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BGE 122 V 166 - Einstellung nach AVIG


Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 3
Erwägung 3.3
Erwägung 4
Erwägung 4.4
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: A. Tschentscher, Sabiha Akagündüz
 
37. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. AG gegen Zollkreisdirektion Basel sowie Oberzolldirektion (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
 
2A.567/2002 vom 25. April 2003
 
 
Regeste
 
Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (sog. "Schoggigesetz"); Art. 15 der Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten; Art. 30 SuG; Art. 12 VStrR. Rückerstattung von Ausfuhrbeiträgen; Verjährung.
 
Das unrechtmässige Erwirken eines Ausfuhrbeitrages ist keine Zollwiderhandlung (E. 3.4).
 
Zu Unrecht bezogene Ausfuhrbeiträge können während 5 Jahren seit der Zahlung des jeweiligen Beitrages jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen zurückgefordert werden (E. 3.5 und 4.1).
 
Es handelt sich bei dem in Frage stehenden strafbaren Verhalten weder um ein Dauerdelikt, noch liegt eine verjährungsrechtliche Einheit vor (E. 4.2).
 
Unterbrechung der Verjährung (E. 4.3).
 
Soweit die (objektiv) strafbaren Handlungen, aus denen der Rückerstattungsanspruch hergeleitet wird, nicht verjährt sind, ist der zu Unrecht gewährte Beitrag samt Zins zurückzuzahlen (E. 4.4).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 129 II 385 (387)A.- Mit Verfügung vom 4. Juni 2002 verlangte die Zollkreisdirektion Basel von der X. AG die Rückerstattung der von dieser seit 1996 zu Unrecht bezogenen Ausfuhrbeiträge von insgesamt Fr. 1'272'274.40.
Eine von der X. AG dagegen gerichtete Beschwerde wies die Oberzolldirektion mit Entscheid vom 22. Oktober 2002 ab. Sie reduzierte den Rückforderungsbetrag indessen um Fr. 661.65. Zusätzlich auferlegte sie der X. AG einen Verzugszins von Fr. 161'584.15.
B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. November 2002 beantragt die X. AG dem Bundesgericht, den Entscheid der Oberzolldirektion vom 22. Oktober 2002 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihr den (inzwischen bezahlten) Betrag von Fr. 1'272'274.40 mit Zins zu 5% seit dem 8. Juli 2002 zurückzuzahlen.
Die Oberzolldirektion beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Oberzolldirektion zurück.
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 3.3
 
