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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
6. Auszug aus dem Urteil vom 24. Januar 1968 i.S. Immoverba AG gegen Kantone Basel-Stadt, Aargau und Luzern.
 
 
Regeste
 
Kantonale Minimalsteuer auf Liegenschaften juristischer Personen.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 94 I 37 (38)Aus dem Tatbestand:
A.- Durch Gesetz vom 16. Januar 1964 führte der Kanton Basel-Stadt eine Minimalsteuer für juristische Personen ein, indem er seinem Gesetz vom 22. Dezember 1949 über die direkten Steuern (StG) einen neuen Untertitel "VI. Grundstücksteuer juristischer Personen" und einen § 77 b einfügte, der in Abs. 1 und 2 bestimmt.
"Juristische Personen haben von ihren im Kanton Basel-Stadt gelegenen Grundstücken eine Grundstücksteuer von 2‰, berechnet auf dem Verkehrswert unter billiger Berücksichtigung des Ertragswertes, zu entrichten.
Diese Grundstücksteuer wird jährlich für das laufende Kalenderjahr, bei den anonymen Erwerbsgesellschaften nach § 72, bei den übrigen juristischen Personen nach § 69 insoweit erhoben, als sie die ordentlichen Steuern (bei den anonymen Erwerbsgesellschaften die Ertrags- und Kapitalsteuer sowie die Grundtaxe, bei den übrigen juristischen Personen die Vermögenssteuer) übersteigt, die im Steuerjahr fällig werden.
..."
B.- Die Beschwerdeführerin ist eine Immobilien-AG mit Sitz in Basel und einem Grundkapital von Fr. 50 000.--. Sie besitzt Liegenschaften in den Kantonen Basel-Stadt, Aargau und Luzern; nach ihrer Bilanz per 31. Dezember 1965 wiesen diese folgende Werte auf: Basel-Stadt Fr. 1 527 394.--, Aargau Fr. 1 320 264.--, Luzern Fr. 1 261 936.--, total Fr. 4 109 594.--. Mit Einschluss der mobilen Konti von Fr. 39 791.-- ergaben sich Gesamtaktiven von Fr. 4 149 386.--, die nach der vom Kanton Basel-Stadt aufgestellten und von allen BeteiligtenBGE 94 I 37 (38) BGE 94 I 37 (39)anerkannten Ausscheidung zu 37,77% auf Basel-Stadt, zu 31,75% auf Aargau und zu 30,48% auf Luzern entfielen.
Der Kanton Basel-Stadt besteuerte die Beschwerdeführerin pro 1965 für einen Immobilienertrag von Fr. 6788.-- (von total Fr. 39 457.--) und pro 1966 für ein Kapital von Fr. 92'900.-- (von total Fr. 245 963.--). Danach betrug die Ertragssteuer 1965 Fr. 1289.75 und die Kapitalsteuer 1966 Fr. 653.35. Neben diesen ordentlichen Steuern erhob der Kanton Basel-Stadt von der Beschwerdeführerin pro 1966 noch eine Grundstücksteuer von Fr. 111 290 auf Grund folgender Berechnung:
Grundstücksteuer von Fr. 1 528'000.-- zu 2‰ Fr. 3056.--
abz. Kapitalsteuer 1966 Fr. 653.35
abz. Ertragssteuer 1965 Fr. 1289.75 Fr. 1943.10
Fr. 1112.90
C.- Hiegegen erhebt die Immoverba AG staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV mit dem Antrag, es sei zu entscheiden, ob die Veranlagung gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstosse, und es sei dieselbe gegebenenfalls richtigzustellen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
 
