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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 1
5. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht soda ...
Bearbeitung, zuletzt am 17.06.2023, durch: DFR-Server (automatisch)
 
2. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen)
 
 
1B_420/2022 vom 9. September 2022
 
 
Regeste
 
Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf ein unabhängiges Gericht; Gefährdung der internen gerichtlichen Unabhängigkeit durch informelle Hierarchien.
 
Der Schutzbereich der Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht bloss die gegen äussere Beeinflussung gerichtete richterliche Unabhängigkeit, sondern auch die interne Unabhängigkeit der Gerichtspersonen, namentlich die Autonomie der einzelnen Gerichtsmitglieder im Kollegialgericht. Letztere kann nicht nur durch formelle Hierarchien, sondern auch durch informelle Hierarchien innerhalb des Spruchkörpers gefährdet sein. Die vorliegend zu beurteilende Einsetzung einer Gerichtsschreiberin und eines Gerichtsschreibers der entscheidenden Kammer als Richterin und Richter in eben dieser Kammer ist nicht mit dem Anspruch auf ein unabhängiges Gericht zu vereinbaren (E. 5).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 149 I 14 (15)A. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Betrugs, Misswirtschaft, betrügerischen Konkurses und Widerhandlung gegen strafbewehrte Vorschriften des Finanzmarktgesetzes. A. wird vorgeworfen, diese ihm zur Last gelegten Straftaten in seiner Funktion als Geschäftsführer der B. AG und in Mittäter- oder Gehilfenschaft des ebenfalls beschuldigten C. begangen zu haben.
B. A. wurde am 22. Juni 2022 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 25. Juni 2022 gestützt auf den dringenden Tatverdacht der Veruntreuung wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht Zürich mit Beschluss vom 26. Juli 2022 ab.
C. Mit Eingabe vom 15. August 2022 erhebt A. beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Nichtigkeit des Beschlusses des Obergerichts sowie der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts festzustellen und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und seine sofortige Entlassung respektive die Rückweisung der Sache zum neuen Entscheid.
(...)
(Auszug)
 
