaft anzutreten. Sein Gesuch um Weiterführung seiner Mitgliedschaft bei der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) wurde von dieser mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 2 der EVK-Statuten vom 29. September 1950 (StEVK, SR 172.222.1) seien nicht erfüllt.
Nachdem das Eidg. Finanzdepartement eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde Zumwalds abgewiesen hatte, gelangte dieser an das Bundesgericht. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die er mit einer verwaltungsrechtlichen Klage verbindet, stellt er das Hauptbegehren, es sei ihm die weitere Mitgliedschaft bei der EVK bei unverändertem versicherten Verdienst zu gestatten. Subsidiär verlangt er von der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Bezahlung einer Freizügigkeitsleistung von Fr. 375'000.--, die Deponierung des vom Eidg. Finanzdepartement bereits anerkannten Betrages von Fr. 137'408.05 bei der Personalfürsorgestiftung seines neuen Arbeitgebers sowie die Rückzahlung der für das erste Halbjahr 1986 bereits geleisteten Prämie.
Im Meinungsaustauschverfahren nach Art. 96 Abs. 2 OG stimmte das Eidg. Versicherungsgericht der Auffassung des Bundesgerichts zu, wonach der vorliegende Streit in die Zuständigkeit der Rechtspflegeinstanzen nach Art. 73 des Bundesgesetzes vomBGE 113 Ib 188 (189) BGE 113 Ib 188 (190)25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) falle.
 
b) Die Zuständigkeitsregelung nach Art. 73 BVG wird im vorliegenden Fall auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer/Kläger in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stand. Hinsichtlich des einzuschlagenden Rechtsweges bestehen zwischen öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Pensionskassen keine Unterschiede (PFITZMANN, Die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen im BVG-Obligatorium, SZS 29/1985, S. 234). Dies gilt auch für die Pensionskassen des Bundespersonals (SCHWARZENBACH-HANHART, Die Rechtspflege nach dem BVG, SZS 27/1983, S. 175).
c) Der Beschwerdeführer/Kläger ist auf den 31. Dezember 1985 aus dem Bundesdienst ausgeschieden. Da damit das die strittigen AnsprücheBGE 113 Ib 188 (190) BGE 113 Ib 188 (191)begründende Ereignis nach dem Inkrafttreten des BVG (1. Januar 1985) eintrat, ist Art. 73 BVG auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Dies hat trotz des Umstandes zu gelten, dass für die Beurteilung des Streits allenfalls auch Sachverhalte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten berücksichtigt werden müssen. Wegen des engen Sachzusammenhangs, und um eine Aufsplitterung des Rechtsweges zu vermeiden, ist die Zuständigkeitsordnung des BVG auch in solchen Fällen zu beachten (MEYER, a.a.O., S. 627 f.).
Die Beurteilung des Streits obliegt dem zuständigen kantonalen Gericht. Da sich die hier strittigen Ansprüche gegen die in Bern domizilierte Eidg. Versicherungskasse richten und der Beschwerdeführer/Kläger zudem in einer Bundesdienststelle in Bern tätig war, fällt die Sache in den Geschäftsbereich des Versicherungsgerichts des Kantons Bern (vgl. Art. 73 Abs. 3 BVG). Der Beschwerdeführer/Kläger wandte sich aufgrund einer sich als unzutreffend erweisenden Rechtsmittelbelehrung an das Bundesgericht; da ihm daraus entsprechend der Regel von Art. 107 Abs. 3 OG kein Nachteil erwachsen darf und überdies der Schriftenwechsel bereits durchgeführt wurde, sind die Akten an das zuständige Gericht zu überweisen.BGE 113 Ib 188 (191)