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Sachverhalt
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11. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Bezirksanwaltschaft Winterthur und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
 
 
1P.335/2002 vom 10. Dezember 2002
 
 
Regeste
 
Anwendbarkeit der Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf die Beschlagnahme von Hanfpflanzen.
 
Die angefochtene Beschlagnahme bis zum Abschluss des Strafverfahrens verhindert die Verwendung der Hanfpflanzen zum vorgesehenen Zweck, entwertet sie auf diese Weise und schränkt damit die Erwerbstätigkeit des Beschuldigten für eine unbestimmte Zeitspanne ein. Damit kommt dieser Beschlagnahme mit Blick auf die EMRK-Rechtsschutzgarantien ähnlich einer Vernichtungsanordnung der Charakter eines Eingriffs in ein "civil right" zu (E. 2.3).
 
Da die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich keine richterliche Behörde ist und das Bundesgericht die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde vorliegend nicht selbst gewährleisten kann, ist der Beschwerdeführerin der Zugang zu einer kantonalen gerichtlichen Instanz zu ermöglichen (E. 3).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 129 I 103 (104)Die Bezirksanwaltschaft Winterthur führt gegen die Verantwortlichen einer Gärtnerei eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässiger Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 25. März 2002 beschlagnahmte die Bezirksanwaltschaft in dieser Gärtnerei ca. 15'000 Hanfpflanzen und 41'000 Hanfstecklinge. Sie beliess die Pflanzen, welche nach der Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich einen THC-Gehalt von einem bis zweieinhalb Prozent aufwiesen, in den Gewächshäusern und ordnete unter anderem an, dass nur die Kantonspolizei Zürich Zutritt zur Hanfplantage habe. Die Bewässerung der Pflanzen habeBGE 129 I 103 (104) BGE 129 I 103 (105)in Absprache mit und in Anwesenheit von Polizeibeamten zu erfolgen. Gemäss Bestätigung vom 27. März 2002 erklärte die Verwaltungsratspräsidentin der Gärtnerei ihr Einverständnis zur Vernichtung eines Teils der beschlagnahmten Hanfplanzen und -stecklinge. Der gegen die Beschlagnahme erhobene Rekurs an die kantonal letztinstanzlich zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich blieb erfolglos.
 
