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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Das Obergericht hält Art. 60 Abs. 3 des am 20. Oktober 19 ...
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79. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. Juli 1987 i.S. M. gegen H. (Berufung)
 
 
Regeste
 
Art. 60 Abs. 3 BG über die landwirtschaftliche Pacht (LPG).
 
Eine Erstreckungsklage ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger die Kündigung als gültig anerkannt hat (E. 2b).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 113 II 447 (447)A.- Mit Vertrag vom 6. Mai 1980 pachtete H. von M. ein landwirtschaftliches Heimwesen in K. Wegen VertragsverletzungenBGE 113 II 447 (447) BGE 113 II 447 (448)des Pächters erklärte M. am 24. Januar 1983, er löse den Vertrag vorzeitig auf den 15. November 1983 auf; eventuell spreche er die ordentliche Kündigung auf den 31. März 1987 aus.
B.- Die ausserordentliche Kündigung ist Gegenstand eines Prozesses vor Bezirksgericht. Unter Bezugnahme auf die ordentliche Kündigung erhob der Pächter am 17. November 1986 Klage auf Erstreckung des Pachtverhältnisses um sechs Jahre. Das Mietgericht trat darauf wegen Verspätung nicht ein. Auf Rekurs des Pächters hat das Obergericht des Kantons Zürich am 2. April 1987 diesen Entscheid aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung an das Mietgericht zurückgewiesen.
C.- Mit der Berufung beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, den Rückweisungsentscheid aufzuheben und die Erstreckungsklage abzuweisen. In der Berufungsantwort stellt der Kläger die Anträge, die Berufung sei abzuweisen und das Erstreckungsverfahren vom Mietgericht bis zur rechtskräftigen Erledigung des Hauptprozesses zu sistieren.
 
a) Der Beklagte macht demgegenüber geltend, Art. 60 Abs. 3 LPG richte sich lediglich gegen missbräuchliche Kündigungen, die im Hinblick auf die strengere Regelung des LPG ausgesprochen worden seien; das treffe aber vorliegend nicht zu. In der Tat ging es dem Gesetzgeber mit dieser Übergangsbestimmung darum, ein derartiges Vorgehen unwirksam zu machen (Botschaft vomBGE 113 II 447 (448) BGE 113 II 447 (449)11. November 1981, BBl 1982 I S. 300; MERKLI, in Blätter für Agrarrecht 20/1986 S. 90 und 92 sowie in Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen, Band 25, Das neue landwirtschaftliche Pachtrecht, S. 86 und 89). Das genügt jedoch nicht um anzunehmen, das Gesetz erfasse entgegen seinem Wortlaut nur eigentliche Missbrauchstatbestände; das würde zudem für den Pächter kaum überwindbare Beweisschwierigkeiten bewirken, wie das Obergericht zutreffend ausführt. Wenn der Beklagte vorträgt, dass der bundesrätlichen Botschaft keine Rechtswirkung zukomme und die Bestimmung in der parlamentarischen Beratung überhaupt nicht diskutiert worden sei, so kann das erst recht nur zur Folge haben, dass auf den eindeutigen Gesetzestext abgestellt wird. Dieser übernimmt übrigens - wie der Bundesrat zutreffend bemerkt hat (BBl S. 300) - insoweit die bereits in Art. 50bis EGG getroffene Regelung.
b) Weiter bringt der Beklagte vor, der Kläger habe seinerzeit die ordentliche Kündigung ausdrücklich sowie durch Verzicht auf ein rechtzeitiges Erstreckungsbegehren anerkannt, weshalb seine Berufung auf Art. 60 Abs. 3 LPG rechtsmissbräuchlich sei. Wenn es nach der Literatur bei dieser Übergangsbestimmung um den Schutz einer unter altem Recht aufgebauten Vertrauensbeziehung gehe, habe der Kläger dieses Vertrauensverhältnis durch seine Vertragsverletzungen längst untergraben; das Vertrauensprinzip werde gegenteils durch Gewährung der Nachfrist verletzt und eine für den Verpächter unerträgliche Lage für lange Jahre zementiert.
Soweit der Beklagte damit einen Zusammenhang mit der ausserordentlichen Kündigung herstellen will, ist darauf nicht einzutreten, weil diese nicht Gegenstand des Erstreckungsverfahrens ist. Wenn der Kläger sodann die ordentliche Kündigung als gültig anerkannt haben sollte, macht das die Erstreckungsklage keineswegs missbräuchlich, weil sie auch nach der Darstellung des Beklagten eine gültige Kündigung voraussetzt. Was der Beklagte sonst noch vorbringt, richtet sich gegen die gesetzliche Regelung als solche und genügt nicht, um die Berufung des Klägers darauf als missbräuchlich erscheinen zu lassen. Die Berufung ist demnach abzuweisen.BGE 113 II 447 (449)