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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
5. Zunächst ist zu prüfen, ob die Anwendung von Art. 18 ...
Erwägung 5.3
Bearbeitung, zuletzt am 28.09.2023, durch: DFR-Server (automatisch)
 
13. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Gemeinde U. (Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
2C_340/2022 vom 20. März 2023
 
 
Regeste
 
Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 181 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS); Rechtsgleichheitsgebot; Grundstücksteuer.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 149 I 125 (125)A. A. wohnt im Kanton Aargau und ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks in der Gemeinde U./VS mit einem Steuerwert von Fr. 151.-. Mit Steuerrechnung vom 16. März 2021 erhob die Gemeinde U. für das Steuerjahr 2019 eine Minimal-Grundstücksteuer von Fr. 25.- anstelle der effektiven Grundstücksteuer von Fr. 0.15. Die von A. dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
B. A. beantragt vor Bundesgericht, es sei anstelle der Minimal-Grundstücksteuer die effektive Grundstücksteuer zu veranlagen, eventualiter sei auf die Steuererhebung infolge Geringfügigkeit zu verzichten.BGE 149 I 125 (125)
BGE 149 I 125 (126)Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
(Zusammenfassung)
 
 
Erwägung 5.3
 
5.3.1 Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass Gemeinden und Kantone, welche durchBGE 149 I 125 (126) BGE 149 I 125 (127)Infrastrukturaufwendungen zur Werterhaltung und Wertvermehrung des Grundeigentums einen wesentlichen Beitrag leisten, ein legitimes Interesse haben, von den Eigentümern der in ihrem Gebiet gelegenen Liegenschaften wenigstens eine minimale Abgabe erheben zu können (BGE 100 Ia 244 E. 3a/bb und E. 4c; BGE 96 I 64 E. 2b; BGE 94 I 37). Insoweit ist eine Abgabe, die an das Grundeigentum anknüpft und einen minimalen Beitrag an die Infrastrukturaufwendungen des Gemeinwesens bezweckt, grundsätzlich zulässig.
5.3.4 Es stellt sich somit die Frage, ob das Kriterium der Ansässigkeit ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium darstellt. Dabei ist zu beachten, dass wohnsässige Personen mit Grundeigentum, aber ohne steuerbares Einkommen und Vermögen - was bei einem tiefen Steuerwert des Grundstücks ohne weiteres möglich ist - weder Einkommens- und Vermögenssteuern und nach Art. 177 Abs. 2 lit. c StG/VS auch keine Kopfsteuer bezahlen und sich deshalb lediglich mit der Grundstücksteuer nach Art. 181 Abs. 1 StG/VS an den Infrastrukturaufwendungen der Gemeinde beteiligen. Auf der anderen Seite sindBGE 149 I 125 (127) BGE 149 I 125 (128)auch nichtwohnsässige Grundeigentümer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig (Art. 3 Abs. 1 StG/VS bzw. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) und damit - wie die wohnsässige Bevölkerung - der Einkommens- und Vermögenssteuer unterworfen (Art. 17 Abs. 1 lit. a und b, Art. 54 Abs. 1 lit. a und Art. 175 Abs. 1 lit. b StG/VS). Vor diesem Hintergrund sagt die Ansässigkeit einer Person nichts darüber aus, inwieweit sie sich an den Infrastrukturaufwendungen der Gemeinde beteiligt. Entscheidend ist der effektive Steuerbetrag, den die Person ungeachtet ihres Wohnsitzes erbringt. Die zitierten Entscheide zur Rechtfertigung eines minimalen Beitrags an die Infrastruktur (vgl. vorne E. 5.3.1) hatten denn auch ausnahmslos subsidiäre Minimalsteuern zum Gegenstand, die zum Zuge kamen, wenn der aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu entrichtende effektive Steuerbetrag geringer als die Minimalsteuer war.