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Regeste
Der Berufungskläger (dessen vom Bezirksrat Winterthur gestützt auf Art. 370 ZGB beschlossene Entmündigung vom Bezirksgericht Winterthur und vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt worden ist) macht mit seiner Berufung gegen das obergerichtliche Urteil in erster Linie geltend, in dem gegen ihn durchgeführten Verfahren seien in mehrfacher Hinsicht die Grundsätze verletzt worden, die das Kreisschreiben des Bundesgerichtes an die kantonalen Regierungen vom 18. Mai 1914 betr. das Verfahren bei Entmündigungen (BGE 40 II 182ff.) aufgestellt hat. Dieses Kreisschreiben hat jedoch nicht die Bedeutung einer Rechtsquelle. Es kann sich nicht auf eine Verordnungs- bezw. Weisungskompetenz stützen, wie sie dem Bundesgericht gemäss Art. 15 SchKG im Bereiche dieses Gesetzes zusteht. Es stellt vielmehr nur eine Anleitung dar, mit der das Bundesgericht den kantonalen Behörden (namentlich den nach kantonalem Recht mancherorts für die Entmündigung zuständigen Verwaltungsbehörden) zur Vermeidung der in der ersten Zeit nach dem Inkrafttreten des ZGB immer wieder festgestellten Verfahrensmängel zeigen wollte, wie sie erreichen können, dass das von ihnen durchzuführende Verfahren den Anforderungen von Art. 374 ZGB sowie von Art. 63 und 94 (heute Art. 51) OG genügt. Die Richtlinien, die es enthält, sind dagegen nicht in dem Sinne verbindlich, dass ein Entmündigungsentscheid nur dann Bestand haben könnte, wenn sie in allen Einzelheiten befolgt wurden. Den erwähnten gesetzlichen Vorschriften, die allein massgebend sind, insbesondere der Vorschrift von Art. 374 ZGB über die Anhörung der zu entmündigenden Person, kann im einzelnen Fall Genüge geschehen sein, auch wenn das Verfahren den zur Erläuterung dieser Vorschriften dienenden Richtlinien in gewissen Punkten nicht ganz entsprach. So verhält es sich hier. Im gerichtlichen Verfahren, das auf Verlangen des Berufungsklägers durchgeführt wurde, war diesem das rechtliche Gehör in weitestem Masse gewährleistet. Der Berufungskläger genoss unbeschränkte Akteneinsicht, kam vor Bezirksgericht wiederholt persönlich zu Wort und konnte sich dabei über die ihm zur Last gelegten Tatsachen äussern, erhielt das bezirksgerichtliche Urteil, das die Gründe der Entmündigung einlässlich darlegt, und konnte dazu vor Obergericht, wo er durch einen Anwalt vertreten war, in aller Freiheit Stellung nehmen. Er hatte auch Gelegenheit, sich zu dem von der Klägerschaft erst vor Obergericht eingereichten neusten Polizeibericht auszusprechen. Er ist also in einer Weise angehört worden, die den Anforderungen von Art. 374 ZGB vollauf genügt. An der (übrigens gar nicht bestrittenen) Zuverlässigkeit der Protokolle über seine Einvernahmen vor Gericht besteht kein begründeter Zweifel, auch wenn sie entgegen dem zweiten Satze von Ziff. 4 des Kreisschreibens, der nur den Sinn einer Empfehlung haben kann, die Unterschrift des Berufungsklägers nicht tragen und auch nicht die amtliche Bescheinigung enthalten, dass sie ihm vorgelegt oder vorgelesen wurden und dass er sich mit ihrem Inhalt einverstanden erklärt habe. Wenn dem Berufungskläger gewisse zur Begründung des Entmündigungsbegehrens angerufene Tatsachen nicht schon bei der ersten gerichtlichen Einvernahme, sondern erst später vorgehalten wurden, so kommt darauf nichts an. Es genügt, dass der Berufungskläger im Laufe des kantonalen Verfahrens zu allen ihm vorgeworfenen Tatsachen Stellung nehmen konnte. Die Malermeister, bei denen der Berufungskläger 1950/52 gearbeitet hatte, brauchten schon deswegen nicht als Zeugen angehört zu werden, weil die kantonalen Gerichte auf die Polizeirapporte über die Erhebungen bei diesen Arbeitgebern nicht abgestellt haben, soweit die betreffenden Angaben für den Berufungskläger ungünstig und von ihm bestritten waren. Die Rügen, die sich auf die Durchführung des Entmündigungsverfahrens beziehen, sind also nicht begründet.
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
20. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. April 1958 i.S. N. gegen Bezirksrat Winterthur.
 
 
Regeste
 
Entmündigungsverfahren.
 