 
Erwägung 1
 
1.1 Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO).BGE 149 I 14 (15) BGE 149 I 14 (16)Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb grundsätzlich nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
Dem kann nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung führt ein während des laufenden Haft-Beschwerdeverfahrens ergangener Entscheid über die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht dazu, dass das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung der Haftbeschwerde dahinfallen würde (BGE 139 I 206 E. 1.2; zuletzt Urteil 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.4 mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich nicht, die Situation anders zu behandeln, wenn der neue Haftentscheid nicht auf die Initiative der Staatsanwaltschaft (Gesuch um Haftverlängerung), sondern der beschuldigten Person (Gesuch um Haftentlassung) zurückzuführen ist, zumal die Problematik sich widersprechender Entscheide in beiden Situationen identisch ist. Eine Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit fällt mit Blick auf die nach wie vor andauernde Haft des Beschwerdeführers somit ausser Betracht.
(...)
BGE 149 I 14 (17)5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet insbesondere, dass die Vorinstanz den Entscheid nicht mit der ursprünglich festgesetzten und ihm mitgeteilten Spruchkörperbesetzung gefällt, sondern namentlich "aufgrund Abwesenheit einer Richterin und eines Richters" die ursprüngliche Besetzung nachträglich geändert habe. So hätten statt der (ordentlichen) Oberrichterin Andrea Meier und dem (ordentlichen) Oberrichter David Oehninger die (nebenamtliche) Ersatzoberrichterin Charlotte Schoder sowie der (nebenamtliche) Ersatzoberrichter Titus Graf im Spruchkörper Einsitz genommen. Diese nachträgliche Abänderung des Spruchkörpers bzw. seine Besetzung überhaupt seien ohne hinreichende gesetzliche Grundlage, und ohne dass sachliche Gründe hierfür erblickt werden könnten, erfolgt. Sodann sei die streitige Abänderung der Spruchkörperbesetzung bereits deshalb unzulässig, weil Ersatzoberrichterin Charlotte Schoder und Ersatzoberrichter Titus Graf in ihren Haupttätigkeiten als Gerichtsschreiberin und Gerichtsschreiber in der III. Strafkammer des Obergerichts amteten. Sie seien damit dem Präsidenten der Kammer, Oberrichter Andreas Flury, der als drittes Mitglied am angefochtenen Entscheid mitgewirkt habe, (faktisch) direkt unterstellt und ihm gegenüber weisungsgebunden, was mit dem Anspruch auf ein unparteiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes Gericht nicht kompatibel sei.
5.3 Ob die Einsetzung einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers der entscheidenden Kammer als Ersatzrichterin oderBGE 149 I 14 (17) BGE 149 I 14 (18)Ersatzrichter (in ebendieser Kammer) eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, wurde vom Bundesgericht bisher ausdrücklich offengelassen (Urteil 6B_434/2020 vom 14. September 2021 E. 2.3). Diese Frage ist vorliegend vorab zu prüfen:
Richterliche Unabhängigkeit bedeutet zunächst einmal die Unabhängigkeit vor externer Einflussnahme, namentlich durch die anderen Staatsgewalten oder die Parteien (vgl. BGE 123 II 511 E. 5c). Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK BGE 149 I 14 (18) BGE 149 I 14 (19)liegt dabei nicht erst dann vor, wenn die richterliche Unabhängigkeit im konkreten Fall tatsächlich beeinträchtigt ist, sondern bereits dann, wenn ein entsprechender Anschein besteht (BGE 147 I 173 E. 5.1; BGE 147 III 89 E. 4.1; BGE 139 III 98 E. 4.2; BGE 137 I 227 E. 2.1; siehe auch Urteil 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015 E. 3 und 4). Es gilt nicht bloss tatsächliche Loyalitätskonflikte zu verhindern, sondern auch das notwendige Vertrauen der Rechtssuchenden in die richterliche Unabhängigkeit der Gerichte zu erhalten (BGE 124 I 255 E. 5d; BGE 119 Ia 91 E. 3; siehe dazu auch KURT EICHENBERGER, Die richterliche Unabhängigkeit als staatsrechtliches Problem, 1960, S. 89 f.; REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 233), weshalb auch das äussere Erscheinungsbild eines Gerichts den Eindruck der Unabhängigkeit zu vermitteln hat (vgl. BGE 139 III 98 E. 4.2 und 4.4).
