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Regeste
Sachverhalt
Erwägungen:
1. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsm& ...
2. Die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Recht ...
3. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV ...
4. Das Bundesgericht kann die Auslegung und Anwendung der gesetzl ...
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40. Urteil der II. Zivilabteilung als Staatsgerichtshof vom 9. November 1972 i.S. X. gegen B.-K. und Mitbeteiligte und Obergericht des Kantons Zürich.
 
 
Regeste
 
Willkürliche Weigerung, dem Willensvollstrecker die Erbschaftsverwaltung zu übertragen (Art. 554 Abs. 2 ZGB, Art. 4 BV).
 
2. Die Übertragung der Erbschaftsverwaltung an den Willensvollstrecker darf nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil zwischen ihm und den Erben Spannungen bestehen und die Erben erklären, dass er ihr Vertrauen nicht geniesse. Das Misstrauen der Erben gegen den Willensvollstrecker kann seine Ernennung zum Erbschaftsverwalter nur dann hindern, wenn Tatsachen dargetan sind, die ernstliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit rechtfertigen (Erw. 4).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 98 II 276 (277)Tatbestand:
Siehe lit. A und B des vorstehend (unter Nr. 39) abgedruckten Urteils, mit welchem das Bundesgericht auf die Berufung des Willensvollstreckers Dr. X. gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 1972 nicht eingetreten ist.
Im Anschluss an dieses Urteil hat das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde des Dr. X. gegen den eben erwähnten Entscheid gutgeheissen und diesen Entscheid aufgehoben.
 
