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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 3
Erwägung 4
5. Als Anknüpfungspunkte für einen möglichen Aufsc ...
6. Nachzugehen ist somit der Frage, wie der Begriff der "Aufteilu ...
Erwägung 6.4
Bearbeitung, zuletzt am 20.10.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
19. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Stadt Zürich gegen Pensionskasse A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
2C_380/2021 vom 28. Februar 2022
 
 
Regeste
 
Art. 24 Abs. 3 StHG; Art. 80 Abs. 4 BVG; Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Übertragung des Immobilienbestands einer Pensionskasse auf eine Anlagestiftung im Austausch gegen Beteiligungsrechte am Immobilienportfolio dieser Anlagestiftung ("Immobilien Asset Swap").
 
 
Sachverhalt
 
BGE 148 II 259 (261)A.
A.a Die Pensionskasse A. ist eine Stiftung mit Sitz in U. Sie bezweckt die Durchführung der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmer der B. AG und der mit dieser verbundenen Unternehmen. Im Register für die berufliche Vorsorge ist sie als Personalvorsorgestiftung eingetragen.
A.b Die Zürich Anlagestiftung mit Sitz in Zürich bezweckt die kollektive Anlage und Verwaltung von ausschliesslich der Personalvorsorge dienendem Vermögen der 2. Säule und untersteht der Aufsicht des Bundesamts für Sozialversicherungen. Sie steht ausschliesslich steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz in der Schweiz offen. Entsprechend ist sie ebenfalls von der Gewinnsteuerpflicht befreit.
A.c Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 18. Januar 2012 übertrug die Pensionskasse A. fünf Liegenschaften in der Stadt Zürich an die Zürich Anlagestiftung.
Die Entschädigung für sämtliche Verkaufsobjekte wurde entsprechend den von der Firma H. AG geschätzten Verkehrswerten festgesetzt und belief sich auf insgesamt Fr. 18'351'000.-. Der Betrag wurde von der übernehmenden Stiftung durch Ausgabe von nennwertlosen und unentziehbaren Ansprüchen (Buchforderung) an der Anlagegruppe "I." abgegolten.
Der Vertrag vom 18. Januar 2012 hatte eine Vielzahl weiterer Liegenschaften in anderen Kantonen zum Gegenstand; der geschätzte Verkehrswert aller Liegenschaften belief sich auf Fr. 48'621'000.-. Die Steuerverwaltungen der Kantone Bern, Thurgau, Freiburg und St. Gallen hatten in Steuerrulings dem Aufschub der Besteuerung des Grundstückgewinns zugestimmt.
B. Mit Veranlagungsbeschluss vom 1. März 2016 lehnte das Steueramt der Stadt Zürich (nachfolgend: das kommunale Steueramt) einen Aufschub der Besteuerung ab und setzte die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 1'126'448.- fest. Mit Beschluss vom 22. August 2019 wies das kommunale Steueramt eine von der Pensionskasse A. dagegen erhobene Einsprache ab.
Daraufhin gelangte die Pensionskasse A. an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, welches den Rekurs mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 guthiess und die Grundstückgewinnsteuer aufschob. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 10. März 2021.BGE 148 II 259 (261)
BGE 148 II 259 (262)C. Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 erhebt das kommunale Steueramt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Es beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2021 und die Festsetzung der Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 1'126'448.- gemäss dem Einspracheentscheid vom 22. August 2019.
Die Pensionskasse A. schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Steueramt des Kantons Zürich stellt den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Zusammenfassung)
 
