37. Urteil vom 13. November 1957 i.S. Harder gegen Gemeinderat Bischofszell und Regierungsrat des Kantons Thurgau. | |
Regeste | |
Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 90 lit. b OG).
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Gegen diesen Entscheid hat Harder staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und mit zwei Eventualanträgen. Er wirft dem Regierungsrat Willkür sowie Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes vor.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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