Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. (Prozessuales.) ...
2. Nach Art. 21 Abs. 1 WStB fällt das gesamte Einkommen des  ...
3. Der Beschwerdeführer wendet vergeblich ein, er habe beim  ...
4. Die in Frage stehenden Zinsen hätten schon im Zeitpunkt d ...
5. Die Rekurskommission hat bei der Berechnung des Einkommens, da ...
6. Für die Besteuerung der deutschen Obligationen und ihrer  ...
7. Die rückständigen Zinsen sind von den deutschen Gese ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
39. Auszug aus dem Urteil vom 17. September 1964 i.S. Furrer gegen Wehrsteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich.
 
 
Regeste
 
Wehrsteuer; Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland (Fassung vom 15. Juli 1931).
 
2. Zeitpunkt, in dem die Zinsen als Einkommen erfasst werden (Erw. 4).
 
3. Berechnung des Einkommens, das der Gläubiger durch Bezug von Fundierungstiteln erzielt hat (Erw. 5).
 
4. Bestimmung des für den Steuersatz massgebenden Gesamteinkommens: Anrechnung der in der Schweiz nicht steuerbaren Zinsen für hypothekarisch gesicherte Obligationen (Erw. 6).
 
5. Das Einkommen, zu dem die auf einmal entrichteten rückständigen Zinsen gehören, wird zum ordentlichen Satz besteuert; Art. 40 Abs. 2 WStB (Besteuerung zum Rentensatz) ist nicht anwendbar (Erw. 7).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 90 I 258 (259)A.- Die Schuldner deutscher Auslandsanleihen hatten bei Kriegsende im Jahre 1945 den Zinsendienst, der im allgemeinen schon vorher seit Jahren nicht mehr den Vertragsbedingungen entsprochen hatte, vollständig eingestellt. Am 27. Februar 1953 schloss die Bundesrepublik Deutschland mit den Gläubigerstaaten, zu denen auch die Schweiz gehört, ein Abkommen über deutsche Auslandsschulden ab (sog. Londoner Abkommen, AS 1954 S. 3 ff.). Auf Grund dieses Abkommens wurden u.a. die Modalitäten der auf Schweizerfranken lautenden Anleihen neu geregelt.
Der Beschwerdeführer Hermann Furrer verfügte überBGE 90 I 258 (259) BGE 90 I 258 (260)Obligationen, die dieser Regelung unterstanden. Demnach wurden die am 1. Januar 1953 noch ausstehenden Zinsen für diese Titel in den Jahren 1953-1956 - den Berechnungsjahren für die Wehrsteuer der 8. und 9. Periode - teilweise zum Kapital geschlagen (fundiert) und teilweise in bar nachentrichtet.
B.- Bei der Veranlagung des Beschwerdeführers zur Wehrsteuer der genannten Perioden wurden diese Leistungen als Einkommen erfasst. Soweit sie für Obligationen entrichtet wurden, die nicht hypothekarisch sichergestellt waren, wurden sie in die Berechnung des steuerbaren Einkommens einbezogen. Soweit es sich um grundpfändlich gesicherte Titel handelte, wurden die Leistungen für die Bestimmung des Steuersatzes nach Art. 44 WStB mitberücksichtigt.
In seiner Beschwerde an die kantonale Rekurskommission bestritt Hermann Furrer, dass die fundierten und in bar nachentrichteten Zinsen ihm als Einkommen angerechnet werden können. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab.
C.- Gegen diesen Entscheid erhebt Hermann Furrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in welcher er an seinem Standpunkte festhält. Er macht geltend, er habe die deutschen Obligationen erst nach dem Abschluss des Londoner Abkommens gekauft. In dem von ihm erlegten Kaufpreis sei ein Betrag für die reduzierten aufgelaufenen Zinsen inbegriffen. Durch die nachträgliche Entrichtung dieser Zinsen sei ihm lediglich zurückbezahlt worden, was er für den Erwerb der entsprechenden Forderung ausgelegt hatte. Es handle sich also nicht um Kapitalertrag.
D.- Die kantonalen Behörden und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.
 
2. Nach Art. 21 Abs. 1 WStB fällt das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen aus Erwerbstätigkeit,BGE 90 I 258 (260) BGE 90 I 258 (261)Vermögensertrag oder anderen Einnahmequellen in die Steuerberechnung. In lit. c daselbst werden als Ertrag beweglichen Vermögens unter anderm die Zinsen von Guthaben aufgeführt; darunter fallen nach dieser Bestimmung "alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise bewirkten geldwerten Leistungen des Schuldners an den Gläubiger, die rechtlich nicht zur Tilgung der Kapitalschuld führen".
Im vorliegenden Fall wurden aufgelaufene Zinsen aus deutschen Obligationen teils in bar, teils in Form von Werttiteln (durch Fundierung) entrichtet; die Kapitalschulden wurden dabei - in Übereinstimmung mit dem Londoner Abkommen - nicht herabgesetzt. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die in dieser Weise bewirkten geldwerten Leistungen der deutschen Schuldner an den Beschwerdeführer Zinsen aus Guthaben im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c WStB darstellen und daher in die Berechnung des für die Wehrsteuer massgebenden Einkommens des Empfängers einbezogen werden mussten.
Die Rekurskommission hat die Frage mit Recht verneint. Die in Art. 40 Abs. 2 WStB vorgesehene Steuervergünstigung ist auf die Tatbestände beschränkt, die in der Bestimmung abschliessend aufgezählt sind (BGE 87 I 386). Hier ist einzig zu prüfen, ob Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen vorliegen; die beiden anderen im Gesetz genannten Tatbestände fallen von vornherein ausser Betracht. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen sind einmalige Zuwendungen, die dazu bestimmt sind, einen Anspruch abzugelten, der auf periodische Leistungen geht und mit deren Vollzug sukzessive untergeht. Sie stellen ein Entgelt für den Ausfall künftiger solcher Leistungen dar, mit dessen Entrichtung die Stammschuld getilgt wird. Mit einem solchen Entgelt hat man es hier nicht zu tun; denn es wurden lediglich aufgelaufene Schuldzinsen - wenn auch in reduziertem Umfange und auf einmal - nachträglich entrichtet, ohne dass die Stammschuld selbst getilgt wurde (vgl. KÄNZIG, Die eidg. Wehrsteuer, N. 3 zu Art. 40 WStB).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.BGE 90 I 258 (263)