 
Erwägung 3
 
3.2 Transaktionen wie die vorliegende (vgl. E. 3.1 hiervor) werden in der Doktrin auch als "Immobilien Asset Swap" bezeichnet (vgl. BAUER-BALMELLI/HARBEKE, Immobilien Asset Swap und Ersatzbeschaffung, Steuerneutrale Restrukturierung eines Immobilienbetriebs, Der Schweizer Treuhänder 2011 S. 490 ff., S. 490 f.; CHRISTOPH OLIVER SCHMID, in: Umstrukturierungen, Zweifel/Beusch/Riedweg/BGE 148 II 259 (262)BGE 148 II 259 (263)Oesterhelt [Hrsg.], 2016, § 12 Rz. 89). Soweit sie - wie vorliegend - durch Vermögensübertragung abgewickelt werden, ist gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben, dass der Vorsorgezweck und die Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt bleiben müssen (vgl. Art. 98 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [FusG; SR 221.301], der Art. 88 Abs. 2 FusG für sinngemäss anwendbar erklärt).
3.3 In rechtlicher Hinsicht ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin als Vorsorgeeinrichtung im Sinne von § 61 lit. e des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) bzw. Art. 23 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) zu qualifizieren ist. Als solche ist sie zwar von der Steuerpflicht grundsätzlich befreit (Art. 23 Abs. 1 lit. d StHG), unterliegt jedoch der Grundstückgewinnsteuer (Art. 23 Abs. 4 Satz 1 StHG; § 217 und § 218 e contrario StG/ZH; vgl. für die entsprechende Rechtsgrundlage im Recht der beruflichen Vorsorge Art. 80 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Ausser Streit liegt vorliegend auch, dass die Übertragung der hier interessierenden Grundstücke von der Beschwerdegegnerin auf die Zürich Anlagestiftung eine Handänderung im Sinne des Grundstückgewinnsteuerrechts darstellt (§ 216 Abs. 1 und 2 StG/ZH) und dass dabei im Prinzip ein steuerbarer Gewinn angefallen ist. Strittig und zu klären ist vorliegend damit nur die Rechtsfrage, ob sich die Beschwerdegegnerin auf einen Steueraufschubtatbestand berufen kann. Die Vorinstanz bejahte dies mit Blick auf Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG; ob daneben auch die Aufschubtatbestände von Art. 12 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 StHG bzw. § 216 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit § 67 Abs. 1 StG/ZH erfüllt sein könnten, liess sie unbeantwortet.
 
