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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, § 7 Abs. 2 ...
2. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift eine  ...
3. Der Beschwerdeführer bemerkt, dass die 5 andern Anwä ...
4. Der Beschwerdeführer beanstandet ohne nähere Begr&uu ...
5. Als aufdringliche Empfehlung im Sinne von § 7 Abs. 2 AnwG ...
6. Aus dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden is ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
6. Auszug aus dem Urteil vom 18. März 1970 i.S. X. gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich
 
 
Regeste
 
Staatsrechtliche Beschwerde. Anforderungen an die Begründung (Erw. 1-3).
 
- seinen Namen und akademischen Titel fett drucken lässt (Erw. 5)
 
- sich als "Alt-Nationalrat" bezeichnet (Erw. 6).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 96 I 34 (34)A.- Das zürcherische Anwaltsgesetz (AnwG) vom 3. Juli 1938 bestimmt in § 7:
"1. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben und sich durch sein Verhalten in der Ausübung des Berufs und sein sonstiges Geschäftsgebaren der Achtung würdig zu zeigen, die sein Beruf erfordert.
2. Er enthält sich aufdringlicher Empfehlung."BGE 96 I 34 (34)
BGE 96 I 34 (35)B.- In dem vom Verlag Mosse-Annoncen 1968 herausgegebenen "Adressbuch der Schweiz" sind im Adressenteil der Stadt Zürich unter dem Titel "Advokaturbureaux" die Namen und Adressen von über 300 Rechtsanwälten aufgeführt. Auf Vorschlag des Vertreters des Herausgebers liess Rechtsanwalt Dr. X. (wie fünf weitere Anwälte) seinen Namen, Vornamen und akademischen Titel fett drucken; ferner liess er seinem Namen die Bezeichnung "Alt-Nationalrat" beifügen. Unter Hinweis hierauf verzeigte ihn ein Rechtsanwalt am 30. Mai 1969 bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich (AK) wegen Verstosses gegen § 7 Abs. 2 AnwG. Dr. X. bestritt, dass der Fettdruck seines Namens eine Empfehlung, und gar eine aufdringliche, enthalte und behauptete, die Beifügung "Alt-Nationalrat" diene lediglich zur Vermeidung von Verwechslungen mit einem Kollegen, der ebenfalls X. heisse.
Mit Entscheid vom 1. Oktober 1969 verurteilte die AK X. wegen der Verletzung von § 7 Abs. 2 AnwG zu einer Ordnungsbusse von Fr. 100.--, im wesentlichen mit folgender Begründung: Als aufdringlich gelte nach der Praxis jede Werbung, die den Zweck verfolge, einen Anwalt aus der Reihe der Standesgenossen herauszuheben und ihm dadurch beim Publikum eine besondere Nachfrage zu verschaffen. Ein solches Herausheben liege im Fettdruck des Namens einiger weniger Anwälte in einem Branchenregister. Dieser Fettdruck erwecke beim nichtorientierten Rechtssuchenden den Eindruck, diese wenigen Anwälte zeichneten sich in irgendeiner Weise vor den andern aus, und bedeute den Beginn einer kommerziellen Reklame, wie sie vom Anwaltsberuf fernzuhalten sei. Bereits im Jahre 1942 habe die AK in einem Schreiben an verschiedene Anwälte, darunter Dr. X., die Hervorhebung ihres Namens im Branchenregister des Adressbuchs der Stadt Zürich beanstandet. Auch die Bezeichnung als "Alt-Nationalrat" sei eine aufdringliche, mit der Würde des Anwaltsstandes unvereinbare Empfehlung, lasse sie doch den Rechtssuchenden auf Beziehungen des Anwalts zu Politikern sowie zu Behörden und Verwaltungsstellen des Bundes schliessen, die einem Klienten nützlich sein könnten. Dr. X. sei am 3. Februar 1965 unter Hinweis auf ZR 50 Nr. 199 ersucht worden, im Telephonverzeichnis der Stadt Zürich den Titel "Nationalrat" wegzulassen.BGE 96 I 34 (35)
BGE 96 I 34 (36)C.- Mit der staatsrechtlichen Beschwerde stellt Dr. X. den Antrag, der Entscheid der AK vom 1. Oktober 1969 sei aufzuheben. Er macht Verletzung des Art. 4 BV geltend.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintritt.
 
BGE 96 I 34 (37)Hierauf ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, die AK habe ihn im Verhältnis zu diesen Anwälten rechtsungleich behandelt und damit den Art. 4 BV verletzt. Auch diese Rüge wäre übrigens unbegründet, da der Beschwerdeführer, im Gegensatz zu den andern Anwälten, schon früher, am 4. November 1942, zur Unterdrückung von Hervorhebungen seines Namens im Adressbuch aufgefordert worden ist.
"Eintragungen in Adressbüchern, Telephonbüchern und dergleichen dürfen nur im gewöhnlichen Druck und ohne irgendwelche Hervorhebung publiziert werden."
Ebenso bestimmen die Standsregeln des Berner Anwaltsverbandes in Ziff. 9:
"Eintragungen in Adressbüchern, Telephonbüchern, dürfen weder mit Sperrdruck noch mit Einfassungen oder auf andere Weise hervorgehoben werden."
Wenn es auch zu weit ginge, aus diesen Bestimmungen ohne weiteres auf eine auch im Kanton Zürich geltende Übung zu schliessen (vgl. BGE 87 I 266 E. 3), so darf doch darin der Ausdruck eines von den schweizerischen Anwälten allgemein hochgehaltenen Grundsatzes erblickt werden. Wieso für die zürcherischen Anwälte eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen wäre, ist nicht einzusehen. Die Berufung des Beschwerdeführers auf P. WEGMANN, Die Berufspflichten des Rechtsanwalts unter besonderer Berücksichtigung des zürch. Rechts, Diss. Zürich 1969, geht fehl. WEGMANN kritisiert zwar die Praxis der AK in verschiedener Hinsicht, erwähnt aber ausdrücklich und in zustimmendem Sinne die oben angeführte Ziff. 9 der Berner Standesregeln (S. 255).