Diese Grundsätze schlagen sich auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nieder. Dieser hat wiederholt eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit festgestellt, obwohl die jeweiligen Gerichtspersonen in ihrer rechtsprechenden Funktion nicht (direkt) weisungsgebunden waren oder ihnen eine solche Weisungsfreiheit sogar gesetzlich zugesichert wurde, und ohne dass Anzeichen für eine konkrete externe Einflussnahme vorgelegen hätten. Ausschlaggebend war, dass die betroffenen Gerichtspersonen in jeweils anderer Funktion gegenüber der (am Verfahren beteiligten) Verwaltung (Urteil des EGMR Sramek gegen Österreich vom 22. Oktober 1984, Nr. 8790/79, § 41 f.) oder gegenüber den Strafbehörden (Urteil des EGMR Belilos gegen Schweiz vom 29. April 1988, Nr. 10328/83, § 63 ff.) in einem Weisungsverhältnis standen, womit zumindest der Anschein bestand, dass es an der erforderlichen Unabhängigkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK mangle.
In der Literatur wird einhellig darauf hingewiesen, dass neben der gegen äussere Beeinflussung gerichteten Unabhängigkeit auch der internen Unabhängigkeit der Gerichtsperson (sog. richterliche Eigenständigkeit; vgl. EICHENBERGER, a.a.O., S. 48), wozu namentlich die Autonomie im Kollegialgericht gehörtBGE 149 I 14 (19) BGE 149 I 14 (20)(vgl. dazu BGE 139 I 121 E. 5.3; BGE 133 I 1 E. 6.6.3; BGE 131 I 31 E. 2.1.2.2, wonach die Mitglieder eines Kollegialgerichts in ihrer Stellung voneinander unabhängig sind), eine massgebliche Bedeutung zukommt (REITER/STADELMANN, Informelle Hierarchien in der Justiz, Justice - Justiz - Giustizia 2021/3, Rz. 2; CATHERINE REITER, Gerichtsinterne Organisation: Best Practices, 2015, S. 66 Rz. 128 ff.; ETIENNE POLTIER, L'organisation et le fonctionnement interne de l'ordre judiciaire et des tribunaux, AJP 2011 S. 1024; HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. Aufl. 2017, N. 20 der Einleitung; HANS PETER WALTER, Interne richterliche Unabhängigkeit, Justice - Justiz - Giustizia 2005/1, Rz. 2). Denn mögliche Beeinflussungen des Gerichts würden nicht nur von aussen, sondern auch von innen, insbesondere bei der Entscheidfindung innerhalb eines Kollegiums, drohen (MARIANNE RYTER, Gerichtsverwaltung und richterliche Unabhängigkeit: Überlegungen am Beispiel des Bundesverwaltungsgerichts, in: Verwaltungsorganisationsrecht - Staatshaftungsrecht - öffentliches Dienstrecht, Jahrbuch 2007, 2008, S. 59 ff.; siehe auch REITER, a.a.O., S. 132 Rz. 254 f.; ANNA RÜEFLI, Fachrichterbeteiligung im Lichte der Justiz- und Verfahrensgarantien, 2018, S. 325 Rz. 576 ff.; WALTER, a.a.O., Rz. 20 und 33; KIENER, a.a.O., S. 219 ff.; EICHENBERGER, a.a.O., S. 240). Kerngehalt der richterlichen Unabhängigkeit ist die Weisungsfreiheit der Gerichtsmitglieder, was mit Blick auf die interne Unabhängigkeit bedeutet, dass formelle Hierarchien innerhalb eines Gerichts unzulässig sind (REITER/ STADELMANN, a.a.O., Rz. 11). Eine "freie und damit gerechte Entscheidung" bedingt deshalb nach RYTER, dass sich die Richterinnen und Richter eines Spruchkörpers "stets als Gleichgestellte" begegnen können. Demgegenüber würden allfällige Abhängigkeiten unweigerlich das Gleichgewicht der urteilenden Kräfte zu stören drohen und damit die freie Meinungsäusserung behindern. Eine Störung dieses Gleichgewichts sei namentlich dann möglich, wenn Mitglieder des Spruchkörpers zugleich gerichtliche Leitungsfunktionen inne hätten. Es sei deshalb zentral, dass Richterinnen und Richter mit Leitungsfunktionen mit den weiteren Gerichtsmitgliedern auf Augenhöhe bleiben würden, mithin alle Gerichtsmitglieder absolut gleichberechtigt und gleichgestellt seien (RYTER, a.a.O., S. 61 f. und 72; vgl. zum Ganzen: WALTER, a.a.O., Rz. 16; KIENER, a.a.O., S. 219 ff.).
Problematisch sind indessen nicht nur formelle Hierarchien innerhalb eines Gerichts. Auch Einflüsse, welche sich aus sogenannt informellenBGE 149 I 14 (20) BGE 149 I 14 (21)Hierarchien ergeben können, sind geeignet, die interne richterliche Unabhängigkeit zu gefährden. Namentlich REITER/STADELMANN warnen deshalb eindringlich davor, das von "informellen Hierarchien ausgehende Gefahrenpotential für die richterliche Unabhängigkeit" zu unterschätzen. Diese könnten "zu Konformismus und damit Gruppendruck auf (potentielle) Abweichler, im schlimmsten Fall gar zu Isolation führen" (REITER/STADELMANN, a.a.O., Rz. 14 ff.). Diese würden sich teilweise aus persönlichen Unterschieden zwischen den Richterinnen und Richtern ergeben, was unvermeidbar sei (vgl. dazu auch WALTER, a.a.O., Rz. 20). Soweit derartige informelle Hierarchien jedoch durch (vermeidbare) organisatorische Faktoren der Gerichtsorganisation gefördert würden (namentlich die Übertragung besonderer Aufgaben und Kompetenzen; vgl. dazu RYTER, a.a.O., S. 61 f.), sei mit entsprechenden organisationsrechtlichen Massnahmen Abhilfe zu schaffen (REITER/STADELMANN, a.a.O., Rz. 15 f.; vgl. zum Ganzen: REITER, a.a.O., S. 82 Rz. 162 ff.).