Erwägung 4
 
4.1 Nach Art. 12 Abs. 4 lit. a StHG müssen Kantone, die im Bereich der Grundstückgewinnsteuern - wie der Kanton Zürich - dem monistischen System folgen, gewährleisten, dass die in den Artikeln 8 Abs. 3 und 24 Abs. 3 und 3quater StHG genannten Tatbestände als steueraufschiebende Veräusserungen behandelt werden. Demnach haben die Kantone bei Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen oder bei Vermögensübertragungen im Konzern einen Steueraufschub zu gewähren. DerBGE 148 II 259 (263) BGE 148 II 259 (264)Kanton Zürich hat die erwähnten bundesrechtlichen Vorgaben (vgl. Urteil 2C_340/2011 vom 1. Februar 2012 E. 1.3) mit § 216 Abs. 3 lit. d StG/ZH nachvollzogen. Nach dieser Bestimmung wird die Grundstückgewinnsteuer bei Umstrukturierungen im Sinn von § 19 Abs. 1 sowie § 67 Abs. 1 und 3 StG/ZH aufgeschoben. Als steuerbefreite Umstrukturierungen gelten nach § 67 StG/ZH insbesondere Fusion, Spaltung oder Umwandlung, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden (vgl. § 67 Abs. 1 Ingress StG/ZH).
5.3 Anders als das StHG und das StG/ZH (vgl. E. 5.2 hiervor) erfuhr Art. 80 Abs. 4 BVG im Zuge der Inkraftsetzung des FusG keine Änderung. Insbesondere wurde darauf verzichtet, den Artikel an die neue Terminologie des FusG bzw. des StHG anzupassen. Im Vernehmlassungsverfahren zum FusG wurde derweil die Befürchtung geäussert, dass die (vorläufige) Befreiung der Einrichtungen der Personalvorsorge von der Grundstückgewinnsteuer im Falle der Spaltung einer Vorsorgeeinrichtung an der sog. Betriebsklausel (vgl. Art. 24 Abs. 3 lit. b StHG) scheitern könnte. Darauf entgegnete der Bundesrat in der Botschaft zum FusG, dass irrelevant sei, ob Personalfürsorgeeinrichtungen generell als "Betriebe" im steuerrechtlichen Sinn qualifiziert werden könnten, denn die Steuerneutralität der Spaltung ergebe sich direkt aus Art. 80 Abs. 4 BVG, BGE 148 II 259 (265) BGE 148 II 259 (266)der keine einschränkende Betriebsklausel kenne (Botschaft FusG, a.a.O., 4376 und 4507). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, kann daraus abgeleitet werden, dass mit den Änderungen des StHG die Bestimmungen des BVG nicht derogiert werden sollten; Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG sollte gegenüber Art. 24 Abs. 3 und 3ter StHG vielmehr eine eigenständige Bedeutung behalten und ist entsprechend - wie auch das Steueramt der Stadt Zürich zugesteht - autonom, d.h. ohne Rückgriff auf allfällige einschränkende Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 3 und 3quater StHG auszulegen (vgl. auch SCHMID, a.a.O., § 12 Rz. 73 und 82).
6.1 Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer "Aufteilung". Sie begründete dies damit, dass die Vermögensverwaltung wesentlicher Bestandteil der Geschäftstätigkeit jeder Vorsorgeeinrichtung sei. Gemäss Art. 71 Abs. 1 BVG hätten Vorsorgeeinrichtungen dabeiBGE 148 II 259 (266) BGE 148 II 259 (267)die Sicherheit der Anlagen, die angemessene Risikoverteilung, die Erzielung eines genügenden Ertrags und die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln im Auge zu behalten. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid, sämtliche ihrer Liegenschaften auf die Zürich Anlagestiftung zu übertragen, an diesen Grundsätzen orientiert habe. Mit Blick darauf, dass sie eine Optimierung der Verwaltung ihres Liegenschaftenvermögens beabsichtigt habe, dabei nicht nur eine einzige oder vereinzelte Liegenschaft, sondern ihr gesamtes Immobilienportfolio übertragen habe und Vorsorgeeinrichtungen keinem (doppelten) Betriebserfordernis unterliegen würden, könne durchaus von einer Reorganisation der Vermögensverwaltung im Sinne einer steuerlichen Umstrukturierung gesprochen werden. Die zivilrechtlich als Vermögensübertragung im Sinn von Art. 98 FusG ausgestaltete Transaktion komme wirtschaftlich einer Ausgliederung gleich, die sich unter den Aufteilungsbegriff subsumieren lasse. Es sei davon auszugehen, dass der Zweck des Vorsorgevermögens bei der Übertragung vollumfänglich erhalten geblieben sei; auch sei unbestritten, dass die Verkehrswerte der übertragenen Liegenschaften vollumfänglich mittels Ausgabe von Ansprüchen an der Anlagegruppe "I." abgegolten worden seien, womit bei der Übertragung die Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt geblieben seien.
6.3 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in demBGE 148 II 259 (267) BGE 148 II 259 (268)die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 144 V 333 E. 10.1; BGE 143 II 685 E. 4; BGE 142 V 442 E. 5.1).
 
