1. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. EWD Elektrizitätswerk Davos AG gegen Kantonale Steuerver-waltung Graubünden sowie Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
2A.478/2003 vom 22. November 2004 | |
Regeste | |
Ausnahme von der Steuerpflicht einer juristischen Person wegen Verfolgens öffentlicher Zwecke; Fall eines in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umgewandelten kommunalen Elektrizitätswerkes (Art. 56 lit. c und g DBG; Art. 23 Abs. 1 lit. c und f StHG; Art. 78 Abs. 1 lit. c und f StG/GR).
| |
Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g DBG: Voraussetzungen. Lehrmeinungen. Eine Steuerbefreiung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine juristische Person in erster Linie Erwerbszwecke verfolgt, auch wenn diese zugleich öffentlichen Zwecken (z.B. Stromversorgung) dienen (E. 3.1-3.3).
| |
Prüfung der Umstände im konkreten Fall: Die EWD Elektrizitätswerk Davos AG nimmt mit der Grundversorgung der Strombezüger auf dem gesamten Gemeindegebiet zwar eine öffentliche Aufgabe wahr. Steuerbefreiung jedoch verneint, weil die Tätigkeit im Endzweck in erster Linie auf Erwerb und Gewinnerzielung ausgerichtet ist (E. 3.4, 4 und 6).
| |
Sachverhalt | |
![]() ![]() ![]() | |
Die EWD AG stellte bei der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden ein Gesuch um teilweise Steuerbefreiung, weil sie mit der Erzeugung, Beschaffung, Verteilung und dem Verkauf von elektrischer Energie weiterhin einen öffentlichen Zweck erfülle und weil sie zu 100 % im Besitz der Gemeinde sei. Die Kantonale Steuerverwaltung lehnte das Gesuch ab mit der Begründung die von der EWD AG getätigten Aufgaben lägen infolge Gewinnerzielungsabsicht nicht im öffentlichen Interesse. Rekurs und Beschwerde der EWD AG gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung wurden vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 26. August 2003 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die EWD AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
| |
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowohl mit Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch mit Bezug auf die kantonalen Steuern ab, soweit es darauf eintritt, aus folgenden
| |
I. Eintreten, Art des Rechtsmittels, Kognition, kassatorische Wirkung
| |
Erwägung 2 | |
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit sowohl mit Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch auf die kantonalen Steuern grundsätzlich einzutreten, wobei sich die Frage der (teilweisen) Steuerbefreiung in beiden Bereichen in gleicher Weise stellt.
| |
2.3 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wendet das Bundesgericht das massgebende Bundesrecht von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 zweiter ![]() ![]() | |
Im Unterschied dazu kann das Bundesgericht bei Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Bezug auf die kantonalen Steuern nicht selbst entscheiden (Art. 73 Abs. 3 StHG). Die Beschwerde nach Art. 73 StHG hat nur kassatorische Wirkung (ULRICH CAVELTI, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. Aufl., Basel 2002, N. 13 zu Art. 73 StHG): Das Bundesgericht kann nur den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen (BGE 130 II 509 E. 8.3 S. 511). Darüber hinausgehende Anträge sind nicht zulässig.
| |
II. Direkte Bundessteuer
| |
Erwägung 3 | |
3.2 Nach Art. 61 des Wasserrechtsgesetzes des Kantons Graubünden vom 12. März 1995 (BWRG) sorgen die Gemeinden für die Erschliessung und Belieferung ihres Gebietes mit elektrischer Energie. Sie können zur Erfüllung dieser Aufgabe eigene regionale oder überregionale Energieversorgungsunternehmungen bilden oder die Aufgabe an private Versorgungsunternehmungen übertragen (Art. 62 BWRG). Wieweit sich ein solcher Versorgungsauftrag der ![]() ![]() | |
3.3 Eine Steuerbefreiung gemäss Art. 56 lit. g DBG setzt nach dessen Wortlaut voraus, dass die betreffende juristische Person öffentliche (oder gemeinnützige) Zwecke verfolgt und dass der Gewinn ausschliesslich und unwiderruflich der steuerbefreiten Tätigkeit gewidmet ist (MADELEINE SIMONEK, Steuerbefreiung und Privatisierung, in: Der Schweizer Treuhänder Nr. 1-2/2001 S. 230 ff., 233; dieselbe, Massgeblichkeitsprinzip und Privatisierung, in: IFF Forum für Steuerrecht, Universität St. Gallen 2002, S. 3 ff., 4). Der Begriff des öffentlichen Zwecks ist mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Allgemeinheit der Steuern (Art. 127 Abs. 2 BV) restriktiv auszulegen (PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, 1. Aufl., Therwil/Basel 2004, N. 81 und 104 zu Art. 56). Wie bereits erwähnt, dient die Grundversorgung mit elektrischer Energie durchaus öffentlichen Zwecken. Nach der Rechtsprechung und Steuerpraxis ist jedoch eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine juristische Person in erster Linie Erwerbszwecke verfolgt, auch wenn diese zugleich öffentlichen Zwecken dienen. Vorbehalten bleibt eine (gegebenenfalls teilweise) Steuerbefreiung, wenn eine solche juristische Person durch öffentlichrechtlichen Akt (z.B. Gesetz) mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut wurde, diese ![]() ![]() | |
In der neueren Lehre wird dieser Rechtsprechung zugestimmt (vgl. ASA 72 S. 18 f. und dortige Hinweise) und überdies die Auffassung vertreten, eine öffentliche Zweckverfolgung im Sinn von Art. 56 lit. g DBG müsse immer dann verneint werden, wenn der Endzweck eines Unternehmens in erster Linie in der Gewinnerzielung liege. Insbesondere im Fall von Privatisierungen könne eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke von vornherein nur gewährt werden, wenn der die öffentliche Aufgabe übernehmende Rechtsträger keinen oder nur einen geringen Gewinn erziele (SIMONEK, a.a.O., S. 235; dieselbe, a.a.O., S. 6; zustimmend: LOCHER, a.a.O., N. 106). Jede Steuerbefreiung, auch eine teilweise, sei ausgeschlossen, wenn die juristische Person Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolge, die ein gewisses Ausmass überstiegen (FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 39 ff.; dieselben, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N. 39 ff. zu § 61 lit. f).
