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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. In der Beschwerde wird der Verfahrensantrag gestellt, es seien ...
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10. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. und Y. gegen Z. AG sowie Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
 
1A.10/2006 vom 14. Dezember 2006
 
 
Regeste
 
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf rechtliches Gehör.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 133 I 98 (98)Der Gemeinderat Freienbach erteilte der Z. AG am 8. Januar 2004 die Baubewilligung für eine Grossanlage zur Behandlung mineralischer Bauabfälle und wies die Einsprachen von mehreren Anwohnern ab. Letztere wehrten sich beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erfolglos gegen die Bewilligung. X. und Y. zogen den regierungsrätlichen Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiter; dieses trat am 17. November 2005 auf ihre Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts ab.BGE 133 I 98 (98)
 
BGE 133 I 98 (99)Aus den Erwägungen:
 
Im vorliegenden Fall wurden den Beschwerdeführern vom Bundesgericht die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin, des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichts sowie die Bemerkungen des Bundesamts für Umwelt am 14. September 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt. Damit wurde das Hauptanliegen des Verfahrensantrags erfüllt. Auf diese Zustellung hin haben die Beschwerdeführer nicht reagiert. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, sie hätten auf weitere Äusserungen verzichtet; es besteht - nicht zuletzt mit Blick auf das Beschleunigungsgebot - keine Veranlassung, ihnen jetzt noch eine Replikmöglichkeit einzuräumen.BGE 133 I 98 (100)