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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 397f Abs. 2 ZGB bestellt im Verfahren der ger ...
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68. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Juni 1987 i.S. X. (Berufung)
 
 
Regeste
 
Rechtsbeistand im gerichtlichen Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397f Abs. 2 ZGB).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 113 II 392 (393)Durch Zirkularbeschluss der kantonalen Psychiatrischen Gerichtskommission vom 24. Februar 1987 wurde das Begehren von X. um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen mit der Begründung, die Mittellosigkeit sei nicht nachgewiesen worden.
Gegen diesen Entscheid hat X. Berufung an das Bundesgericht erhoben.
 
Vorbehalten bleibt freilich der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 17. August 1977 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung), BBl 1977 III S. 41 oben). Deren Verweigerung ist indessen mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV anzufechten, und als derartige Beschwerde kann die vorliegende Berufung nicht entgegengenommen werden. (Es folgen Ausführungen darüber,BGE 113 II 392 (393) BGE 113 II 392 (394)dass die Beschwerdefrist gemäss Art. 89 Abs. 1 OG nicht gewahrt sei, da die Rechtsschrift nicht fristgerecht beim Bundesgericht eingereicht worden sei.)BGE 113 II 392 (394)