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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
7. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Bundesamt für Migration (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
1C_835/2013 vom 14. Februar 2014
 
 
Regeste
 
Art. 27 Abs. 1 sowie Art. 41 Abs. 1 BüG; Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 140 II 65 (66)A. X., geb. 1977, montenegrinischer Herkunft, lebt sei Juli 1997 in der Schweiz. Der Aufenthalt wurde ihm zunächst als Ehegatte zweier inzwischen aufgelöster Ehen mit hier niedergelassenen Ausländerinnen bewilligt. Am 15. Februar 2003 heiratete er die Schweizerin Y., geb. 1977. Aus der Ehe ging am 1. Juli 2004 ein gemeinsamer Sohn hervor.
B. Am 4. Januar 2006 stellte X. als Ehegatte einer Schweizerin das Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Dafür unterzeichnete er am 19. Juni 2007 eine Erklärung. Darin bestätigte er unter anderem, dass gegen ihn weder in der Schweiz noch anderswo Strafverfahren hängig seien, dass er in den letzten zehn Jahren die Rechtsordnung der Schweiz beachtet und dass er auch darüber hinaus keine strafbaren Handlungen begangen habe, für die er heute noch mit einer Strafverfolgung oder Verurteilung rechnen müsse. X. bestätigte unterschriftlich, zur Kenntnis genommen zu haben, dass falsche Angaben zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könnten. Am 11. Juli 2007 wurde X. erleichtert eingebürgert. Er erhielt nebst dem Schweizer Bürgerrecht diejenigen des Kantons und der Stadt Zürich.
C.
C.a Am 26. Dezember 2007 wurde X. im Rahmen polizeilicher Ermittlungen gegen eine international tätige Gruppierung von balkanstämmigen Drogenhändlern festgenommen. Mit Urteil vom 5. Oktober 2011 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich in zweiter Instanz wegen mehrfacher, mengenmässig qualifizierter und teilweise bandenmässig begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
C.b Nachdem der Kanton Zürich am 2. Juli 2012 seine Zustimmung erteilt hatte, erklärte das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 5. Juli 2012 die erleichterte Einbürgerung von X. für nichtig.
D. Am 7. Oktober 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
E. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. November 2013 an das Bundesgericht beantragt X., das Urteil vom 7. Oktober 2013 aufzuheben; eventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. (...) BGE 140 II 65 (66)
BGE 140 II 65 (67)F. Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
G. X. hat ausdrücklich von weiteren Äusserungen zur Sache abgesehen.
H. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 erteilte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Auszug)
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.3 Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 19. Juni 2007 eine Erklärung, wonach gegen ihn weder in der Schweiz noch anderswo Strafverfahren hängig seien, er in den letzten zehn Jahren die Rechtsordnung der Schweiz beachtet und er auch darüber hinaus keine strafbaren Handlungen begangen habe, für die er noch mit einer Strafverfolgung oder Verurteilung rechnen müsse. Damals hatte er BGE 140 II 65 (68) BGE 140 II 65 (69) bereits, wie ihm sehr wohl bewusst sein musste, Straftaten begangen und war er immer noch an solchen beteiligt (vgl. unten E. 3.5). Diese wurden allerdings erst später aufgedeckt. Im Zeitpunkt der Erklärung wusste der Beschwerdeführer nichts von einer Strafuntersuchung.