Erwägung 6.4
 
6.4.1 Der in Art. 80 Abs. 4 BVG enthaltene Begriff der "Aufteilung" (frz. "division"; it. "divisione") wird im BVG - wie oben bereits erwähnt (vgl. E. 4.3 hiervor) - nicht näher ausgeführt. Im FusG wird der Begriff zwar im Zusammenhang mit der Spaltung (frz. "scission"; it. "scissione") von Gesellschaften verwendet (vgl. Art. 29 lit. a FusG; Art. 37 lit. b FusG; vgl. in der französischen und italienischen Sprachfassung ferner Art. 38 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 sowie Art. 51 Abs. 3 FusG); er bezeichnet jedoch keinen eigentlichen Umstrukturierungstatbestand. Rein grammatikalisch ist eine breite Anwendung des Begriffs auf sämtliche Konstellationen denkbar, in denen - unter Beibehaltung von Vermögenssubstrat bei der abgebenden juristischen Person (vgl. auch Art. 29 lit. b FusG) - Vermögen auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird. Bei einem solchen Begriffsverständnis kann sich der Aufteilungsbegriff sowohl auf echte bzw. eigentliche Umstrukturierungen (d.h. Umstrukturierungen mit mitgliedschaftsrechtlicher Komponente, insbesondere in Form der Spaltung), als auch auf uneigentliche bzw. unechte Umstrukturierungen beziehen (vgl. zu diesen Begriffen VON DER CRONE/GERSBACH/KESSLER/VON DER CRONE/INGBER, Das Fusionsgesetz, 2. Aufl. 2017, § 10 Rz. 1381 ff.; MARKUS WEIDMANN, in: Umstrukturierungen, a.a.O., § 1 Rz. 1). Im Sinne einer Negativabgrenzung zu beachten ist, dass in Art. 80 Abs. 4 BVG auch der Begriff der "Veräusserung" verwendet wird; unter diesem Gesichtspunkt des Wortlauts von Art. 80 Abs. 4 BVG kann die "Aufteilung" deshalb nicht jede Übertragung von Vermögen umfassen; keine "Aufteilung" ist insbesondere bei einem Verkauf von Immobilien anzunehmen.BGE 148 II 259 (268)
BGE 148 II 259 (269)6.4.2 Hintergrund der Regelung von Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG (im ursprünglichen bundesrätlichen Gesetzesentwurf: Art. 76 E-BVG) bildete der Gedanke, dass im Interesse der vollen Zweckerhaltung des Vorsorgevermögens bei der blossen Umstrukturierung einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge auf die Erhebung der Grundstückgewinnsteuern verzichtet werden sollte (vgl. Botschaft vom 19. Dezember 1975 zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BBl 1976 I 149 ff., 214). Dies legt die Auffassung nahe, dass der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei der Übertragung von Immobilien im Rahmen einer Umstrukturierung von Einrichtungen der Personalvorsorge aufgrund von Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG grundsätzlich zu gewähren ist, solange der Immobilienbestand dem bisherigen Vorsorgezweck verhaftet bleibt (vgl. auch MAUTE/STEINER/RUFENER/LANG, Steuern und Versicherungen, Überblick über die steuerliche Behandlung von Versicherungen, 3. Aufl. 2011, S. 136). Die hier interessierende Transaktion ist insbesondere mit Blick auf diesen Zweckgedanken zu beurteilen; dass Anlagestiftungen im BVG erst seit dem 1. Januar 2012 geregelt sind (vgl. Art. 53g-k BVG), ändert am Zweck von Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG nichts.
6.4.3 Aufgrund der Materialien lässt sich nicht ohne Weiteres rekonstruieren, welche konkreten Konstellationen der Gesetzgeber unter den Begriff der "Aufteilungen" subsumieren wollte. Der Normzweck von Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG lässt jedoch den Schluss zu, dass eine "Aufteilung" im Sinne von Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG nicht an eine bestimmte Umstrukturierungsform gebunden ist und sich auch nicht zwingend im Rahmen einer Teil- bzw. Vollliquidation abspielen muss; insoweit deckt sich die Konzeption des BVG mit derjenigen des FusG (vgl. auch Botschaft FusG, a.a.O., 4369 und 4371). Entscheidend ist jedoch, dass der Immobilienbestand dem bisherigen Vorsorgezweck verhaftet bleibt. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn der konkret in Frage stehende Immobilienbestand auch nach der "Aufteilung" der Vorsorgeeinrichtung weiterhin (auch) den in der betreffenden Einrichtung angeschlossenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dient. Kein Anwendungsfall von Art. 80 Abs. 4 BVG liegt damit vor, wenn eine Pensionskasse ihren Immobilienbestand an eine andere Pensionskasse verkauft (vgl. analog mit Blick auf die fusionsrechtlichen Umstrukturierungstatbestände BGE 138 II 557 E. 6.4); die betreffenden Liegenschaften dienen dann zwar weiterhin einem BGE 148 II 259 (269) BGE 148 II 259 (270)Vorsorgezweck, werden jedoch veräussert (vgl. E. 6.4.1 hiervor) und haben damit einen anderen "Destinatärskreis". Ebenfalls nicht anwendbar ist Art. 80 Abs. 4 BVG bei einer blossen Ersatzbeschaffung, bei dem nicht die Reorganisation des gesamten Betriebs oder Teilbetriebs in Frage steht (vgl. Urteil 2C_340/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3).
