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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 3
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5. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen IV-Stelle des Kantons Zürich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
9C_604/2016 vom 1. Februar 2017
 
 
Regeste
 
Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 28a IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 143 I 60 (61)A. Die 1975 geborene A. meldete sich im Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf die Folgen eines am 26. Juli 2002 erlittenen Unfalls. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 100 % für die Zeit von Juni bis September 2003 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 12. März 2004). Auf die von der Versicherten gegen die Befristung erhobene Einsprache hin bejahte die Verwaltung in einer weiteren Verfügung vom 10. Februar 2005 auch für die Zeit ab Oktober 2003 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Mit Wirkung ab 1. September 2008 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente aufgrund eines neu ermittelten Invaliditätsgrades von 59 % revisionsweise auf eine halbe herab (Verfügung vom 24. Juli 2008).
Am 28. Juli 2009 teilte die IV-Stelle A. mit, ihr Rentenanspruch sei unverändert.
Im September 2014 leitete die Verwaltung ein weiteres Revisionsverfahren ein. Nachdem A. am 16. November 2014 eine Tochter geboren hatte, klärte die IV-Stelle die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten in Beruf und Haushalt ab. Vorbescheidsweise stellte die Verwaltung A. am 20. April 2015 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 5,4 % (Einschränkung von 0 % im zu 40 % gewichteten Erwerbsbereich [Teilinvaliditätsgrad: 0 %]; Einschränkung von 9 % im zu 60 % gewichteten Haushaltbereich [Teilinvaliditätsgrad: 5,4 %]) die Einstellung der Rente in Aussicht. Am 17. Juni 2015 lehnte sie den von der Versicherten erhobenen Einwand ab und verfügte die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats.
B. Beschwerdeweise liess A. beantragen, die Verfügung vom 17. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige InvalidenrenteBGE 143 I 60 (61)BGE 143 I 60 (62)unverändert weiter auszurichten. Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ermittelte einen Invaliditätsgrad von 43,7 % (Einschränkung von 52,4 % im zu 80 % gewichteten Erwerbsbereich [Teilinvaliditätsgrad: 41,9 %]; Einschränkung von 9 % im zu 20 % gewichteten Haushaltbereich [Teilinvaliditätsgrad: 1,8 %]). Dementsprechend hiess es die Beschwerde teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung dahingehend ab, dass es die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabsetzte (Entscheid vom 7. Juli 2016).
C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige halbe Invalidenrente unverändert weiter auszurichten. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung).
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
 
 
Erwägung 3
 
3.3.3 Wie im Sachverhalt, der dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 zugrunde lag, sprechen auch im Falle der Beschwerdeführerin allein familiäre Gründe (die Geburt eines Kindes und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für den erwähnten Statuswechsel und führt auch bei ihr die neu anstelle desBGE 143 I 60 (63) BGE 143 I 60 (64)Einkommensvergleichs angewendete gemischte Methode zu einem tieferen Invaliditätsgrad. Die beiden Fälle unterscheiden sich lediglich insofern, als es im bereits entschiedenen um eine revisionsweise Rentenaufhebung ging (neu ermittelter Invaliditätsgrad von weniger als 40 %) und hier - weil der neu ermittelte Invaliditätsgrad (43,7 % gemäss angefochtenem Entscheid) über der anspruchserheblichen Schwelle von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) liegt - eine revisionsweise Rentenherabsetzung in Frage steht. Dabei handelt es sich um einen rein quantitativen Unterschied. Das in BGE 143 I 50 zur revisionsweisen Rentenaufhebung bei allein familiär bedingtem Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" Gesagte verliert deswegen nicht seine Gültigkeit (vgl. in diesem Sinne wohl auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016).