2.1 Die von der Bezirksanwaltschaft angeordnete und von der Staatsanwaltschaft geschützte Beschlagnahme stützt sich auf § 96 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 (Strafprozessordnung; StPO/ZH). Gemäss dieser Bestimmung kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel, zur Einziehung oder zum Verfall (Art. 58 ff. StGB) in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine vorläufige strafprozessuale Zwangsmassnahme. Erst die in § 106 ff. StPO/ZH genannten Behörden haben bei Abschluss des Verfahrens über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände definitiv zu entscheiden. Vorsorgliche bzw. vorläufige Massnahmen, die in Abhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache getroffen werden, liegen grundsätzlich ausserhalb des Geltungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Entscheide der Europäischen Menschenrechtskommission vom 30. November 1994 i.S. Haser-Tavsanci gegen Schweiz, publ. in: VPB/59 1995 Nr. 123 S. 996 und vom 10. März 1981 i.S. X. gegen Belgien, DR 24, S. 198 ff.; Urteile des Bundesgerichts P.1694/87 vom 7. Juli 1988 und 6A.72/1995 vom 30. August 1995, E. 4; JOCHEN ABR. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention,BGE 129 I 103 (105) BGE 129 I 103 (106)EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl usw. 1996, N. 52 zu Art. 6 EMRK S. 191; MARK VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 391 und 402; RUTH HERZOG, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Diss. Bern 1995, S. 71 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die umstrittene Beschlagnahmeverfügung sei in Wirklichkeit keine vorläufige Massnahme im Sinne von § 96 Abs. 1 StPO/ZH. Dem kann nicht gefolgt werden. Die sichergestellten Hanfpflanzen sind zwar - als lebende Organismen - naturgemäss einem stetigen Wachstums- und Veränderungsprozess unterworfen und können deswegen mit der Zeit für den Eigentümer - je nach der angestrebten Nutzungsart - an Wert einbüssen oder sogar nutzlos werden. Dies schliesst jedoch eine Beschlagnahme, d.h. eine die allfällige Einziehung gemäss Art. 58 f. StGB sichernde Massnahme, nicht aus. Der Umstand, dass Pflanzen Gegenstand der Beschlagnahme sind, ändert an der Rechtsnatur der Zwangsmassnahme grundsätzlich nichts. Im von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsentscheid 1P.775/2000 vom 10. April 2001 (publ. in: ZBl 103/2002 S. 150 ff.) ging es um eine Anordnung der Bezirksanwaltschaft, beschlagnahmte Hanfpflanzen und Trockenblumen zu vernichten. In dieser Hinsicht betrachtete das Bundesgericht Art. 96 Abs. 1 StPO/ZH - auch unter Berücksichtigung einer Weisung der Staatsanwaltschaft - als unzureichende Rechtsgrundlage und verneinte mithin die Zuständigkeit der Bezirksanwaltschaft, die Vernichtung sichergestellten Gutes anzuordnen (s. auch Urteile 1P.699/2000 vom 5. Februar 2001 sowie 6S.561/1997 vom 24. November 1997 mit Besprechung von NIKLAUS SCHMID, in: Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung 1998, S. 87 ff.). Demgegenüber betrifft der angefochtene Entscheid eine Einziehungsbeschlagnahme, die den Einziehungsentscheid nicht schon (faktisch) vorwegnimmt, sondern noch offen lässt, was mit dem eingezogenen Gut zu geschehen hat. Hierüber hat grundsätzlich der Strafrichter im Endurteil zu befinden (zur vorgezogenen Einziehung vgl. NIKLAUS SCHMID, in: ders. [Hrsg.], Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Kommentar, Bd. I, Zürich 1998, Rz. 80 zu Art. 58 StGB mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten lässt sich die umstrittene Beschlagnahmeverfügung auf § 96 Abs. 1 StPO/ZH abstützen. Damit ist auch die Zuständigkeit der Bezirksanwaltschaft - aus der Sicht des kantonalen Rechts - zu bejahen, wobei offen gelassen werden kann, mit welcher Kognition das Bundesgericht im vorliegenden ZusammenhangBGE 129 I 103 (106) BGE 129 I 103 (107)über Auslegung und Anwendung des kantonalen Prozessrechts zu befinden hat.
2.3.3 Nach der oben in E. 2.1 zitierten Praxis und Lehre liegt keine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, wenn die Regelung bloss vorläufigen Charakter hat und prozessual sichergestellt ist, dass sie durch eine spätere definitive Verfügung abgelöst wird. In formaler Hinsicht treffen diese Voraussetzungen auf die Beschlagnahmeverfügung der Bezirksanwaltschaft zu. Die Verfügung hat aber - wie schon gesagt - faktische Auswirkungen, die sich nicht im vorläufigen Entzug des Verfügungsrechts erschöpfen, sondern darüber hinausgehen und irreversibel sind. Insoweit kann von einem definitiv wirkenden Eingriff in zivilrechtliche Positionen der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Dabei ist entscheidend, dass der Eingriff nicht nur im vorläufigen Entzug der Verfügungsmacht besteht. Die Sachlage ist zwar nicht ohne weiteres mit einer Vernichtungsanordnung gleichzusetzen; indessen ist das Rechtsschutzbedürfnis als ebenbürtig einzuschätzen. Im bereits zitierten Urteil 1P.775/2000 vom 10. April 2001 hat das Bundesgericht unter anderem festgehalten, dass die im Rahmen einer vorsorglichen strafprozessualen Zwangsmassnahme angeordnete Vernichtung des Pflanzenbestandes einer Hanfgärtnerei eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstelle (a.a.O., ZBl 103/2002 S. 156, E. 4). Die vorliegend umstrittene Beschlagnahme verhindert endgültig die Verwendung der beschlagnahmten Pflanzen zum vorgesehenen Zweck, entwertet sie auf diese Weise und schränkt damit die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbstätigkeit für eine unbestimmte Zeitspanne ein. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Beschlagnahme vom Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auszunehmen. Die neu in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie kann demgegenüber vorliegend nicht herangezogen werden, da diese Verfassungsbestimmung noch nicht in Kraft getreten ist (siehe Bundesbeschluss vom 24. September 2002 über das teilweise Inkrafttreten der Justizreform vom 12. März 2000 [AS 2002 S. 3147 ff.]).
3. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf die angeordnete Beschlagnahme anzuwenden sind. Des Weiteren handelt es sich weder bei den Bezirksanwaltschaften noch bei der Staatsanwaltschaft desBGE 129 I 103 (108) BGE 129 I 103 (109)Kantons Zürich um richterliche Behörden im Sinne von der angerufenen Konventionsbestimmung. Damit genügt das kantonale Verfahren den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht.
Nach der so genannten "Oberschrot-Praxis" (BGE 117 Ia 497 E. 2c-3 S. 501 ff.) kann die staatsrechtliche Beschwerde unter bestimmten Voraussetzungen den Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gerecht werden (Entscheide der Menschenrechtskommission vom 11. April 1996 i.S. Fondation Croix-Etoile gegen Schweiz, publ. in: VPB 60/1996 Nr. 113 S. 899, und vom 30. November 1994 i.S. Augustin S.A. gegen Schweiz, publ. in: VPB 59/1995 Nr. 121 S. 993; BGE 122 I 294 E. 2b S. 296 f.). Diesen Rechtsschutz kann das Bundesgericht indessen nur dann gewährleisten, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt nicht bestritten ist. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, die Beschlagnahme sei ohne hinreichenden Tatverdacht angeordnet worden. Die beschlagnahmten Pflanzen seien nie in der Absicht angebaut worden, daraus Betäubungsmittel zu gewinnen; die Stecklinge seien mit dem Ziel angebaut worden, sie als Zierpflanzen zu verwenden. Im Hinblick auf diese Rüge kann das Bundesgericht die Rechtsschutzgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK im vorliegenden Verfahren nicht in ausreichendem Masse gewährleisten. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben. Es ist der Beschwerdeführerin der Zugang zu einer kantonalen gerichtlichen Instanz zu ermöglichen, welcher obliegt, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Beschlagnahmeverfügung der Bezirksanwaltschaft umfassend zu überprüfen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.BGE 129 I 103 (109)