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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Ko ...
Erwägung 2
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11. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT gegen SRG SSR idée suisse Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft sowie Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
2C_4/2008 vom 21. Februar 2008
 
 
Regeste
 
Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 94 und 99 RTVG 2006 bzw. Art. 63 RTVG 1991; Beschwerdelegitimation gegen einen programmrechtlichen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI); Beitrag "Mehr Schweine".
 
 
Sachverhalt
 
BGE 134 II 120 (120)Das Schweizer Fernsehen strahlte am 21. Februar 2007 im Rahmen des Nachrichtenmagazins "10 vor 10" den Beitrag "Mehr Schweine" aus. Im Zentrum des rund dreiminütigen Beitrags stand der AntragBGE 134 II 120 (120) BGE 134 II 120 (121)von SVP-Nationalrat und Landwirt Marcel Scherrer, die gesetzlichen Höchsttierbestände abzuschaffen. Anmoderiert wurde der Bericht mit der Aussage, dass es "keine Tierfabriken in der Schweiz" gebe; ob das so bleibe, sei die grosse Frage; ein Züchter dürfe heute maximal 1'500 Schweine und 27'000 Hühner halten. Die Wirtschaftskommission des Nationalrats habe die Absicht, dies zu ändern; jeder Tierzüchter solle fortan so viele Tiere halten können, wie er wolle. Das Team von "10 vor 10" sei der Frage nachgegangen, was dies genau heisse. Dazu äussern sich im anschliessenden Videobericht Nationalrat Scherrer, der Geschäftsführer des Schweizerischen Tierschutzes und ein Vertreter des Bundesamts für Landwirtschaft.
Erwin Kessler, Präsident des Vereins gegen Tierfabriken, und 22 Mitunterzeichner gelangten hiergegen an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Diese wies ihre Beschwerde am 31. August 2007 ab und stellte fest, dass der umstrittene Beitrag die Programmbestimmungen nicht verletzt habe. Zwar sei die Aussage, es gebe in der Schweiz keine Tierfabriken, missverständlich; sie zeuge von "wenig Sensibilität in Tierschutzfragen", doch sei Thema der Sendung der vorgeschlagene Verzicht auf die Höchsttierbestände und dessen mögliche Folgen gewesen. Die diesbezüglich relevanten Fakten seien korrekt wiedergegeben worden.
Das Bundesgericht tritt auf die von Erwin Kessler im Namen des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein.
 
 
BGE 134 II 120 (122)Erwägung 2
 
2.1 Zwar können Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen über den Inhalt redaktioneller Sendungen mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unmittelbar an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 86 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 83 lit. p BGG). Die Beschwerdebefugnis richtet sich dabei jedoch ausschliesslich nach Art. 89 Abs. 1 BGG und nicht nach Art. 94 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG 2006; SR 784.40) bzw. Art. 63 des entsprechenden Gesetzes vom 21. Juni 1991 (RTVG 1991; AS 1992 S. 601 ff.). Die zu Art. 103 lit. a OG entwickelten Grundsätze gelten diesbezüglich auch für Art. 89 Abs. 1 BGG (BGE 133 II 400 E. 2.2 S. 404): Die Legitimation ergibt sich nicht bereits aus der Beteiligung als Popularbeschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren (BGE 130 II 514 E. 1 S. 516; BGE 123 II 115 E. 2a S. 117; BGE 121 II 359 E. 1a S. 361, BGE 121 II 454 E. 1a S. 455). Der Beschwerdeführer muss vielmehr stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswert nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines, öffentliches Interesse genügt hierzu nicht. Der Beanstander einer Sendung muss für das bundesgerichtliche Verfahren in einer eigenen engen Beziehung zum Gegenstand des beurteilten Beitrags stehen (BGE 130 II 514 E. 1 S. 516 mit Hinweisen). Vor Bundesgericht gibt es (auch) im Radio- und Fernsehbereich kein Popularbeschwerderecht (vgl. BGE 130 II 514 E. 2.3 S. 518). Hieran hat sich mit dem neuen Radio- und Fernsehgesetz nichts geändert (vgl. Art. 99 RTVG 2006).