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die vom Kanton Basel-Stadt zusätzlich erhobene Minimalsteuer, d.h. den Mehrbetrag der Grundstücksteuer von 2‰ des Verkehrswertes der Basler Liegenschaften gegenüber den ordentlichen von der Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Stadt geschuldeten Steuern. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Voraussetzungen von § 77 b StG erfüllt sind und dass die Veranlagung dieser Bestimmung entspricht. Sie macht aber geltend, weil sie der Steuerhoheit verschiedener Kantone unterstehe, werde sie dadurch stärker belastet, als wenn sie ausschliesslich in Basel-Stadt steuerpflichtig wäre; denn wenn das baselstädtische Steuerrecht auf ihr gesamtes Kapital und ihren gesamten Ertrag anwendbar wäre, wären die ordentlichen Steuern höher als die Minimalsteuer und könnte diese daher nicht erhoben werden; die Mehrbelastung verstosse deshalb gegen das Verbot der Doppelbesteuerung.
Das Bundesgericht hatte sich schon wiederholt mit solchenBGE 94 I 37 (39) BGE 94 I 37 (40)Minimalsteuern auf den Liegenschaften der juristischen Personen zu befassen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf BGE 40 I 65, wo es eine vom Kanton Glarus erhobene derartige Steuer als gegen Art. 46 Abs. 2 BV und namentlich gegen die Rechtsgleichheit verstossend bezeichnet hatte. Es ist indessen seither von dieser Praxis - gerade mit Bezug auf ergänzende Minimalsteuern - abgerückt, zuerst in BGE 86 I 215 und neuerdings wieder in BGE 92 I 447 E. 6 c. Im letztgenannten Urteil hat es dargetan, dass die modernen Minimalsteuern - es nannte als Beispiel auch die baselstädtische - sich im Gegensatz zu jener früheren des Kantons Glarus (und der in BGE 61 I 330 behandelten gewerbepolitischen des gleichen Kantons) gegen eine Erscheinung richten, die in den letzten Jahren überhand genommen hat, nämlich gegen juristische Personen mit Grundbesitz, die so organisiert und finanziert sind, dass sie kein oder fast kein steuerbares Einkommen und Kapital aufweisen und damit grosse Vermögenswerte der Besteuerung am Orte der gelegenen Sache entziehen. Diese Minimalsteuern wollen einer Aushöhlung des Rechts zur Besteuerung des unbeweglichen Vermögens entgegentreten und eine minimale Belastung dieses Vermögens sicherstellen; sie gehen in der gleichen Richtung wie die Bestrebungen des Bundesgerichts, durch Ausbau und Verfeinerung seiner Doppelbesteuerungspraxis dem Besteuerungsrecht des Liegenschaftskantons verstärkten Schutz zu verleihen. (Das Urteil wurde unter dem Gesichtspunkt des Art. 4 BV erlassen und erwähnt die Doppelbesteuerung nur hier, weil den Beschwerdeführern in diesem Punkte die Legitimation fehlte.) Im übrigen hat das Bundesgericht stets betont, dass die Kantone in der Wahl ihres Steuersystems grundsätzlich frei sind und es ihnen insbesondere auch frei steht, den auf ihrem Gebiet gelegenen Grundbesitz mit einer Objektsteuer zu erfassen; aus Art. 46 Abs. 2 BV folgt dabei bloss, dass die Frage nicht für die Kantonseinwohner einerseits und für ausserkantonale Eigentümer im Kanton befindlicher Liegenschaften anderseits verschieden geregelt werden darf (vgl. LOCHER, Interkantonale Doppelbesteuerung, § 9 I A 2 Nr. 7 und die dort zitierten Urteile).
Der Kanton Basel-Stadt erhebt die Minimalsteuer gemäss § 77 b StG in gleicher Weise von allen juristischen Personen mit Grundbesitz auf seinem Gebiet, ohne Rücksicht darauf, obBGE 94 I 37 (40) BGE 94 I 37 (41)sie ihren Sitz im Kanton oder ausserhalb desselben haben. Dass sie als Minimalsteuer nur erhoben wird, wenn und soweit sie die ordentlichen Steuern der betreffenden Steuerpflichtigen übersteigt, ändert nichts an ihrem Charakter als Objektsteuer. Von einem Übergreifen in die Steuerhoheit anderer Kantone kann keine Rede sein, da die Steuer nur auf den im Kanton Basel-Stadt gelegenen Grundstücken erhoben wird. An der heutigen Beschwerdeführerin mit ihrem Grundkapital von Fr. 50 000.--, weiteren eigenen Mitteln von Fr. 114 000.--und einem Grundbesitz im Werte von über vier Millionen zeigt sich deutlich, wie das Grundeigentum der ordentlichen Besteuerung entzogen wird; gerade deshalb machen ihre ordentlichen Steuern weniger aus als die Minimalsteuer.
Da der Kanton Basel-Stadt von der Besteuerung des in anderen Kantonen gelegenen Grundeigentums der Beschwerdeführerin von vornherein ausgeschlossen ist, hat es keinen Sinn, zu berechnen, ob die ordentliche Besteuerung ihres gesamten Kapitals und Ertrages nach baselstädtischem Recht einen höheren Betrag ergäbe als die Minimalsteuer aufihrem gesamten Grundbesitz. Zwar hat das Bundesgericht aus Art. 46 Abs. 2 BV abgeleitet, ein Kanton dürfe einen Steuerpflichtigen nicht deshalb stärker belasten, weil er nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit unterstehe, sondern infolge einer territorialen Beziehung auch noch in einem andern Kanton steuerpflichtig sei, und hat dabei erklärt, es bedeute eine Doppelbesteuerung, wenn ein Steuerpflichtiger in mehreren auf dem Boden der Reineinkommenssteuer stehenden Kantonen zusammen mehr als sein gesamtes Reineinkommen zu versteuern habe. Diese allgemeine Regel hat jedoch, wie es seither wiederholt entschieden hat, gegebenenfalls zurückzutreten vor dem besonderen Grundsatz, dass das Grundeigentum dem Kanton, in dem es gelegen ist, zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten ist. Auch unter Kantonen mit Reineinkommenssteuer kann dieser Grundsatz zur Folge haben, dass ein Steuerpflichtiger in allen zusammen einen höheren Reinertrag zu versteuern hat, als wenn er nur der Steuerhoheit eines einzigen unterstünde; darin liegt jedoch keine unzulässige Doppelbesteuerung (BGE 93 I 241 E. 2, BGE 91 I 397 mit Verweisungen). Das muss erst recht gelten, wenn einer der beteiligten Kantone auf den Liegenschaften eine Objektsteuer erhebt, die vom Gesamtkapital und Gesamtertrag des Steuerpflichtigen unabhängig ist und auf seine BesteuerungBGE 94 I 37 (41) BGE 94 I 37 (42)durch andere Kantone keine Rücksicht zu nehmen braucht; hier kann keine Rede davon sein, dass er mehr als sein gesamtes Reineinkommen zu versteuern habe, da das Steuerobjekt ein anderes ist. Selbst wenn die oben erwähnte Rechnung der Beschwerdeführerin richtig sein sollte, läge im Vorgehen des Kantons Basel-Stadt, der sich auf die Besteuerung des ihm zustehenden Substrates beschränkt, kein Übergriff in die Steuerhoheit anderer Kantone und damit kein Verstoss gegen Art. 46 Abs. 2 BV.BGE 94 I 37 (42)