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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach der bis 31. Deze ...
4. a) In der Tat ist durch die seit 1. Januar 1988 in Kraft stehe ...
5. Die sich hier stellende Frage, ob der am 12. April 1989 von No ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
24. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Juni 1990 i.S. M. gegen Grundbuchverwalter von Bern und Justizdirektion des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Legitimation des Notars zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Grundbuchsachen (Art. 103 Abs. 1 GBV, Art. 103 lit. a OG).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 116 II 136 (136)A.- Dr. M., Notar, beurkundete am 12. April 1989 einen "Kaufrechtsvertrag mit Kaufverpflichtung" zwischen A., B. und C. als Kaufsrechtgeber und E. als Kaufsrechtnehmer. Das Kaufsrecht wurde auf die Dauer von fünf Jahren - vom 1. Mai 1991 bis 1. Mai 1996 - eingeräumt und war nach dem Willen der Parteien für diese Dauer im Grundbuch vorzumerken. Der Kaufsrechtnehmer verpflichtete sich, das Kaufsrecht frühestens am 1. Mai 1991 und spätestens vor dessen Ablauf auszuüben.
BGE 116 II 136 (136)
BGE 116 II 136 (137)Am 27. April 1989 meldete Notar M. den erwähnten Vertrag zur Vormerkung im Grundbuch an. Jedoch wies der Grundbuchverwalter von Bern die Anmeldung mit Verfügung vom 26. Juli 1989 ab, weil er sich auf den Standpunkt stellte, das Kaufsrecht sei als Kaufsverpflichtung ausgestaltet und könne in dieser Form nicht vorgemerkt werden.
Notar M. beschwerte sich über diese Verfügung in eigenem Namen bei der Justizdirektion des Kantons Bern. Diese verneinte die Legitimation des Notars zur Beschwerde und trat dementsprechend am 1. September 1989 nicht darauf ein.
B.- Das Bundesgericht hiess die gegen den Entscheid der Justizdirektion des Kantons Bern gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Notar M. gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Justizdirektion des Kantons Bern an, die vom Beschwerdeführer eingereichte Grundbuchbeschwerde materiell zu behandeln.
 
Mit dieser Revision hat der Bundesrat die Verordnung den Art. 103 lit. a OG betreffend die Legitimation und Art. 106 Abs. 1 OG betreffend die Beschwerdefrist angepasst. Doch gilt die bundesrechtliche Regelung - zur Wahrung der Einheit des Verfahrens und im Sinne einer Minimalanforderung - auch schon für das vorausgehende kantonale Rechtsmittelverfahren (BGE 108 Ib 92 ff. mit Hinweisen; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage Bern 1983, S. 151; GRISEL, Traité de droit administratif II, Neuchâtel 1984, S. 705).
b) Schon in dem die Rechtsprechung ändernden BGE 104 Ib 378 ff. hat das Bundesgericht entschieden, dass die Legitimation zur Grundbuchbeschwerde im Sinne von Art. 103 GBV sich nicht auf den Anmeldenden beschränke, sondern sich nach den für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltenden Grundsätzen bestimme. Der letzte Absatz dieses Urteils ist durch BGE 115 II 221 ff. nur insofern überholt worden, als es um den Rückzug der Anmeldung geht, solange deren Vollzug im Tagebuch noch aussteht. Auch BGE 112 II 423 E. 2 und BGE 112 II 430 ff. nehmen ausdrücklich Bezug auf Art. 103 lit. a OG. Der letztere - die Legitimation des Notars verneinende - Entscheid enthält keinen Hinweis auf den erwähnten BGE 104 Ib 378 ff. Das Bundesamt für Justiz hat daraus herausgelesen, dass besondere Anforderungen an die Legitimation von Notaren gestellt würden und dass das Bundesgericht als massgebendes Kriterium für die Legitimation einzig den Grund der Abweisung einer Anmeldung herbeiziehe. Es hält diese Auffassung für unzutreffend und betont, dass spätestens seit Inkrafttreten der revidierten Fassung von Art. 103 Abs. 1 GBV am 1. Januar 1988 die Legitimation ausschliesslich aufgrund dieser Bestimmung bzw. aufgrund von Art. 103 lit. a OG zu beurteilen sei.
Der Kritik des Bundesamtes für Justiz muss ein Missverständnis zugrunde liegen, das aber insofern begreiflich ist, als die Regeste von BGE 112 II 430 ff. festhält, ein Notar sei zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Abweisung einer Anmeldung legitimiert, wenn die Eintragung aus formellen Gründen verweigert wurde, welche die amtlichen Befugnisse des Notars in Frage stellen. Aus dem letzten Satz von BGE 112 II 430 ff. geht indessen unmissverständlich hervor, dass die Legitimation des Notars gestützt auf Art. 103 lit. a OG beurteilt wurde: Der Notar, welcherBGE 116 II 136 (138) BGE 116 II 136 (139)nur ein theoretisches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Frage hatte, war durch die angefochtene Verfügung nicht berührt.
Im vorliegenden Fall ist denn auch die Legitimation von Notar M. nach Massgabe von Art. 103 Abs. 1 GBV und damit entsprechend den für Art. 103 lit. a OG geltenden Kriterien zu beurteilen.
Der Einwand der Justizdirektion des Kantons Bern, wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers folgte, müsste beispielsweise auch dem Anwalt, der ein Gesuch oder eine Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde, zu spät oder mit unzulänglicher Begründung eingereicht hat, ein selbständiges Beschwerderecht eingeräumt werden, übersieht, dass der hier zu beurteilende Rechtsstreit das besondere Verfahren der Grundbuchbeschwerde beschlägt und damit zur Frage der daran Beteiligten führt.
Der Beschwerdeführer ist im Sinne der Art. 103 Abs. 1 GBV bzw. Art. 103 lit. a OG zur Beschwerde legitimiert. Das verschafft ihm nach dem oben (E. 4a) Gesagten auch die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Verfahren.BGE 116 II 136 (139)