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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. Der Beklagte wiederholt auch vor Bundesgericht den Einwand, di ...
3. Damit erweist sich auch das als unbehelflich, was die Berufung ...
4. In der Würdigung des bestehenden Eintrags des Beklagten i ...
5. Unangemessenheit der vom Einzelrichter getroffenen und vom Obe ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
10. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Mai 1978 i.S. Griner gegen Singer Nähmaschinen Co. AG
 
 
Regeste
 
Art. 1 und Art. 2 UWG.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 104 II 58 (58)A.- Heinrich Griner ist im Telefonbuch für die Stadt Zürich, Ausgabe 1977/78, wie folgt eingetragen:
"Singer Nähmaschinen
- Griner Heinrich Rep.
Birchdörfli 66
28 17 88 und 60 39 92."
Die Singer Nähmaschinen Co. AG machte deshalb im Juli 1977 gegen Griner verschiedene Befehlsbegehren aus Wettbewerbs- und Namensrecht anhängig, worauf der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich am 4. August 1977 unter anderem verfügte:
"1. Dem Beklagten wird unter Androhung von Zwangsvollzug und
Ordnungsbusse im Unterlassungsfalle befohlen, sich innert 5 Tagen ab
Erhalt dieser Verfügung von der Telefondirektion Zürich statt der Nummern
28 17 88 und 60 39 92 neue Nummern zuteilen zu lassen und Anrufe
an die alten Nummern an den Auskunftsdienst umleiten zu lassen.
2. Die Telefondirektion Zürich wird bei Einreichung dieses Begehrens
durch den Beklagten eingeladen, den Auskunftsdienst anzuweisen:
- Anrufenden, die die Firma Singer Nähmaschinen Co. AG bzw.
Singer Nähmaschinen wünschen, die Nummern der Firma Singer Nähmaschinen
BGE 104 II 58 (58) BGE 104 II 58 (59)Co. AG bekanntzugeben;
- Anrufenden, die den Beklagten persönlich oder unter einer anderen
Bezeichnung wünschen, die neuen Nummern des Heinrich Griner
bekanntzugeben.
3. Dem Beklagten wird sodann unter Androhung von Zwangsvollzug
und Ordnungsbusse im Unterlassungsfall verboten:
a) sich unter dem Stichwort (Singer Nähmaschinen) oder dgl. inskünftig
im Telefonbuch eintragen zu lassen;
b) und c)...".
Gegen diese Anordnungen erhob der Beklagte Rekurs, den das Obergericht des Kantons Zürich am 21. Dezember 1977 abwies. Die hiegegen eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 22. Februar 1978 ab, soweit es auf sie eintrat.
B.- Gegen den obergerichtlichen Beschluss hat der Beklagte die Berufung erklärt. Er verlangt Abweisung der vor Obergericht noch streitig gewesenen klägerischen Begehren, allenfalls Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung an.
 
Dem weiss die Berufung, ausser der bereits erörterten Praxis der Telefondirektion, kaum mehr als Bestreitungen und widersprechendeBGE 104 II 58 (60) BGE 104 II 58 (61)Behauptungen entgegenzusetzen. Die dem Namen des Beklagten beigefügte Abkürzung "Rep." ändert nichts. Sie verhindert insbesondere nicht, dass aus dem darüber stehenden Stichwort "Singer-Nähmaschinen" die vom Obergericht umschriebenen irrigen Folgerungen gezogen werden. Die Verwendung einer fremden Marke oder Firma in einer Art, die derlei Fehlschlüsse über die eigene Stellung und Tätigkeit ermöglicht, ist unvereinbar mit Treu und Glauben, daher missbräuchlich und unlauter.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich von 21. Dezember 1977 bestätigt.BGE 104 II 58 (61)