6.4.5.1 Festzustellen ist im Ausgangspunkt, dass die Beschwerdegegnerin mit der hier interessierenden Transaktion ihren gesamten Immobilienbestand übertragen und nicht eine blosse Ersatzbeschaffung vorgenommen hat. Sie hält die streitbetroffenen Immobilien seit der Übertragung auf die Zürich Anlagestiftung nicht mehr direkt, sondern nur noch indirekt, indem sie über Ansprüche an der Anlagegruppe "I." der Zürich Anlagestiftung verfügt; an der betreffenden Anlagegruppe der Zürich Anlagestiftung sind neben der Beschwerdegegnerin überdies noch weitere Vorsorgeeinrichtungen berechtigt. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bezweckt die Zürich Anlagestiftung die kollektive Anlage und Verwaltung von ausschliesslich der Personalvorsorge dienendem Vermögen (vgl. auch Sachverhalt Bst. A.b). Auch wenn die streitbetroffenen Liegenschaften nicht mehr allein der beruflichen Vorsorge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Unternehmen A. dienen, sondern auch derjenigen von Arbeitnehmerinnen undBGE 148 II 259 (270) BGE 148 II 259 (271)Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber, kann damit - im Unterschied etwa zu Liegenschaftsverkäufen zwischen verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen (vgl. E. 6.4.3 hiervor) - gesagt werden, dass die Liegenschaften im bisherigen Vorsorgekreislauf verhaftet bleiben; zusammen genommen verfügen die Vorsorgeeinrichtungen, die an der Anlagegruppe "I." beteiligt sind, nach der hier interessierenden Transaktion über nicht mehr und nicht weniger als vor der jeweiligen Übertragung der Grundstücke auf die Zürich Anlagestiftung.
6.4.5.2 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen sind, profitieren von der vorliegend interessierenden "Umstrukturierung" insofern, als sie (indirekt) an den Erträgen weiterer Liegenschaften beteiligt werden, die von anderen Vorsorgeeinrichtungen in die Zürich Anlagestiftung eingebracht worden sind. Durch die breitere Streuung ist für sie das Anlagerisiko erheblich vermindert (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere die Vorschrift von Art. 54b Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1], wonach sich Anlagen in Immobilien bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Immobilie belaufen dürfen); zudem besteht die Aussicht, dass sich aufgrund des bei der Zürich Anlagestiftung zusammengefassten Immobilienbestands Skalierungseffekte ergeben, durch die sich der auf dem Vorsorgevermögen anfallende Verwaltungsaufwand vermindern lässt. Insofern kann gesagt werden, dass der Entscheid des Stiftungsrats der Beschwerdegegnerin, die streitbetroffenen Grundstücke in die Zürich Anlagestiftung einzubringen, den Anlagegrundsätzen der angemessenen Risikoverteilung, der Sicherheit und des genügenden Ertrags entspricht (Art. 71 Abs. 1 BVG; vgl. auch Art. 50 Abs. 2 und 3 BVV 2). Es würde dem gesetzgeberischen Zweckgedanken (vgl. E. 6.4.2 hiervor) zuwiderlaufen, Transaktionen von der Art der vorliegenden mit Grundstückgewinnsteuern zu belasten (so auch MAUTE/STEINER/RUFENER/LANG, a.a.O., S. 137; OLIVIER MARGRAF, Steuerfolgen im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaften zwischen [steuerbefreiten] Vorsorgeeinrichtungen, StR 66/2011 S. 748 ff., S. 750; LUDWIG/TAROLLI SCHMIDT, in: Zürcher Kommentar zum FusG, Frank Vischer [Hrsg.], 2. Aufl. 2012, Anhang: Steuern / Fusion, Umwandlung und Vermögensübertragung von Vorsorgeeinrichtungen, Rz. 1 Fn. 2; Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Kaufmann [03.3175] vom 21. März 2003, März 2006, S. 12 f.).BGE 148 II 259 (271)
BGE 148 II 259 (272)6.5 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht angenommen, dass vorliegend der Steueraufschubtatbestand von Art. 80 Abs. 4 BVG erfüllt ist. Ob daneben auch aufgrund von § 67 Abs. 1 StG/ZH von der Steuerneutralität der streitbetroffenen Transaktion auszugehen ist, kann offenbleiben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.BGE 148 II 259 (272)