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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. ... Nach Art. 5 lit. B a MStG unterliegt dem Einkommenszuschla ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
12. Auszug aus dem Urteil vom 18. Februar 1955 i.S. Günter gegen Militärdirektion des Kantons Bern.
 
 
Regeste
 
Militärpflichtersatz: Besteuerung eines Evangelisten, für dessen Unterhalt seine Glaubensfreunde sorgen.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 81 I 63 (63)Heinz Günter ist als Evangelist einer religiösen Gemeinschaft ("Urchristen") tätig. Er führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der Militärdirektion des Kantons Bern vom 25. Oktober 1954, durch den sein Begehren um Befreiung vom Militärsteuerzuschlag für Erwerbseinkommen abgewiesen wurde. Er macht geltend, seine Tätigkeit als Evangelist trage ihm nicht ein Erwerbseinkommen im Sinne des Gesetzes ein. Seine Glaubensfreunde übten sich ihm gegenüber in aktiver Nächstenliebe, indem sie ihn beherbergten und sonst etwa unterstützten. Was er so erhalte, sei nicht eine ihm von Mitmenschen zugesicherte Gegenleistung für seinen DienstBGE 81 I 63 (63) BGE 81 I 63 (64)im Evangelium, sondern falle ihm durch Gottes Fürsorge zu, dem er in erster Linie diene.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.