| |
3.4 Die beschwerdeführende EWD AG ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft im Sinn der Artikel 620 ff. OR. Weder wurde sie durch ein besonderes kantonales Gesetz gegründet (vgl. Art. 763 OR), noch wurde der Gemeinde in den Statuten der Gesellschaft ein Aufsichtsrecht oder das Recht eingeräumt, Vertreter in den Verwaltungsrat oder in die Revisionsstelle abzuordnen (vgl. Art. 762 OR). Solche Aktiengesellschaften verfolgen regelmässig und ![]() ![]() | |
3.4.1 In den eingangs zitierten Statuten der Beschwerdeführerin wird der Zweck (im Sinn des Tätigkeitsfeldes der Gesellschaft) weit umschrieben: Erfasst werden nicht nur alle Bereiche der Elektrizitätsversorgung, also auch diejenigen, die nicht "öffentlichen Zwecken" dienen und daher zum Vornherein nicht steuerlich privilegiert werden könnten (wie Stromerzeugung, Dienstleistungen), sondern die Gesellschaft kann generell ihre Tätigkeiten auf weitere Gebiete ausdehnen, insbesondere technische Dienstleistungen, Planungen, Datenaufbereitungen und Datenauswertungen, Energieberatung sowie Kontrollen und Sicherheitsprüfungen. Die Zweckumschreibung (vgl. im Einzelnen Art. 2 der Statuten) hat eindeutig kommerziellen Charakter und geht weit über die Erfüllung des vertraglich übernommenen Versorgungsauftrags hinaus. Ferner belegen die Geschäftsbücher des ersten Geschäftsjahres die (erfolgreiche) Gewinnstrebigkeit der Beschwerdeführerin: In der Erfolgsrechnung 2001 steht dem Aufwandposten "Einkauf Energie und Material" von Fr. 8'956'459.98 ein entsprechender Ertrag "Energieverkauf" von Fr. 20'447'784.85 gegenüber; in der Bilanz per 31. Dezember 2001 wird ein Jahresgewinn von Fr. 632'574.41 ausgewiesen. Auch die beabsichtigte Ausschüttung von Dividenden spricht ![]() ![]() | |
3.4.2 Alle diese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass bei der Beschwerdeführerin der Erwerbszweck im Vordergrund steht und sie in erster Linie Gewinn anstrebt. Schon deshalb fällt eine Steuerbefreiung wegen öffentlicher Zweckverfolgung im Sinn von Art. 56 lit. g DBG und Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG nicht in Betracht, auch nicht eine teilweise (vgl. E. 3.3 hiervor). Davon abgesehen wären die gesetzlichen Voraussetzungen auch insofern nicht erfüllt, als der Gewinn, für den die Beschwerdeführerin Steuerbefreiung beansprucht, nicht ausschliesslich und unwiderruflich den öffentlichen Zwecken gewidmet ist (vgl. dazu LOCHER, a.a.O., N. 83 f. und N. 100 zu Art. 56 DBG; zu den teils kontroversen Lehrmeinungen betreffend das Zweckentfremdungsverbot bei der Verfolgung öffentlicher Zwecke siehe SIMONEK, a.a.O., S. 232 ff.). Die Gesellschaftsstatuten sehen im Fall der Liquidation keinen Rückfall des Vermögens an die Gemeinde vor, und der vertraglich vereinbarte "Heimfall" an die Gemeinde im Fall einer Kündigung erfolgt nur gegen volle Entschädigung (vgl. Versorgungsvertrag, Ziff. 10). Schliesslich wären entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch nicht alle ![]() ![]() | |
![]() | |
4.3 Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass bei einer Steuerpflichtigen, die in der Elektrizitätsversorgung eine "monopolartige Stellung" innehabe, nicht mehr von einem vorherrschenden öffentlichen Zweck gesprochen werden könne, wenn sie im Verhältnis zu ihren Endbezügern nicht an das Kostendeckungs- und an das Äquivalenzprinzip gebunden sei. Dem ist beizufügen, dass eine Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g DBG sogar trotz Geltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips im Einzelfall nicht in Betracht fiele, wenn die betreffende Unternehmung überwiegend Erwerbszwecke verfolgt, selbst wenn sie keinen Gewinn erzielt. Das gilt gleichermassen für juristische Personen, die in einem ![]() ![]() | |
III. Kantonale Steuern
| |
6. Die einschlägige kantonale Steuerbefreiungsnorm (Art. 78 Abs. 1 lit. f StG/GR) lautet im wesentlichen Inhalt gleich wie die entsprechenden Bundesnormen (Art. 56 lit. g DBG und Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG); sie wird denn auch, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausführt, "weitgehend gleich" ausgelegt. Was zur direkten Bundessteuer erwogen und ausgeführt wurde, gilt deshalb analog auch für die kantonalen Steuern, so dass auch mit Bezug auf diese die anbegehrte Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. ![]() |