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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Der Bund haftet nur, wenn die Schadenszufügung widerrecht ...
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20. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22. Mai 1992 i.S. S. gegen Schweizerische Eidgenossenschaft (verwaltungsrechtliche Klage).
 
 
Regeste
 
Verantwortlichkeit des Bundes (Art. 3 VG).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 118 Ib 163 (163)Am 5. August 1991 hat S., die in der Pferdezucht tätig ist, verwaltungsrechtliche Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft erhoben. Sie hatte vorerst vergeblich bei der Eidg. Pferdeschaukommission darum ersucht, dass ein von ihr vorgeführter Hengst definitiv als Zuchthengst anerkannt werde. Eine gegen die erstinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde an das Bundesamt für Landwirtschaft führte nach Rückweisung der Sache an die Eidg. Pferdeschaukommission rund ein Jahr nach der Vorführung des Hengstes zwar zur Gutheissung ihres Begehrens. S. macht mit ihrer Klage an das Bundesgericht aber geltend, es sei ihr durch die ursprüngliche Verweigerung der Bewilligung ein Schaden entstanden, für den die Schweizerische Eidgenossenschaft aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) einzustehen habe.
Das Bundesgericht hat die verwaltungsrechtliche Klage vollumfänglich abgewiesen.
 
2. Der Bund haftet nur, wenn die Schadenszufügung widerrechtlich ist (Art. 3 Abs. 1 VG). Widerrechtlichkeit setzt die Verletzung eines Rechtsgutes voraus. Das Vermögen als solches ist kein Rechtsgut; seine Schädigung für sich allein ist somit nichtBGE 118 Ib 163 (163) BGE 118 Ib 163 (164)widerrechtlich. Sie ist es nur dann, wenn eine Norm des geschriebenen oder ungeschriebenen Rechts verletzt wird, die zum Schutz vor solchen Schädigungen bestimmt ist (BGE 116 Ib 195 E. 2a, 373 E. 4b; BGE 115 II 18 E. 3 BGE 107 Ib 164; 103 Ib 68).
Soweit Rechtsakte in Frage stehen, setzt die Widerrechtlichkeit des Verhaltens eines Richters oder Beamten in Ausübung seiner amtlichen Befugnis einen besonderen Fehler voraus, der nicht schon vorliegt, wenn sich seine Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist (BGE 112 Ib 449; Urteil X. vom 18. Januar 1980, in SJ 103/1981, S. 225 ff.). Haftungsbegründende Widerrechtlichkeit ist vielmehr erst dann gegeben, wenn der Richter oder Beamte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Pflicht, eine wesentliche Amtspflicht, verletzt hat (BGE 112 II 235; Urteil X., a.a.O., S. 233). Die Amtspflichten sollen vor Schädigungen durch fehlerhafte Rechtsakte schützen, nicht die Normen des materiellen Rechts selbst, die der Richter oder Beamte anzuwenden hat.BGE 118 Ib 163 (164)