3.3.3 Daran ändern die vom Beschwerdeführer angerufenen Erläuterungen des Bundesrates nichts. Zwar mag der in BBl 1987 III 305 genannte Leumund rein grammatikalisch so verstanden werden, dass es sich einzig um die Aussensicht Dritter handelt. Ein solch wörtliches Verständnis dieser Erwägung greift aber mit Blick auf die Pflicht des Bewerbers, die nötigen Informationen im BGE 140 II 65 (69) BGE 140 II 65 (70) Zusammenhang mit dem Leumund offenzulegen, zu kurz. Überdies belegt die Verwendung des Wortes "insbesondere" in BBl 2002 1943, dass auch der Bundesrat von einem weiteren Verständnis ausging, als der Beschwerdeführer behauptet. Wenn dies in den Urteilen des Bundesgerichts 1C_259/2009 vom 4. November 2009 sowie 1C_247/2010 vom 23. Juli 2010, wo es um analoge Ausgangslagen ging, nicht vertieft wurde, beruht das demnach nicht darauf, dass es sich um "Ausreisser" handelt, wie der Beschwerdeführer meint. Vielmehr wurde es damals von den Beschwerdeführenden offenbar gar nicht vorgebracht. Das Bundesgericht ging denn auch ohne weiteres stillschweigend davon aus, die Mitwirkungspflicht des Bewerbers beziehe sich ebenfalls auf noch nicht entdecktes Verhalten, von dem dieser wissen musste, dass es strafbar war.
3.4.2 Der Beschwerdeführer hält diese im Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2010 vom 23. Juli 2010 E. 3.3.2 gezogene Folgerung, worauf sich der angefochtene Entscheid stützt, für bundesrechtswidrig. Die vorliegend zu beurteilende Ausgangslage ist jedoch nicht vergleichbar mit einem amtlich durchgeführten Verfahren wie etwa einem Strafprozess, in dem niemand gezwungen ist, sich selbst zu belasten, oder einem Konkurs- oder Steuerverfahren, wo derselbe Grundsatz zumindest teilweise Anwendung findet (vgl. etwa BGE 138 IV 47 sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2011 BGE 140 II 65 (70) BGE 140 II 65 (71) vom 23. August 2012). Vielmehr handelt es sich bei der Einbürgerung um ein allein vom Bewerber eingeleitetes Gesuchsverfahren. Er hat die Disposition über das Verfahren und kann es durch Rückzug des Gesuchs auch wieder beenden. Die Einleitung oder Fortsetzung einer Einbürgerung von Amtes wegen gibt es nicht. Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG schreibt die Mitwirkungspflicht insbesondere ausdrücklich für Gesuchsverfahren vor. Was insofern für begünstigende Tatsachen offensichtlich ist (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2008, N. 15 zu Art. 13 VwVG), muss grundsätzlich auch für eventuell nachteilige Umstände gelten. Das Ausmass der Mitwirkungspflicht richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und insbesondere nach der Zumutbarkeit der gestellten Anforderungen (AUER, a.a.O., N. 6 zu Art. 13 VwVG). Dabei spielt die Freiwilligkeit des Einbürgerungsverfahrens eine massgebliche Rolle. Entscheidet sich der Bewerber, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen, dann ist es grundsätzlich zumutbar und verhältnismässig, dass er über alle für die Einbürgerung wesentlichen Umstände Auskunft zu erteilen hat. Das gilt auch, wenn sich dies auf strafbares oder auf potentiell strafbares Verhalten bezieht, soweit dies dem Bewerber bekannt oder jedenfalls erkennbar war. Bei Unklarheit über die strafrechtliche Tragweite einer Handlung wäre gegebenenfalls wie bei hängigen Ermittlungen die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens zu erwägen (vgl. LAURA CAMPISI, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, 2014, S. 253).
 
Erwägung 4
 
4.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der direkte Adressat der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung eine BGE 140 II 65 (72) BGE 140 II 65 (73) allfällige Staatenlosigkeit hinzunehmen, andernfalls potentiell Staatenlose vor einer Nichtigerklärung absolut geschützt wären (Urteil 1C_390/2011 vom 22. August 2012 E. 7.1). Das muss jedenfalls gelten, soweit wie hier die Nichtigerklärung bzw. die Staatenlosigkeit selbstverschuldet ist (vgl. das Urteil 5A.18/2003 vom 19. November 2003 E. 3.3, in: ZBl 105/2004 S. 454). Der Beschwerdeführer bringt keine überzeugenden Argumente vor, weshalb davon abgewichen werden sollte.
4.3 Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanzen ihr Ermessen pflichtwidrig ausgeübt haben sollten. Der Beschwerdeführer hat die Einbürgerung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen BGE 140 II 65 (73) BGE 140 II 65 (74) erwirkt. Angesichts dieses Umstandes und der erheblichen Straftaten des Beschwerdeführers verletzt es Bundesrecht nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ermessenausübung, seine Einbürgerung nichtig zu erklären.BGE 140 II 65 (74)