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Regeste
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 370 ZGB gehört unter Vormundschaft jede  ...
3. ... ...
4. Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, ihre Entmündi ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
18. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Februar 1982 i.S. X. (Berufung)
 
 
Regeste
 
Entmündigung wegen Misswirtschaft (Art. 370 ZGB).
 
2. Nicht jede Person, die öffentliche Unterstützung beansprucht, ist zu entmündigen; massgebend ist der Grund der Unterstützungsbedürftigkeit (E. 3c).
 
3. Eine vormundschaftsrechtliche Massnahme ist nicht nur dann unverhältnismässig, wenn sie zu einschneidend ist, sondern auch dann, wenn das angestrebte Ziel nur mit einem stärkeren Eingriff erreicht werden kann (E. 4).
 
 
BGE 108 II 92 (93)Aus den Erwägungen:
 
c) Unbehelflich ist auch das Vorbringen der Berufungsklägerin, die von der Vorinstanz vertretene Ansicht habe zur Folge, dass praktisch bei allen Personen, die öffentliche Unterstützung beanspruchten, eine Vormundschaft in Erwägung gezogen werden müsste. Entscheidend ist, worauf die Unterstützungsbedürftigkeit zurückzuführen ist. Liegt der Grund in vorübergehenden Schwierigkeiten, die der Betroffene aus eigener Kraft wird überwinden können, besteht für eine Entmündigung kein Anlass. Das gleiche gilt auch für eine Person, die zufolge Krankheit für ihren Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen kann, jedoch durchaus in der Lage ist, die ihr zur Verfügung gestellten Mittel vernünftig einzuteilen. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, lassen sichBGE 108 II 92 (93) BGE 108 II 92 (94)die vorliegenden Verhältnisse nicht mit diesen Fällen vergleichen.
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