Bedeutung des Kreisschreibens des Bundesgerichtes vom 18. Mai 1914.
 
 
BGE 84 II 146 (146)Der Berufungskläger (dessen vom Bezirksrat Winterthur gestützt auf Art. 370 ZGB beschlossene Entmündigung vom Bezirksgericht Winterthur und vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt worden ist) macht mit seiner Berufung gegen das obergerichtliche Urteil inBGE 84 II 146 (146) BGE 84 II 146 (147)erster Linie geltend, in dem gegen ihn durchgeführten Verfahren seien in mehrfacher Hinsicht die Grundsätze verletzt worden, die das Kreisschreiben des Bundesgerichtes an die kantonalen Regierungen vom 18. Mai 1914 betr. das Verfahren bei Entmündigungen (BGE 40 II 182ff.) aufgestellt hat. Dieses Kreisschreiben hat jedoch nicht die Bedeutung einer Rechtsquelle. Es kann sich nicht auf eine Verordnungs- bezw. Weisungskompetenz stützen, wie sie dem Bundesgericht gemäss Art. 15 SchKG im Bereiche dieses Gesetzes zusteht. Es stellt vielmehr nur eine Anleitung dar, mit der das Bundesgericht den kantonalen Behörden (namentlich den nach kantonalem Recht mancherorts für die Entmündigung zuständigen Verwaltungsbehörden) zur Vermeidung der in der ersten Zeit nach dem Inkrafttreten des ZGB immer wieder festgestellten Verfahrensmängel zeigen wollte, wie sie erreichen können, dass das von ihnen durchzuführende Verfahren den Anforderungen von Art. 374 ZGB sowie von Art. 63 und 94 (heute Art. 51) OG genügt. Die Richtlinien, die es enthält, sind dagegen nicht in dem Sinne verbindlich, dass ein Entmündigungsentscheid nur dann Bestand haben könnte, wenn sie in allen Einzelheiten befolgt wurden. Den erwähnten gesetzlichen Vorschriften, die allein massgebend sind, insbesondere der Vorschrift von Art. 374 ZGB über die Anhörung der zu entmündigenden Person, kann im einzelnen Fall Genüge geschehen sein, auch wenn das Verfahren den zur Erläuterung dieser Vorschriften dienenden Richtlinien in gewissen Punkten nicht ganz entsprach. So verhält es sich hier. Im gerichtlichen Verfahren, das auf Verlangen des Berufungsklägers durchgeführt wurde, war diesem das rechtliche Gehör in weitestem Masse gewährleistet. Der Berufungskläger genoss unbeschränkte Akteneinsicht, kam vor Bezirksgericht wiederholt persönlich zu Wort und konnte sich dabei über die ihm zur Last gelegten Tatsachen äussern, erhielt das bezirksgerichtliche Urteil, das die Gründe der Entmündigung einlässlich darlegt, und konnte dazu vor Obergericht, wo er durch einen AnwaltBGE 84 II 146 (147) BGE 84 II 146 (148)vertreten war, in aller Freiheit Stellung nehmen. Er hatte auch Gelegenheit, sich zu dem von der Klägerschaft erst vor Obergericht eingereichten neusten Polizeibericht auszusprechen. Er ist also in einer Weise angehört worden, die den Anforderungen von Art. 374 ZGB vollauf genügt. An der (übrigens gar nicht bestrittenen) Zuverlässigkeit der Protokolle über seine Einvernahmen vor Gericht besteht kein begründeter Zweifel, auch wenn sie entgegen dem zweiten Satze von Ziff. 4 des Kreisschreibens, der nur den Sinn einer Empfehlung haben kann, die Unterschrift des Berufungsklägers nicht tragen und auch nicht die amtliche Bescheinigung enthalten, dass sie ihm vorgelegt oder vorgelesen wurden und dass er sich mit ihrem Inhalt einverstanden erklärt habe. Wenn dem Berufungskläger gewisse zur Begründung des Entmündigungsbegehrens angerufene Tatsachen nicht schon bei der ersten gerichtlichen Einvernahme, sondern erst später vorgehalten wurden, so kommt darauf nichts an. Es genügt, dass der Berufungskläger im Laufe des kantonalen Verfahrens zu allen ihm vorgeworfenen Tatsachen Stellung nehmen konnte. Die Malermeister, bei denen der Berufungskläger 1950/52 gearbeitet hatte, brauchten schon deswegen nicht als Zeugen angehört zu werden, weil die kantonalen Gerichte auf die Polizeirapporte über die Erhebungen bei diesen Arbeitgebern nicht abgestellt haben, soweit die betreffenden Angaben für den Berufungskläger ungünstig und von ihm bestritten waren. Die Rügen, die sich auf die Durchführung des Entmündigungsverfahrens beziehen, sind also nicht begründet.