5.3.4 Im Zusammenhang mit der vorliegend streitigen Praxis des Obergerichts Zürich weisen HAUSER/SCHWERI/LIEBER darauf hin, dass es zumindest "als nicht ganz unbedenklich" erscheine, wenn eine Gerichtsschreiberin als Ersatzrichterin oder ein Gerichtsschreiber als Ersatzrichter gegenüber seinen eigenen Vorgesetzten bzw. seiner Anstellungsbehörde, also in einer strukturellen Hierarchie, unabhängig und unbefangen entscheiden müsse (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N. 5 zu § 11 GOG/ZH). Andere Lehrmeinungen sind, wenn auch nicht unmittelbar auf die vorliegend streitige Praxis des Kantons Zürich bezogen, pointierter. Nach REITER biete der Einsatz von Gerichtsschreiberinnen als Richterinnen bzw. Gerichtsschreibern als Richter zwar im Hinblick auf die zeitliche Effizienz signifikante Vorteile. Dies vermöge jedoch die Gefahren nicht aufzuwiegen, welche sich aufgrund der informellen Hierarchien im kollegialen Spruchkörper ergeben würden. Aus verfassungs- und völkerrechtlicher Perspektive liege es daher nahe, eine solche Doppelfunktion von Gerichtsschreiber- und kollegial rechtsprechender Richtertätigkeit zu verbieten (REITER, a.a.O., S. 170 Rz. 331 ff.; für eine solche Lösung siehe bspw. Art. 43 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2010 [BR 173.000]). Nach REITER/STADELMANN ist die "Gefahr informeller Hierarchien" schliesslich zumindest dann "nicht mehr als gering" einzuschätzen, wenn ein Gerichtsmitglied auf die Karriere eines anderen Mitglieds Einfluss nehmen könne (REITER/STADELMANN, a.a.O., RZ. 16 Fn. 32);BGE 149 I 14 (21) BGE 149 I 14 (22)was im Verhältnis zwischen Richterinnen bzw. Richtern und den ihnen gegenüber weisungsgebundenen Gerichtsschreiberinnen bzw. Gerichtsschreibern regelmässig der Fall sein dürfte (vgl. REITER, a.a.O., S. 293 Rz. 567).
Auch das Bundesgericht hatte sich bereits mit einer ähnlichen Fragestellung auseinanderzusetzen, nämlich ob im Lichte von Art. 30 Abs. 1 BV ein an einem Gericht weisungsabhängig arbeitender Gerichtsschreiber am gleichen Gericht als Einzelrichter tätig sein könne (Urteil 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015 E. 3.2). Im Hinblick auf den genannten (speziell gelagerten) Einzelfall hatte das Bundesgericht festgehalten, der in Frage stehende Gerichtsschreiber könne bei seiner Einzelrichtertätigkeit nicht als unabhängiger Einzelrichter bezeichnet werden, wenn er im Rahmen seiner übrigen Tätigkeit als Gerichtsschreiber der Weisungsbefugnis der Statthalterin (die ein konnexes Verfahren behandelt hatte) unterstellt sei (zit. Urteil 2C_ 334/2015 E. 4.). Die im zit. Urteil 2C_334/2015 behandelte Problematik wird im hier zu entscheidenden Fall dadurch akzentuiert, dass nicht eine Einzelrichtertätigkeit einer weisungsabhängig arbeitenden Gerichtsschreiberin bzw. Gerichtsschreibers, sondern deren Einsitz in einem Kollegialgericht streitig ist (vgl. E. 5.3.3 hiervor).
Mit Blick auf die hiervor dargestellte Rechtsprechung und unter Würdigung der einschlägigen Lehre ist festzuhalten, dass die zeitgleich ausserhalb des Spruchkörpers bestehende (unbestrittene) formelle Hierarchie zwischen den Mitgliedern des vorinstanzlichen Spruchkörpers zumindest den Anschein einer informellen Hierarchie innerhalb des Spruchkörpers schafft, die geeignet ist, die interne richterliche Unabhängigkeit der als Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter eingesetzen Personen zu beeinträchtigen. Dies ist umso gewichtiger, als sich dieser Anschein der fehlenden Unabhängigkeit des Spruchkörpers aus den gewählten organisatorischen Gegebenheiten ergibt (vgl. BGE 147 III 577 E. 6) und demnach auch durch geeignete organisationsrechtliche Massnahmen verhindert werden kann und muss (vgl. REITER/STADELMANN, a.a.O., Rz. 15 f.). Welche konkreten Massnahmen dies sind, ist eine Frage der grundsätzlich den Kantonen obliegenden Gerichtsorganisation (vgl. Art. 14 Abs. 2 StPO).
5.5 Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers braucht infolge Gutheissung der Beschwerde nicht eingegangen zu werden. Da derBGE 149 I 14 (23) BGE 149 I 14 (24)besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht offensichtlich nicht gegeben ist, steht eine sofortige Haftfreilassung hingegen ausser Frage und ist die Beschwerde insoweit abzuweisen (vgl. nicht publ. E. 4.1). Insbesondere die Frage nach dem Vorliegen von Kollusionsgefahr wird von der Vorinstanz in angepasster, verfassungs- und konventionskonformer Besetzung erneut zu prüfen sein.BGE 149 I 14 (24)