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Regeste
Aus den Erwägungen:
2. Das Obergericht hat festgehalten, dass eine Bedürftigkeit ...
3. a) Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, ist das Verbo ...
4. Dem Beschwerdeführer ist im übrigen auch insofern be ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
21. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. März 1984 i.S. X. gegen Y. gesch. X. (staatsrechtliche Beschwerde)
 
 
Regeste
 
Verletzung von Art. 4 BV durch Missachtung prozessualer Grundsätze (Verbot der reformatio in peius; Dispositionsmaxime) im kantonalen Appellationsverfahren: Abänderung einer von der ersten Instanz gestützt auf Art. 152 ZGB zugesprochenen scheidungsrechtlichen Unterhaltsrente in eine solche gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB ohne entsprechenden Parteiantrag.
 
 
BGE 110 II 113 (114)Aus den Erwägungen:
 
b) Es trifft zu, dass sich eine Entschädigungsrente gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen von einer Bedürftigkeitsrente im Sinne von Art. 152 ZGB unterscheidet (vgl. BÜHLER/SPÜHLER, N. 6 zu Art. 152 ZGB). Dem Beschwerdeführer geht es um die Herabsetzbarkeit der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Die dem geschiedenen Ehegatten gestützt auf Art. 151 ZGB zugesprochene Rente ist grundsätzlich unabänderlich. Zur Vermeidung von Härten lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung allerdings zu, dass auch eine Rente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB - soweit für den Verlust des ehelichen Unterhaltsanspruches zuerkannt - herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, wenn die Lage des Pflichtigen sich wesentlich verschlechtert hat. Im Gegensatz zur Rente nach Art. 152 ZGB bleibtBGE 110 II 113 (114) BGE 110 II 113 (115)jedoch eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf seiten des Berechtigten als Herabsetzungsgrund ausser Betracht (vgl. BGE 104 II 239 E. 3 mit Hinweisen; BÜHLER/SPÜHLER, N. 59 zu Art. 153 ZGB).
c) Aus dem Gesagten erhellt, dass der leistungspflichtige Ehegatte bei einer Unterhaltsrente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB schlechter gestellt ist als bei einer solchen gemäss Art. 152 ZGB. Ändert eine Rechtsmittelinstanz - wie hier das Obergericht - einen Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 152 ZGB in einen solchen gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB ab, ohne dass eine der beiden Parteien in prozessual zulässiger Form einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, liegt darin eine reformatio in peius (dazu vgl. BGE 108 II 83, Nr. 14). Da es sich beim Verbot der reformatio in peius um einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz handelt, verstösst dessen eindeutige Missachtung durch das Obergericht gegen Art. 4 BV (vgl. BGE 107 Ia 12 E. 2d; BGE 105 II 37 E. 2), was schon aus diesem Grund zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
...BGE 110 II 113 (115)