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BGE 93 III 96 - Pneuhandel


Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. Durch das Bundesgericht zu beurteilen bleibt die Frage, ob der ...
4. Was in der Berufung gegen diese Betrachtungsweise vorgebracht  ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: Jana Schmid, A. Tschentscher
 
39. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. August 1980 i.S. A. GmbH gegen R. (Berufung)
 
 
Regeste
 
Art. 715 Abs. 1 ZGB.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 106 II 197 (197)A.- In der Arrestbetreibung, die R. gegen die in der Bundesrepublik Deutschland domizilierte B. GmbH eingeleitet hatte, pfändete das Betreibungsamt Kloten drei zuvor mit Arrest belegte Automobile im Schätzungswert von Fr. 15'000.--, an welchen die A. GmbH das Eigentum beanspruchte. Die A. GmbH begründete ihre Eigentumsansprache damit, dass sie die drei gepfändeten Fahrzeuge zusammen mit anderen Automobilen aufgrund einer Vereinbarung unter Eigentumsvorbehalt an die B. GmbH geliefert habe.
B.- Gegen das die Widerspruchsklage der A. GmbH gutheissende Urteil des Einzelrichters im beschleunigten Verfahren des Bezirks Bülach reichte R. Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Das Obergericht hiess die Berufung am 7. März 1980 gut und wies die Widerspruchsklage ab. Es anerkannte in der Begründung seines Entscheides, dass die Vertragsparteien einen nach deutschem Recht gültigen Eigentumsvorbehalt vereinbart hätten. Doch sei dieser Eigentumsvorbehalt mit der Verbringung der Wagen in die Schweiz dahingefallen; denn nach schweizerischem Recht habe ein Eigentumsvorbehalt nur Bestand, wenn er im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen sei.BGE 106 II 197 (197)
BGE 106 II 197 (198)C.- Die A. GmbH führt beim Bundesgericht Berufung mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, die Widerklage sei gutzuheissen und die gepfändeten Fahrzeuge bzw. eine an deren Stelle geleistete Bankgarantie seien aus der Pfändung zu entlassen. Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
 