Die Oberzolldirektion hat sich hingegen nicht nur auf diese Bestimmungen gestützt, sondern im angefochtenen Entscheid zusätzlich ausgeführt, bei den Ausfuhrbeiträgen handle es sich um Subventionen im Sinne des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1). Die Rückforderung der Ausfuhrbeiträge erfolge daher auf Grund der Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes, Art. 30 SuG und Art. 12 Abs. 1 VStrR. Sie hat dabei insbesondere geprüft, ob die durch die gesetzliche Regelung gebotene Rückforderung allenfalls durch Art. 30 Abs. 2 SuG ausgeschlossen sei.
Die Beschwerdeführerin rügt denn auch zur Hauptsache, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 30 Abs. 2 SuG.
3.3.2 BGE 129 II 385 (388) BGE 129 II 385 (389)Nach Art. 30 Abs. 1 SuG widerruft die zuständige Behörde eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder auf Grund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltes zu Unrecht gewährt hat. Gemäss Art. 30 Abs. 2 SuG verzichtet sie auf den Widerruf, wenn
a) der Empfänger auf Grund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne zumutbare finanzielle Einbusse rückgängig gemacht werden können;
b) die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war;
c) eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.
Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5% seit der Auszahlung (Abs. 3).
Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Art. 12 VStrR (Abs. 4).
Dies trifft jedoch nicht zu. Die allgemeinen Bestimmungen des Subventionsgesetzes (Kapitel 3) regeln zwar wichtige Rechtsfragen wie die Rückforderung, die Verjährung von Forderungen und die Zuwiderhandlungen für den gesamten Finanzhilfe- und Abgeltungsbereich einheitlich (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15. Dezember 1986, BBl 1987 I 370). Die in Frage stehenden Ausfuhrbeiträge sind aber nach den Ausführungen in der Botschaft keine Finanzhilfen im Sinne des Subventionsgesetzes, was damit begründet wird, dass sie keine Vergünstigung herbeiführen, sondern den der schweizerischen Nahrungsmittelindustrie durch die Agrargesetzgebung verursachten Preisnachteil beim Rohstoffbezug gegenüber ihrer ausländischen Konkurrenz ausgleichen (Botschaft S. 382).
Die Äusserungen in der Botschaft zur Rechtsnatur der Ausfuhrbeiträge vermögen nicht ohne weiteres zu überzeugen. Dass der Bundesgesetzgeber mit diesen Beiträgen die durch die Agrargesetzgebung verursachten Nachteile ausgleichen will, ist vorab eine Frage der Motivation und schlösse eine Einstufung dieser Beiträge als Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG nicht aus. Der Bundesgesetzgeber gewährt diese Beiträge, weil er den Export von landwirtschaftlichen Produkten fördern will (vgl. RENÉ RHINOW/GERHARD SCHMID/GIOVANNI BIAGGINI, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Basel 1998, S. 595). Aufgrund der klaren Ausführungen in der Botschaft zum Subventionsgesetz besteht indessen für das Bundesgericht kein Anlass, in diesem Punkt eine abweichende Auffassung zu vertreten. Dafür spricht auch der Umstand, dass das Gesetz nicht im Katalog jener Erlasse figuriert, welche aufgrund des Subventionsgesetzes geändert worden sind. Damit hat sich der Gesetzgeber der in der Botschaft vertretenen Auffassung angeschlossen. Auch das Verfahren zur Gewährung der Ausfuhrbeiträge ist atypisch ausgestaltet.
BGE 129 II 385 (389)
BGE 129 II 385 (390)Dass es sich auch nicht um Abgeltungen handelt, liegt auf der Hand. Damit ist aber das Subventionsgesetz und insbesondere dessen Artikel 30 im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht diesen Ausfuhrbeiträgen im Bereich der Mehrwertsteuer Subventionscharakter zuerkannt hat, weil die zur Verarbeitung bezogenen Gegenstände im Umfang der Verbilligung nicht für eine steuerbare Lieferung verwendet werden, was zur Kürzung des Vorsteuerabzuges führt (Urteil 2A.353/2001 vom 11. Februar 2002, E. 1.3 und 2 zu Art. 26 Abs. 6 lit. b sowie Art. 30 Abs. 6 MWSTV). Der Subventionsbegriff nach Mehrwertsteuerrecht deckt sich insoweit nicht mit demjenigen nach Subventionsgesetz; er ist weiter gefasst.
Zu Unrecht bezogene Ausfuhrbeiträge können gemäss Art. 6 des Gesetzes und Art. 12 VStrR während 5 Jahren seit der Zahlung des jeweiligen Beitrages jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen zurückgefordert werden. Insbesondere können der Rückforderung die Ausschlussgründe von Art. 30 Abs. 2 SuG, auf die sich die Beschwerdeführerin zur Hauptsache beruft, nicht entgegengehalten werden. Weitere Ausführungen zu Art. 30 SuG erübrigen sich daher.
Soweit sich die Beschwerdeführerin damit sinngemäss auf ihren Anspruch, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV), zu berufen scheint, übersieht sie, dass die Ausfuhrbeiträge - analog zu dem für die Verzollung geltenden Selbstveranlagungsprinzip - allein gestützt auf ihre schriftlichen Gesuche hin ausgerichtet wurden. Sie hat für die Richtigkeit der darin gemachten Angaben einzustehen und kann nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass die Zollbehörden die unrichtigen Deklarationen nicht früher bemerkt haben (vgl. zur ZolldeklarationBGE 129 II 385 (391) BGE 129 II 385 (392)Urteil 2A.457/2000 vom 7. Februar 2001, E. 2c, publ. in: ASA 70 S. 330).
 
