19. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 11. April 1994 i.S. X. gegen Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste | |
Art. 8 Abs. 2 lit. c AngO; Kündigung eines Probeverhältnisses.
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2. a) Das Dienstverhältnis von Angestellten kann während der Probezeit unter Angabe der Gründe schriftlich auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats aufgelöst werden, wenn die Beschäftigung wie hier mehr als zwei Monate gedauert hat (Art. 8 Abs. 2 lit. c der Angestelltenordnung vom 10. November 1959; AngO, SR 172.221.104). Die Behörde entscheidet darüber nach pflichtgemässem Ermessen. Weil das Probeverhältnis dazu dient, die Fähigkeit und Eignung eines Bediensteten zu prüfen, sind an die Gründe, aus denen dieses schon seiner Natur nach lockere Verhältnis aufgelöst werden kann, keine allzu strengen Anforderungen zu stellen: Die Kündigung ![]() ![]() | |
Art. 8 Abs. 2 lit. c AngO sieht nicht vor, dass neben der Eröffnung der Auflösung des Probeverhältnisses auch das Ende des Dienstverhältnisses selber noch in die Probezeit zu fallen hat. Eine solche Lösung, welche die Probezeit praktisch regelmässig um einen Monat verkürzen würde, rechtfertigt sich von der Sache her nicht: Der Bedienstete soll sich während der vollen Probezeit bewähren können, falls nicht bereits früher klar feststeht, dass keine definitive Anstellung wird erfolgen können (vgl. Hermann Schroff/David Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, Rz. 49, S. 54). Daraus, dass nur die Kündigungsverfügung vor Ablauf der Probezeit zu eröffnen ist, entsteht dem Betroffenen kein Nachteil, da er dennoch über die ganze Kündigungsfrist verfügt, um sich nach einer anderen Stelle umzusehen (bereits zitiertes unveröffentlichtes Urteil i.S. X., E. 3a/bb). ![]() |