Das Obergericht hat entschieden, dass nach den Regeln des schweizerischen internationalen Privatrechts die Frage, ob für die nach der Schweiz verbrachten Automobile der Eigentumsvorbehalt gültig begründet worden sei, nach Massgabe des schweizerischen materiellen Rechts zu beurteilen sei. Es hat die Frage unter Hinweis auf die einschlägige schweizerische und deutsche Literatur sowie auf BGE 93 III 100 verneint.
Im zitierten Entscheid hat das Bundesgericht in Anlehnung an BGE 42 III 174 ausgeführt, der in Art. 715 ZGB vorgeschriebene Registereintrag stelle eine um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellte unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung eines Eigentumsvorbehalts in der Schweiz dar. Ein in Deutschland durch formlose Abrede gültig begründeter Eigentumsvorbehalt an Sachen, die in die Schweiz verbracht würden und deren Erwerber hier wohne, könne daher in der Schweiz nur dann und erst dann anerkannt werden, wenn er gemäss Art. 715 ZGB am Wohnsitz des Erwerbers in das dafür bestimmte Register eingetragen werde. Das Urteil betraf einen Fall, in welchem der Erwerber Wohnsitz in der Schweiz hatte, so dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Eigentumsvorbehalt hier im Register eintragen zu lassen. Daraus schliesst die Klägerin, wo ein Wohnsitz des Erwerbers in der Schweiz fehle und mithin der Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister nicht möglich sei, müsse ein in Deutschland gültig vereinbarter Eigentumsvorbehalt von der schweizerischen Rechtsordnung auch für die Zeit anerkannt werden, während welcher sich die Sache vorübergehend in der Schweiz befinde.BGE 106 II 197 (198)
BGE 106 II 197 (199)Indessen stehen die schweizerische und die deutsche Lehre und Rechtsprechung auf dem Standpunkt, der in einem Land nach dessen Recht formfrei gültig vereinbarte Eigentumsvorbehalt könne in einem Land, in welchem ein Registereintrag Gültigkeitsvoraussetzung sei, ohne diesen Registereintrag keinen Bestand haben (BGE 93 III 101 mit Hinweisen; HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, N. 82 zu Art. 715/716 ZGB; LEEMANN, N. 80 zu Art. 715 ZGB; OFTINGER, Zürcher Kommentar, Fahrnispfandrecht, N. 103 des systematischen Teils; SCHNITZER, Handbuch des internationalen Privatrechts, 4. Auflage, Band II, S. 576; VISCHER, Internationales Vertragsrecht, S. 180; SOVILLA, Eigentumsübergang an beweglichen körperlichen Gegenständen bei internationalen Käufen, S. 77). Das ist die zwingende Schlussfolgerung daraus, dass der Registereintrag in der Schweiz als Bestandteil der öffentlichen Ordnung betrachtet wird, die der Anerkennung von gegenteiligem ausländischem Recht entgegensteht. Das vorinstanzliche Urteil steht daher in dieser Hinsicht mit dem Bundesrecht in Einklang.
a) Ist ein Registereintrag in der Schweiz wegen fehlenden Wohnsitzes des Erwerbers in der Schweiz nicht möglich, so folgt daraus keineswegs zwingend, dass der nach ausländischem Recht gültig vereinbarte Eigentumsvorbehalt in der Schweiz anerkannt werden müsse. Vielmehr hat der Ordre-public-Charakter des Eintragungszwanges zur Folge, dass ohne Eintrag dem ausländischen Eigentumsvorbehalt in der Schweiz die Anerkennung versagt werden muss.
b) Dem in der Berufungsschrift angestellten Vergleich mit dem ehelichen Güterrecht kann nicht gefolgt werden. Zwar ist auch das Güterrechtsregister eine Publizitätseinrichtung, die um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellt worden ist. Dort beruht jedoch die Anerkennung eines nach ausländischem Recht gültig geschlossenen Ehevertrags in der Schweiz auf ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (Art. 31 NAG und Art. 39 Abs. 1 Verordnung betreffend das Güterrechtsregister). Ausserdem lassen sich diese Fälle, insbesondere was die Häufigkeit ihres Vorkommens im täglichen Leben betrifft, nicht mit dem Eigentumsvorbehalt vergleichen.
c) Wohl kann der im Ausland formfrei gültig vereinbarteBGE 106 II 197 (199) BGE 106 II 197 (200)Eigentumsvorbehalt in der Schweiz unter den Vertragsparteien insofern obligatorische Wirkung entfalten, als er das einseitige Rücktrittsrecht des Verkäufers miteinschliesst. Die dingliche Wirkung gegenüber Dritten muss ihm aber ohne Registereintrag versagt bleiben.
d) Ob an einer Sache, die von der Schweiz aus an einen ausländischen Erwerber ins Ausland geliefert werden soll, ohne Registereintrag ein auch in der Schweiz gültiger Eigentumsvorbehalt begründet werden könne (in diesem Sinne HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, N. 82 a.E. zu Art. 715/716 ZGB), ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
e) Es ist der Klägerin zuzugeben, dass aus dieser Rechtslage für einen deutschen Vertragspartner, der eine Sache unter Eigentumsvorbehalt veräussert hat, Unzukömmlichkeiten entstehen können. Seinem Interesse an der Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts steht indessen in der Schweiz das Interesse Dritter entgegen, sich durch Einsicht in das Eigentumsvorbehaltsregister über Bestehen oder Nichtbestehen eines Eigentumsvorbehalts Gewissheit zu verschaffen. Wird dieser Publizitätsvorschrift, wie es Lehre und Rechtsprechung Deutschlands und der Schweiz tun, Ordre-public-Charakter zuerkannt, so kommt ihr der Vorrang zu, und das ausländische Recht hat ihr gegenüber zurückzutreten.BGE 106 II 197 (200)