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Regeste
1. Die staatsrechtliche Beschwerde vom 19. Juni 1961 richtet sich gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Mai 1961, dem Beschwerdeführer zugestellt am 18. Mai 1961, mit dem dieses eine Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Dass die staatsrechtliche Beschwerde erst am 19. Juni zur Post gegeben wurde, wird damit gerechtfertigt, dass die kantonale Verwaltung am 17. Juni (d.h. an einem Samstag) nicht arbeite und dass das Appellationsgericht in einer im Kantonalen Amtsblatt veröffentlichten Verfügung vom 2. September 1960 den freien Samstag für die Berechnung von Fristen einem Sonntag gleichgestellt habe, sodass die Beschwerdefrist des Art. 89 OG nicht schon am 17. Juni, sondern wegen des darauf folgenden Sonntags erst am nächstfolgenden Werktag, d.h. dem 19. Juni ablaufe.
2. Nach Art. 89 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30  ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
33. Urteil vom 29. Juni 1961 i.S. Lampert gegen Schlatter und Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.
 
 
Regeste
 
Art. 32 Abs. 2 OG.
 
 
BGE 87 I 210 (210)1. Die staatsrechtliche Beschwerde vom 19. Juni 1961 richtet sich gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Mai 1961, dem Beschwerdeführer zugestellt am 18. Mai 1961, mit dem dieses eine Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Dass die staatsrechtliche Beschwerde erst am 19. Juni zur Post gegeben wurde, wird damit gerechtfertigt, dass die kantonale Verwaltung am 17. Juni (d.h. an einem Samstag) nicht arbeite und dass das Appellationsgericht in einer im Kantonalen Amtsblatt veröffentlichten Verfügung vom 2. September 1960 den freien Samstag für die Berechnung von Fristen einem Sonntag gleichgestellt habe, sodass die Beschwerdefrist des Art. 89 OG nicht schon am 17. Juni, sondern wegen des darauf folgendenBGE 87 I 210 (210) BGE 87 I 210 (211)Sonntags erst am nächstfolgenden Werktag, d.h. dem 19. Juni ablaufe.
 
Da die Beschwerdefrist am 17. Juni 1961 ablief, ist die erst am 19. Juni zur Post gegebene Beschwerde verspätet.BGE 87 I 210 (211)