32. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Zivilgericht des Seebezirks des Kantons Freiburg (Beschwerde in Zivilsachen) | |
5A_396/2009 vom 5. August 2009 | |
Regeste | |
Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege, Bedürftigkeit.
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Sachverhalt | |
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B. Die von X. beim Kantonsgericht Freiburg eingereichte Berufung wurde mit Urteil vom 27. April 2009 abgewiesen.
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C. Gegen dieses Urteil hat X. am 8. Juni 2009 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit dem Begehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils und dem damit verbundenen Massnahmeverfahren zu gewähren. (...)
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.
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(Auszug)
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Erwägung 2 | |
Erwägung 2.4 | |
2.4.3 Hingegen hat das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht im Zusammenhang mit der Beanspruchung von Ergänzungsleistungen entschieden, dass dem Ansprecher die nach Art. 5 FZG zur Verfügung stehende Freizügigkeitsleistung als Vermögen angerechnet werden müsse (Urteil P 56/05 vom 29. Mai 2006 E. 3.2). Es erwog, die Freizügigkeitsleistung werde nicht erst fällig, wenn die ![]() ![]() | |
Diese Rechtsprechung wurde in der Lehre zum Teil ausdrücklich begrüsst (HANS MICHAEL RIEMER, Berührungspunkte zwischen beruflicher Vorsorge und ELG sowie kantonalen Sozialhilfegesetzen bzw. SKOS-Richtlinien, in: SZS 2001 S. 331 ff., 333) oder zumindest kritiklos übernommen (THOMAS SPESCHA, in: Extrasystemische ![]() ![]() | |
2.4.4 Die im Bereich des Sozialversicherungsrechts angestellten Überlegungen gelten mutatis mutandis auch im vorliegenden Sachzusammenhang. Hier wie dort geht es um die Beanspruchung öffentlicher Gelder, obwohl eigentlich Vermögen vorhanden wäre, auf das zurückzugreifen der Ansprecher freiwillig verzichtet. Die Vorinstanz hat auf der Basis der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Praxis sowohl Fälligkeit als auch Anrechenbarkeit des Freizügigkeitsguthabens der Beschwerdeführerin bejaht und daraus ableitend ihre prozessuale Bedürftigkeit verneint. Eine Verletzung von Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 3 BV) liegt nicht vor. ![]() |