2. Die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist nach Art. 86 Abs. 2 OG unter VorbehaltBGE 98 II 276 (277) BGE 98 II 276 (278)der dort genannten Ausnahmefälle, von denen keiner vorliegt, erst zulässig, nachdem von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht worden ist.
Die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung ist als solche vor Obergericht nicht angefochten worden. Der Beschwerdeführer hat gegen diese vom Einzelrichter getroffene Massnahme nicht an das Obergericht rekurriert. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen diese Massnahme richtet, ist sie also nach Art. 86 Abs. 2 OG nicht zulässig.
Hinsichtlich der Frage, ob die Erbschaftsverwaltung dem Willensvollstrecker oder einer andern Person zu übertragen sei, sind die kantonalen Rechtsmittel erschöpft; denn gegen Rekursentscheide des Obergerichts in nichtstreitigen Rechtssachen ist nach der zürcherischen Praxis (ZR 61 Nr. 101) die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht nicht gegeben.
Ein kantonaler Entscheid, der das Verfahren abschliesst, in welchem er zustande gekommen ist, stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG dar, mag er sich als Sachentscheid erweisen oder das Verfahren aus prozessualen Gründen beenden (BGE 94 I 368 Erw. 3 mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid beendet das Verfahren, das durch die Einsprache der Frau K. gegen das sie enterbende Testament veranlasst worden ist und zur Anordnung einer Erbschaftsverwaltung sowie zu deren Übertragung an einen Notar geführt hat. Dieses Verfahren ist nicht etwa derart auf ein anderes Verfahren bezogen und ihm untergeordnet, dass beide Verfahren ihrem Gegenstande nach als Einheit erschienen (vgl. hiezu BGE 94 I 369). Insbesondere steht dieses Verfahren, das eine Massnahme zur Sicherung des Erbgangs (vgl. die Überschrift der Art. 551-559 ZGB), also eine Angelegenheit der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit zum Gegenstand hat, nicht etwa zu einem allfälligen Prozess über die Gültigkeit der Enterbung oder die Teilung der Erbschaft in einer solchen Beziehung. Der angefochtene Entscheid, der dem Beschwerdeführer die Befugnis zur Verwaltung der Erbschaft nicht etwa bloss für die Dauer des erwähnten Verfahrens, sondern für die ganze Dauer der ErbschaftsverwaltungBGE 98 II 276 (278) BGE 98 II 276 (279)entzieht, ist also ein Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie sich dagegen richtet, dass anstelle des Beschwerdeführers ein Notar zum Erbschaftsverwalter ernannt worden ist.
Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist die Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 Abs. 2 ZGB ihm zu übergeben. Diese Vorschrift gilt freilich nicht absolut. Die zuständige Behörde muss vielmehr die Möglichkeit haben, eine andere Person zum Erbschaftsverwalter zu ernennen, wenn der Willensvollstrecker die zur Besorgung der Verwaltung notwendigen Eigenschaften nicht besitzt (ESCHER, 3. Aufl., N. 9, und TUOR/PICENONI, N. 12 zu Art. 554 ZGB). Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn dem Willensvollstrecker die erforderlichen Fähigkeiten abgehen oder wenn er nicht vertrauenswürdig ist.
Im angefochtenen Entscheid hat das Obergericht dem Willensvollstrecker weder die nötigen Fähigkeiten noch die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen. Es begründet seinen Entscheid vielmehr nur damit, dass zwischen dem Willensvollstrecker und den Erben starke Spannungen bestünden und dass er das Vertrauen der Erben nicht geniesse. Ob die ablehnende Haltung der Erben gegenüber dem Willensvollstrecker objektiv begründet sei, hat es als unerheblich offen gelassen. Damit hat es sich offensichtlich über den Sinn des Art. 554 Abs. 2 ZGB und der übrigen Vorschriften über die Stellung und die Befugnisse des Willensvollstreckers hinweggesetzt. Der Willensvollstrecker ist nämlich nicht Beauftragter der Erben, sondern hat diesen gegenüber eine selbständige Stellung (BGE 90 II 380 f. Erw. 2). Die Erfüllung seiner Aufgabe, den letzten Willen des Erblassers zurBGE 98 II 276 (279) BGE 98 II 276 (280)Geltung zu bringen (Art. 518 Abs. 2 ZGB), kann zu Meinungsverschiedenheiten mit den Erben führen und zwischen ihm und den Erben starke Spannungen hervorrufen. Wäre das Bestehen solcher Spannungen für sich allein ein genügender Grund, ihm die Erbschaftsverwaltung nicht zu übertragen, so würde die Regel des Art. 554 Abs. 2 ZGB in vielen Fällen illusorisch und würden die dem Willensvollstrecker zustehenden Befugnisse in einer dem Zweck dieser Institution klar widersprechenden Weise eingeschränkt. Das gleiche gälte auch dann, wenn die blosse Tatsache, dass die Erben dem Willensvollstrecker nicht vertrauen, die Übertragung der Erbschaftsverwaltung an eine andere Person zu rechtfertigen vermöchte. Die Erben könnten in diesem Falle die Anwendung von Art. 554 Abs. 2 ZGB mit der blossen Behauptung verhindern, sie hätten kein Vertrauen zum Willensvollstrecker. Das kann unmöglich die Meinung des Gesetzes sein. Das Misstrauen der Erben lässt sich der Ernennung des Willensvollstreckers zum Erbschaftsverwalter, soll Art. 554 Abs. 2 ZGB nicht in missbräuchlicher Weise umgangen werden können, nur dann entgegenhalten, wenn es begründet ist, d.h. wenn Tatsachen dargetan sind, die ernstliche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Willensvollstreckers rechtfertigen. Indem das Obergericht die Erbschaftsverwaltung einem Notar übertrug, ohne zu prüfen, ob die Vorwürfe der Erben gegen den Willensvollstrecker stichhaltig seien oder nicht, hat es sich also in willkürlicher Weise über die Regel des Art. 554 Abs. 2 ZGB hinweggesetzt.
Ist der angefochtene Entscheid aus diesem Grunde aufzuheben, so kann dahingestellt bleiben, ob das Obergericht den Art. 4 BV auch dadurch verletzt habe, dass es ohne Begründung von seiner bisherigen Praxis in solchen Fällen abwich, wie in der Beschwerdeschrift ebenfalls behauptet wird.BGE 98 II 276 (280)