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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe ...
3. Die Bestimmungen über den Entzug von Führerausweisen ...
4. Die Gesetzgebung zum Strassenverkehr unterscheidet zwischen Wa ...
5. Es trifft zu, dass der Selbstunfall vom 27. August 2003 sowohl ...
6. Es stellt sich hier die Frage, ob nach einer Tat, die einen Wa ...
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es im Rahmen der Verh&a ...
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20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Kantonsgericht von Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
 
6A.51/2004 vom 19. April 2005
 
 
Regeste
 
Art. 10 Abs. 3, Art. 16 Abs. 2 und 3, Art. 17 Abs. 1bis aSVG; Zulässigkeit von Auflagen zur Fahrerlaubnis bei gleichzeitigem Warnungsentzug.
 
Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist es stets zulässig, aus besonderen Gründen den Führerausweis mit Auflagen zu versehen (E. 6).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 131 II 248 (248)X. fuhr am 27. August 2003, um 00.25 Uhr, mit seinem Personenwagen in stark alkoholisiertem Zustand (mindestens 2.10 Gewichtspromille) mit ca. 60 km/h von Sargans Richtung Maienfeld. Dabei geriet er von der Strasse und kollidierte mit zwei Bäumen.
Bereits im Februar 1997 war X. der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand für zwei Monate entzogen worden.BGE 131 II 248 (248) BGE 131 II 248 (249)Aus diesem Grund ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden am 30. September 2003 eine Untersuchung zur Abklärung einer allfälligen Alkoholabhängigkeit bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden an und entzog X. den Führerausweis vorsorglich für unbestimmte Zeit. Das Gutachten hielt fest, dass kein behandlungsbedürftiger Alkoholmissbrauch vorliege. Hingegen wurde wegen gewisser Zweifel an der Fahrtauglichkeit eine ungünstige Prognose bezüglich eines allfälligen Rückfalls in den folgenden sechs Jahren gestellt. Neben einem Warnungsentzug wurde daher empfohlen, eine zwölfmonatige kontrollierte Alkoholabstinenz anzuordnen.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden hob am 30. Januar 2004 den vorsorglichen Sicherungsentzug auf. Als Auflage verfügte es eine dauernde Alkoholabstinenz während mindestens zwölf Monaten. Zum Nachweis wurde X. aufgefordert, nach einem halben und einem Jahr einen Bericht des Hausarztes einzureichen, der alle vier Wochen die relevanten Laborwerte festzuhalten habe. Am 3. März 2004 entzog ihm das Strassenverkehrsamt den Führerausweis mittels Warnungsentzugs für neun Monate.
Gegen die Verfügung vom 30. Januar 2004 erhob X. Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich der angeordneten Alkoholabstinenz aufzuheben. Am 7. April 2004 wurde seine Beschwerde abgewiesen. Die gegen diesen Entscheid beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden eingelegte Berufung wurde am 14. Juni 2004 abgewiesen.
X. führt eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben.
Das Kantonsgericht von Graubünden hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Das Bundesamt für Strassen beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
 
3. Die Bestimmungen über den Entzug von Führerausweisen wurden mit Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 revidiert (BBlBGE 131 II 248 (249) BGE 131 II 248 (250)1999 S. 4462). In Kraft getreten ist das neue Recht auf den 1. Januar 2005. Es gilt nach den Übergangsbestimmungen grundsätzlich nur für Widerhandlungen, welche nach seinem In-Kraft-Treten begangen werden (AS 2002 S. 2780). Vorliegend kommen somit die zur Tatzeit geltenden alten Bestimmungen zur Anwendung.
BGE 131 II 248 (251)5. Es trifft zu, dass der Selbstunfall vom 27. August 2003 sowohl Anlass für die Auflagen vom 30. Januar 2004 als auch für den am 3. März 2004 ausgesprochenen Warnungsentzug war. Die beiden Anordnungen stützen sich indessen auf unterschiedliche Bestimmungen und wurden rechtlich nicht verknüpft. Die umstrittene Verfügung vom 30. Januar 2004 bildet nicht Teil des Warnungsentzugs, da die Wiedererteilung des Ausweises nicht von der Einhaltung der Auflagen abhängig gemacht wurde. Dem Beschwerdeführer wurde denn auch nach Ablauf der Entzugsdauer der Führerausweis wieder ausgehändigt.