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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 16f Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 24.  ...
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21. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung in Sachen A., B. und C. gegen Orange Communications SA, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich, Bundesamt für Energie und Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
 
1A.142/2001 vom 25. Februar 2002
 
 
Regeste
 
Einspracheberechtigung gegen eine projektierte Mobilfunkanlage (Art. 16f Abs. 1 EleG; Art. 48 lit. a VwVG).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 128 II 168 (169)A.- Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) reichte am 21. März 2000 beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (EStI) das Plangenehmigungsgesuch ein für den Einbau einer Mobilfunkanlage der Orange Communications SA auf dem bestehenden Hochspannungsmast Nr. 138 ihrer 380/220-kV Leitung Samstagern-Mettlen. Gegen dieses Bauvorhaben erhoben A. und weitere Personen Einsprache. Da keine Einigkeit erzielt werden konnte, überwies das EStI die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das bei Uneinigkeit zuständige Bundesamt für Energie (BFE). Mit Verfügung vom 7. Juli 2000 entschied das BFE, dass auf verschiedene Einsprachen, darunter auch diejenige von A. und ihren Mitunterzeichnenden, nicht eingetreten werde, da die Parzellen der Einsprecher bzw. deren Wohnort mehr als 100 m von der geplanten Mobilfunkanlage entfernt lägen, der Anlagegrenzwert nach der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) für die geplante Anlage aber nur im Umkreis von 32 m nicht eingehalten sei.
B.- Hiergegen erhoben A., B., C. und weitere Personen am 6. September 2000 gemeinsam Beschwerde an die Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO/UVEK). Am 21. Juni 2001 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sie verneinte die Legitimation der Beschwerdeführenden, weil die Strahlung der geplanten Anlage am Wohn- bzw. Arbeitsort der Beschwerdeführer höchstens 5% des Anlagegrenzwertes betragen und sich kaum vom ohnehin bestehenden Grundpegel an nichtionisierender Strahlung abheben werde.
C.- Hiergegen erhoben A., B. und C. am 22. August 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war.
 
d = (70 x Quadratwurzel von ERP) : AGW
Diese Berechnung berücksichtigt (im Gegensatz zu derjenigen der Rekurskommission im vorliegenden Fall) nur die Strahlung in der Hauptstrahlungsrichtung und ergibt einen Radius d, ausserhalb dessen in jedem Fall eine tiefere Strahlung als 10% des Anlagegrenzwertes (AGW) erzeugt wird. Alle Personen innerhalb dieses Radius werden nach der Praxis der BVE zur Einsprache bzw. zur Beschwerde zugelassen, auch wenn die konkrete Strahlung auf ihrem Grundstück, unter Berücksichtigung der Leistungsabschwächung gegenüber der Hauptstrahlrichtung (in vertikaler und horizontaler Richtung) weniger als 10% des Anlagegrenzwertes beträgt.
Im zitierten BGE 128 I 59 hielt das Bundesgericht diese Berechnungsweise für sinnvoll, weil es zunächst darum gehe, den Kreis derjenigen Personen zu bestimmen, die von der Anlage mehr als jedermann betroffen seien; dieser Kreis dürfe nicht zu eng gezogen werden und nicht von komplexen Berechnungen im Einzelfall abhängen.
d = (70 x Quadratwurzel von 710) : 6 = 310.87BGE 128 II 168 (171)
BGE 128 II 168 (172)Die Beschwerdeführer A. und B., deren Wohnort 190 m vom Antennenstandort entfernt liegt, sowie die Beschwerdeführerin C., deren Arbeitsplatz sich in einem Abstand von 290 m zur geplanten Mobilfunkanlage befindet, sind daher zur Einsprache legitimiert.