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Zitiert durch:
BGE 136 V 395 - Myozyme
BGE 136 I 17 - Shisha Bar


Zitiert selbst:


Regeste
Sachverhalt
Erwägungen:
1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 ü ...
2. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von ...
3. Die Beschwerdeführer verlangen nicht die vollumfängl ...
4. Die Beschwerdeführer fechten den kantonalen Erlass wegen  ...
5. Gemäss Art. 3 BV sind die Kantone souverän, soweit i ...
Erwägung 6
Erwägung 7
Erwägung 8
Erwägung 9
Erwägung 11
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
24. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Halter-Durrer und Mitb. gegen Kanton Obwalden (Staatsrechtliche Beschwerde)
 
 
2P.43/2006 vom 1. Juni 2007
 
 
Regeste
 
Art. 8 Abs. 1, 49 Abs. 1, 127 Abs. 2 BV; Art. 88 OG; Verfassungsmässigkeit der degressiven Obwaldner Steuertarife; Eintretensfragen; Folgen festgestellter Verfassungswidrigkeit.
 
Unzulässigkeit der Beschränkung der Anfechtung auf einzelne Tarifpositionen oder Teile des Tarifs (E. 3).
 
Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV; E. 4).
 
Tarifautonomie der Kantone (E. 5). Besteuerungsgrundsätze gemäss Art. 127 Abs. 2 BV und deren Bedeutung für die Kantone (E. 6).
 
Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als allgemeines Konzept, welches der Konkretisierung bedarf (E. 7.1 und 7.2); das Leistungsfähigkeitsprinzip aus finanzwissenschaftlicher Sicht (E. 7.3); Konkretisierung des Leistungsfähigkeitsprinzips anhand der rechtlichen Grundordnung (E. 7.4).
 
Progressive, proportionale und degressive Steuertarife (E. 8.1). Anforderungen, die das Leistungsfähigkeitsprinzip an die Tarifgestaltung stellt, und Kognition des Bundesgerichts bei der Überprüfung von Steuertarifen (E. 8.2). Degressive Tarife im Besonderen (E. 8.3).
 
Der neue Obwaldner Einkommenssteuertarif widerspricht dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot und dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (E. 9). Weder Gründe des Steuerwettbewerbs (E. 10) noch andere fiskalische oder ausserfiskalische Zielsetzungen (E. 11) vermögen den verfassungsrechtlichen Mangel zu beheben.
 
Gleiche Beurteilung bezüglich des neuen Obwaldner Vermögenssteuertarifs (E. 12).
 
Folgen der festgestellten Verfassungsverletzung (E. 13).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 133 I 206 (208)A. Am 14. Oktober 2005 erliess der Kantonsrat Obwalden einen Nachtrag zum Steuergesetz vom 30. Oktober 1994 (StG/OW), der für Einkommen ab Fr. 300'000.- und Vermögen ab Fr. 5'000'000.- degressive Steuertarife vorsieht. Gleichzeitig wurden die Einkommen im unteren Bereich deutlich entlastet. Art. 38 Abs. 1 und 55 Abs. 1 des Nachtrags zum Steuergesetz lauten:
    Art. 38 Abs. 1
    1 Die einfache Steuer vom steuerbaren Einkommen für ein Steuerjahr beträgt: