Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Regeste
Sachverhalt
Erwägungen:
Erwägung 1
2. Die Rentenaufhebung per Ende Oktober 2015 basiert haupts&a ...
Erwägung 3
4. In der Invalidenversicherung findet sich in Art. 59 Abs. 5 ...
5. Eine andere Frage ist, ob das Material, das im Rahmen der  ...
Erwägung 5.1
Erwägung 5.2
6. In materieller Hinsicht ist das Vorliegen einer Verbesseru ...
7. Gemäss Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu  ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
35. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen IV-Stelle des Kantons Zug (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
9C_806/2016 vom 14. Juli 2017
 
 
Regeste
 
Art. 59 Abs. 5 IVG; Art. 13 BV; Art. 8 EMRK; Zulässigkeit und Verwertbarkeit einer im Invalidenversicherungsverfahren angeordneten Observation.
 
Das Beweismaterial, das im Rahmen einer rechtswidrig angeordneten Observation im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurde, ist im Invalidenversicherungsverfahren gestützt auf eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen verwertbar. In casu überwiegt das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs den hier relativ bescheidenen Eingriff in die grundrechtliche Position der versicherten Person (E. 5).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 143 I 377 (378)A.
A.a Der 1972 geborene A. bezog gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 6. Januar 2010 seit Februar 2008 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 53 %). Ausserdem hatte ihm die IV-Stelle diverse Hilfsmittel, unter anderem die leihweise Abgabe von Gehstöcken, zugesprochen.
Die IV-Stelle liess den Versicherten zwischen dem 9. und 22. November 2010 an vier verschiedenen Tagen observieren. Infolge der Observationsergebnisse sistierte sie die Leistungen (Verfügung vom 13. April 2011) und traf weitere Abklärungen, namentlich veranlasste sie eine psychiatrische Expertise bei Dr. med. B., FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Mit Verfügung vom 5. November 2012 hob die Verwaltung den Rentenanspruch rückwirkend per 1. Februar 2008 auf. Mit einer weiteren Verfügung vom 9. November 2012 forderte sie zu Unrecht bezogene Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 30. April 2011 zurück.
A.b Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hob die Verfügung vom 5. November 2012 auf und wies die Sache zur ergänzenden BGE 143 I 377 (378) BGE 143 I 377 (379) Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 26. Juni 2014). Diese hob den Rentenanspruch auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Verfügung vom 9. September 2015). Ausserdem hob es die Rückerstattungsverfügung vom 9. November 2012 auf und sprach A. rückwirkend ab Mai 2011 bis zur Rentenaufhebung per Ende Oktober 2015 wieder Rentenleistungen zu (Verfügung vom 22. September 2015).
B. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die gegen die Verfügungen vom 9. und vom 22. September 2015 eingereichte Beschwerde ab.
C. A. beantragt vor Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 13. Oktober 2016 und die Verfügung der IV-Stelle vom 22. (recte: 9.) September 2015 seien aufzuheben. Es seien ihm über den 31. Oktober 2015 hinaus die bisherigen Rentenleistungen (Invaliditätsgrad von 53 %), nebst 5 % Verzugszins, auszurichten und sämtliche Hinweise auf die im November 2010 erfolgte Foto- und Videoobservation, inklusive das Revisionsgutachten des Dr. med. B., aus den Akten zu entfernen. Eventualiter sei die Sache zu medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen sowie zum Neuentscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, bzw. auf Abweisung der Beschwerde. Am 20. März 2017 hat A. dazu Stellung genommen.
D. Die erste und zweite sozialrechtliche sowie die erste öffentlich-rechtliche Abteilung haben zu folgenden Rechtsfragen ein Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 BGG durchgeführt:
    "1.- Hat das EGMR-Urteil 61838/10 vom 18. Januar 2017 auch in der Invalidenversicherung Gültigkeit, indem eine von der IV-Stelle angeordnete Observation einer genügenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und daher Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV verletzt?
    2.- Ist das Beweismaterial, das - im Rahmen einer von der IV-Stelle rechtswidrig angeordneten Observation - im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurde, im Invalidenversicherungsverfahren gestützt auf eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen verwertbar?"
Die drei Abteilungen haben die Rechtsfragen bejaht. BGE 143 I 377 (379)
 
BGE 143 I 377 (380)Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass das besagte Gutachten eine rechtskonforme Entscheidgrundlage für die durchgeführte BGE 143 I 377 (380) BGE 143 I 377 (381) Rentenrevision nach Art. 17 ATSG darstellt, da eine ausdrückliche und hinreichende gesetzliche Grundlage zur Foto- und Videoobservation im Bereich der Invalidenversicherung fehle. Das Abstellen auf diese Unterlagen resp. auf solche, die sich darauf abstützten, verletze den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf das Urteil 61838/10 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 18. Oktober 2016 (endgültig am 18. Januar 2017).
 
Erwägung 3
 
3.2 In der Unfallversicherung dient(e) primär Art. 43 ATSG in Verbindung mit Art. 28 ATSG als gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer privatdetektivlichen Observation im öffentlichen Raum. Während letztere Bestimmung unter anderem eine allgemeine Auskunftspflicht der versicherten Person statuiert (Art. 28 Abs. 2 ATSG), handelt erstere von der Abklärungspflicht des Versicherungsträgers. Dieser hat die Begehren zu prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Dazu sieht Art. 96 Abs. 1 lit. b UVG vor, dass die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der BGE 143 I 377 (381) BGE 143 I 377 (382) Beaufsichtigung der Durchführung des UVG betrauten Organe befugt sind, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach dem UVG übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um die Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren.
Hintergrund dieser Praxis bildet BGE 135 I 169 E. 5.4.2 S. 173. In diesem Leiturteil hatte das Bundesgericht für das unfallversicherungsrechtliche Verfahren erwogen, eine regelmässige Observation versicherter Personen durch Privatdetektive stelle jedenfalls dann einen durch Art. 43 in Verbindung mit Art. 28 ATSG abgedeckten, relativ geringfügigen Eingriff in die grundrechtlichen Positionen der überwachten Personen dar, wenn sie sich auf den öffentlichen Raum beschränke.
Ob dieser Schutz gegeben ist, überprüft der EGMR anhand aller Faktoren des konkreten Falles. Mit anderen Worten müssen sich die Art und Weise der Überwachung (beispielsweise "nur" reines Berichten oder auch Fotografieren bzw. Filmen), der Umfang der Massnahme ("nur" statische oder aktiv verfolgende Überwachung), die Dauer der Massnahme (insbesondere bezüglich der gesamten Überwachungsaktion), der Grund der Anordnung, die Zuständigkeit betreffend die Anordnung sowie Durchführung und Beaufsichtigung der Observation wie auch die Rechtsmittelmöglichkeiten aus dem nationalen Gesetz ergeben. BGE 143 I 377 (382)
BGE 143 I 377 (383)3.4 In Bezug auf den konkreten Fall der Savjeta Vukota-Bojic kam der EGMR sodann zum Schluss, dass Art. 28 und Art. 43 ATSG sowie Art. 96 UVG hinsichtlich der strittigen Observation (Bericht, Fotodokumentation und Videoaufnahmen) keine angemessene und wirksame Garantie gegen Missbrauch boten, an welchem Ergebnis sich nichts ändere, dass die fragliche Überwachung weniger ins Privatleben eingreife als zum Beispiel eine Telefonabhörung (§ 76 f. des Urteils 61838/10 vom 18. Oktober 2016).
Der EGMR anerkannte wohl, dass die zitierten Gesetzesbestimmungen der Versicherten frei zugänglich waren (§ 69 f.). Auch erinnerte er mit Blick auf die Frage, ob Art. 28 und Art. 43 ATSG sowie Art. 96 UVG explizit oder zumindest implizit das Aufnehmen von Fotos oder Videos erlaubten, daran, dass die Auslegung und Anwendung nationalen Rechts Sache der nationalen Gerichte sei (§ 71). Eine im Gesamten hinreichend klare und detaillierte Gesetzesbestimmung vermochte er jedoch nicht auszumachen. Art. 28 ZGB (zivilrechtlicher Schutz der Persönlichkeit) und Art. 179 quater StGB (strafrechtlicher Schutz des Privatbereichs) in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Beschränkung der Observation auf den öffentlichen Raum; Verbot der Kontaktaufnahme mit der versicherten Person zwecks Eindringens in deren Privatleben) allein genügten nicht (§ 72 f.). Sie umfassten keine versicherungsspezifischen Vorschriften betreffend die Bewilligung oder die Beaufsichtigung der Durchführung einer Observation. Ferner eröffneten sich Versicherungsgesellschaften (in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe) infolge fehlender Regelung der Höchstdauer der Überwachung bzw. infolge fehlender Regelung deren gerichtlichen Überprüfbarkeit ein weiter Ermessensspielraum über den Beschluss, unter welchen Umständen eine Observation eingeleitet wird und wie lange eine solche dauert (§ 74). Im Weiteren schwiegen sich Art. 28 und Art. 43 ATSG sowie Art. 96 UVG über die örtliche und zeitliche Aufbewahrung der Aufzeichnungen, über die Zugangsbefugnis zu den gesammelten Daten und über die Anfechtungsmöglichkeit der diesbezüglichen Handhabung wie auch über die Durchsicht, die Verwendung, die Weitergabe oder die Zerstörung der Aufzeichnungen aus (§ 75).
BGE 143 I 377 (384)4. In der Invalidenversicherung findet sich in Art. 59 Abs. 5 IVG eine spezialgesetzliche Grundlage, die es ermöglicht, zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs Spezialisten beizuziehen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Observation durch eine Privatdetektei davon mitumfasst ( BGE 137 I 327 E. 5.2 S. 331 mit Hinweis auf die Materialien). Insgesamt präsentiert sich jedoch keine andere Rechtslage als im UV-Verfahren. Es mag durchaus sein, dass verschiedene Punkte wie die Aktenführung und Aufbewahrung, das Bearbeiten und die Bekanntgabe von Personendaten sowie das sozialversicherungsrechtliche Verfahren zur Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Verfügung heute schon in anderen Gesetzen geregelt werden, wie das BSV festhält, ohne dass es aber die entsprechenden gesetzlichen Fundstellen angibt. Indes räumt es selber ein, dass die weiteren Punkte wie die Dauer der Observation, das Verfahren der Anordnung oder die zulässigen Observationsumstände nicht in einem Gesetz selber geregelt sind. Dass diese Punkte mehr oder weniger detailliert in "etliche(n) Urteile(n) des Bundesgerichts" konkretisiert sind, wie das BSV meint, genügt nach Auffassung des EGMR eben nicht. Für ihn ist diesbezüglich nicht massgebend, dass Nachforschungen durch einen Privatdetektiv Ausnahmecharakter haben ( BGE 135 I 169 E. 5.4.2 S. 174: "nur in einem verschwindend kleinen Promillesatz"). Vielmehr bemisst er das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage sowie das Ausmass deren Bestimmtheit am erheblichen Missbrauchs- und Willkürpotential, das einer Observation innewohnt.
Nach dem Gesagten fehlt es in der Invalidenversicherung - gleichermassen wie im Unfallversicherungsrecht - an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regelt, mithin die Observation des Beschwerdeführers im November 2010 an und für sich rechtswidrig, das heisst in Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV erfolgte. An BGE 137 I 327 kann nicht weiter festgehalten werden.
 
BGE 143 I 377 (385)Erwägung 5.1
 
5.1.1 Im Strafrecht dürfen Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 war nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel verfassungsrechtlich nicht derart absolut ausgeschlossen, sondern lediglich dem Grundsatz nach. Die ältere Rechtsprechung hat sie zugelassen, wenn das Beweismittel an sich zulässig bzw. auf gesetzmässigem Weg erreichbar war. Nach der neueren Rechtsprechung genügte dies nicht mehr. Vielmehr war eine Interessenabwägung anzustellen: Je schwerer die zu beurteilende Straftat war, umso eher überwog das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Angeklagten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet blieb ( BGE 131 I 272 E. 4.1.1 und 4.1.2 S. 278 f. mit Hinweisen). Mit Blick auf das Gebot eines fairen Verfahrens ergab sich sodann insoweit eine weitere Präzisierung, als eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme zu strafprozessualen Zwecken solange verwertbar war, als der Beschuldigte die aufgezeichneten Handlungen aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung gemacht hatte und ihm dabei keine Falle gestellt worden war ( BGE 131 I 272 E. 4.2 S. 279). Diese Rechtsprechung ist mangels fachspezifischer Kodifizierung auch ins Sozialversicherungsrecht eingeflossen (Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.2 Abs. 2).
In diesem Bereich findet sich keine Bestimmung des Beweisverwertungsverbots. Die stattgefundene Observation entbehrt einer formellen Voraussetzung in dem Sinne, dass der Gesetzgeber wohl in der Invalidenversicherung eine Observationsmöglichkeit durch eine Privatdetektei ausdrücklich installieren wollte, diese jedoch nicht hinreichend legiferierte (vgl. E. 3.4 und 4 vorne). Wie der erläuternde Bericht des BSV vom 22. Februar 2017 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens über die Revision des ATSG (S. 5 f. unten) zeigt, soll dieses Manko rasch behoben werden. Da am 1. Januar 2011 zudem die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten ist, mit der nebst dem Strafprozessrecht ein weiterer Teil des Verfahrensrechts aktualisiert wurde, rechtfertigt es sich, dass für den Entscheid über die Verwertbarkeit des rechtswidrig erlangten Beweises (vgl. E. 4 vorne) somit hauptsächlich die Interessenabwägung BGE 143 I 377 (385) BGE 143 I 377 (386) zwischen privaten und öffentlichen Interessen massgebend ist (vgl. Art. 152 Abs. 2 ZPO). Dies gilt umso mehr, als die meisten kantonalen Verfahrensordnungen (vgl. Art. 61 ATSG) subsidiär auf die ZPO verweisen, so auch § 14 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zug vom 1. April 1976 (VRG; BGS 162.1), und weder das VRG noch die ZPO eine zusätzliche Hürde aufstellen.
 
Erwägung 5.2
 
Der Beschwerdeführer bemängelt, im besagten Gutachten werde bloss eine abweichende Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes vorgenommen. Dr. med. B. nenne keine Fakten, die eine Verbesserung der Gesundheitslage gegenüber der Rentenzusprache vom 6. Januar 2010 zu begründen vermöchten. Dabei übersieht der Versicherte, dass die Vorinstanz die Tatfrage, ob sich der psychische Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache verändert hat, in Würdigung verschiedener medizinischer Berichte, die aktenkundig sind, insbesondere in Anbetracht der ergänzenden Stellungnahme des Dr. med. D. vom 19. März 2015, bejaht hat. Qualifiziert anzufechten (vgl. E. 1.2 vorne) ist daher nicht die retrospektiv andere Einschätzung des Dr. med. B., sondern diese vorinstanzliche Beweiswürdigung, was unterblieben ist, weshalb sie auch für das Bundesgericht gilt (vgl. E. 1.1 vorne). Es ergeben sich immer wieder Konstellationen, bei welchen von einer im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses BGE 143 I 377 (387) BGE 143 I 377 (388) seinen Beweiswert verlöre (vgl. statt vieler Urteil 8C_92/2017 vom 20. März 2017 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.