Erwägung 4
 
4.2.2 Es bleibt zu prüfen, ob die verschiedenen Exporte zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, so dass die Verjährung erst mit der letzten Handlung zu laufen begann (Art. 71 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat für die Verjährung angenommen, verschiedene strafbare Handlungen bildeten gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB dann eine Einheit (bei der die Verjährung für sämtliche Teilhandlungen erst mit der letzten Tat zu laufen beginnt), wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und - ohne dass bereits ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB vorliegt - ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden, das von dem in Frage stehenden gesetzlichen Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst wird (BGE 126 IV 141 E. 1a). Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, kann nicht abschliessend in einer abstrakten Formel umschrieben werden. Für die Zolldelikte hat das Bundesgericht erkannt, die wiederholte Widerhandlung gegen das Zollgesetz (bzw. den Warenumsatzsteuerbeschluss) genüge nicht für die Annahme einer verjährungsrechtlichen Einheit gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB (BGE 119 IV 73 E. 2b und 2c/bb S. 78 f.). In jenem Entscheid erachtete das Bundesgericht dennoch die Zusammenfassung der verschiedenen strafbaren Handlungen zu einer verjährungsrechtlichen Einheit als gerechtfertigt, weil der Täter im Sinne des besonderen Qualifikationsgrundes der Gewohnheitsmässigkeit von Art. 82 Ziff. 2 ZG gehandelt habe. In einem das Alkoholgesetz (AlkG; SR 680) betreffenden Fall (Hinterziehung von Zollabgaben durch wiederholte unzutreffende Deklarierung von Spirituosen als Zollfreiwaren; Art. 54 Abs. 1 AlkG) entschied das Bundesgericht ebenfalls, die zu beurteilenden Handlungen könnten nicht als verjährungsrechtliche Einheit betrachtet werden. Zwar sei mit der Einfuhr jeder Flasche Brandy die Monopolgebühr hinterzogen und damit zumindest objektiv gegen die Strafbestimmung in Art. 54 Abs. 1 AlkG verstossen worden; die Auftraggeber seien auch zur Nachzahlung der hinterzogenen Abgabe verpflichtet geblieben (Art. 12 Abs. 1 VStrR); indessen kenne Art. 54 Abs. 1 AlkG keinen dem Zollgesetz (Art. 82 Ziff. 2 ZG) analogen Qualifikationsgrund der gewerbsmässigen oder gewohnheitsmässigen Verübung des Delikts (Urteil 2A.34/1993 vom 12. Oktober 1994, E. 4c). Dazu ist zuBGE 129 II 385 (393) BGE 129 II 385 (394)ergänzen, dass der Gesetzgeber dies mit dem am 1. Februar 1997 in Kraft getretenen Art. 54 Abs. 1bis AlkG, der nun ausdrücklich einen solchen Qualifikationsgrund enthält, inzwischen nachgeholt hat.
Anlässlich der Betriebskontrolle vom 26. Juli 2001 wurde indessen ein Muster der in Frage stehenden Rahmpulververmischung gezogen, weil der Verdacht bestand, es könnte sich dabei um die importierte Grundstoffmischung handeln (Bericht Ziff. F.34). Dies wurde im Schreiben des Zollinspektorates vom 4. September 2001 an die Beschwerdeführerin bestätigt. Darin wurde ausgeführt, auf Grund der Analyse könnten die Ausfuhrbeiträge für dieses Produkt nicht geltend gemacht werden. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, alle Produkte aufzulisten, in welchen diese Mischung verwendet worden war; die exportierten Mengen seien pro Monat und fünf Jahre zurück anzugeben; auch die Importe der Rahmpulververmischung der letzten fünf Jahre seien bekanntzugeben.
BGE 129 II 385 (394)
BGE 129 II 385 (395)Auch wenn erst die Analyse des bei der Betriebskontrolle vom 26. Juli 2001 gezogenen Musters den Verdacht der falschen Deklaration bestätigt hat, bestand doch bereits bei der Kontrolle die Vermutung, es handle sich um die importierte Grundstoffmischung mit der Tarifnummer 1901.9033. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Betriebskontrolle mit Entnahme eines Warenmusters als erste Untersuchungshandlung im Zusammenhang mit dem Verdacht des unrechtmässigen Erwirkens von Ausfuhrbeiträgen zu betrachten ist. Da diese Untersuchungshandlung allein mit Blick auf die Rückerstattung der Beiträge vorgenommen wurde, liegt darin gleichzeitig eine erste Einforderungshandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes.
 
Erwägung 4.4